EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 4.4<br />
Prognose des künftigen Wohlverhaltens ist auch der Wille zur Bussenzahlung<br />
miteinzubeziehen und es ist zu prüfen, ob die Aussicht besteht, dass der<br />
Antragsgegner im Falle einer erneuten Geldstrafe die Busse zu begleichen<br />
versucht (BGE 124 IV 210 E. 9 lit. b mit Hinweisen). Das Verhalten des<br />
Antragsgegners im vorliegenden Verfahren dokumentiert, dass er sich um<br />
seine Verurteilung und deren Folgen grundsätzlich wenig kümmert. Erst das<br />
Erscheinen der Polizei bei der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung vor<br />
<strong>Kanton</strong>sgericht hat ihn zur Zahlung eines Viertels der Busse bewegen und<br />
ihm das Versprechen abringen können, den Rest der Busse bis Ende Oktober<br />
zu zahlen. Vorher sind alle Vollzugsbemühungen (inkl. Angebot des Abverdienens<br />
durch gemeinnützige Arbeit) gescheitert. Mithin ist nicht anzunehmen,<br />
dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Falle einer erneuten<br />
Geldstrafe ihn zu Wohlverhalten veranlassen würde. Seiner<br />
Zahlungsrenitenz kann nur mit einer unbedingten Umwandlungsstrafe wirksam<br />
begegnet werden, sofern er den Bussenrest nicht doch noch ... bezahlt.<br />
...<br />
(Urteil vom 9. September <strong>2003</strong>; KG 373/01 SK).<br />
4.4 SVG: Vertrauensgrundsatz und Höchstgeschwindigkeit<br />
– «GENERELL 50» ausserorts<br />
– Vertrauen des Vortrittsbelasteten in concreto auf nicht wesentlich übersetzte<br />
Geschwindigkeit des Unfallgegners.<br />
– Kognition im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren.<br />
– Zulässigkeit der eidg. Nichtigkeitsbeschwerde.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Der Einzelrichter ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sämtliche<br />
Zufahrtsstrassen zur Unfallstelle mit entsprechenden Geschwindigkeitssignalisationen<br />
von 50 km/h bzw. generell 50 km/h versehen seien und keine<br />
Aufhebungen dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen vorlägen, weshalb<br />
von einer tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen<br />
sei. Weiter hat er erwogen, dass Y., welche einräumte, mit ca. 60 km/h<br />
gefahren zu sein, die zulässigen 50 km/h um mindestens 10 km/h überschritten<br />
hätte. Auch das Schadensbild weise auf eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
sowie darauf hin, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der<br />
Kollision die Kreuzung bereits zu einem wesentlichen Teil überquert haben<br />
müsse. Deshalb wirft der Einzelrichter der vortrittsberechtigten Unfallbeteiligten<br />
vor, dass sie sich nicht vergewissert habe, ob die Angeklagte ihr den<br />
Vortritt überhaupt noch hätte gewähren können und hat letztere daher sowie<br />
zumindest im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf<br />
freigesprochen.<br />
35