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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.4<br />

2. …<br />

3. Die Rügen, für die vortrittsberechtigte Y. habe nicht eine Beschränkung<br />

von 50 km/h, sondern 80 km/h gegolten und die Vorinstanz habe zu Unrecht<br />

angenommen, der Vertrauensgrundsatz von Art. 26 SVG greife, hat die<br />

Staatsanwaltschaft zutreffend dem Nichtigkeitsgrund der Verletzung materiellen<br />

Rechts im Sinne von § 152 lit. c StPO subsumiert.<br />

a) Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit<br />

von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft;<br />

sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) und<br />

endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1).<br />

Nach Art. 22 Abs. 3 SSV wird der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit<br />

von 50 km/h mit dem Signal «50 km/h generell» dort angezeigt, wo<br />

die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt, und das<br />

Ende dort angezeigt, wo keine der beiden Strassenseiten nicht mehr dicht<br />

bebaut ist. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt nach Art.<br />

4a Abs. 3 VRV erst ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50<br />

km/generell» (2.53.1).<br />

b) Unbestritten ist, dass die Einfahrt zum «Haslenboden» ab der Mühlenenstrasse<br />

mit «50 km/h generell» (2.30.1) signalisiert ist. Offensichtlich<br />

handelt es sich dabei aber zumindest um eine unklare, missverständliche Signalisation,<br />

weil die entsprechende Tafel nicht für ein dichtbebautes Gebiet<br />

gesetzt ist (act. …). Zweck, für dicht bebaute Gebiete eine Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

von generell 50 km/h vorzusehen, ist u.a. auch, nicht nach<br />

jeder Verzweigung in einer Ortschaft die Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

neu signalisieren zu müssen. So gilt denn die Regel, dass generell 50 km/h<br />

im ganzen dichtbebauten Gebiet und nicht bloss bis zur nächsten Verzweigung<br />

gilt (Art. 16 Abs. 2 letzter Satz SSV). Entgegen der Auffassung der<br />

Beschwerdegegnerin sieht die Strassenverkehrsgesetzgebung ausserorts eine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h generell nicht vor, weshalb der<br />

Geltungsbereich einer vorschriftswidrigen ausserorts angebrachten entsprechenden<br />

Signalisation zumindest unklar ist. ... Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

enden an der nächsten Verzweigung, d.h. Kreuzung, Gabelung oder Einmündung<br />

einer Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 VRV). In Anwendung dieser<br />

Regelung würde auch die vorschriftswidrige Beschränkung von «50 generell»<br />

bei der Einfahrt ab der Mühlenenstrasse für die Vortrittsberechtigte bei<br />

der nächsten Strassenverzweigung im Gebiet «Schöri» enden.<br />

c) Für die von Sch. herkommende Angeklagte bestand entgegen der von<br />

ihr vor dem Untersuchungsrichter geäusserten Auffassung bei der Unfallstelle<br />

keine von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h<br />

abweichende Beschränkung auf 50 km/h mehr, da sie bereits mehrere Verzweigungen<br />

passiert hatte, welche die ausgangs Sch. signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

von 50 km/h aufgehoben hatten. ...<br />

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