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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.4<br />

Prognose des künftigen Wohlverhaltens ist auch der Wille zur Bussenzahlung<br />

miteinzubeziehen und es ist zu prüfen, ob die Aussicht besteht, dass der<br />

Antragsgegner im Falle einer erneuten Geldstrafe die Busse zu begleichen<br />

versucht (BGE 124 IV 210 E. 9 lit. b mit Hinweisen). Das Verhalten des<br />

Antragsgegners im vorliegenden Verfahren dokumentiert, dass er sich um<br />

seine Verurteilung und deren Folgen grundsätzlich wenig kümmert. Erst das<br />

Erscheinen der Polizei bei der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung vor<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht hat ihn zur Zahlung eines Viertels der Busse bewegen und<br />

ihm das Versprechen abringen können, den Rest der Busse bis Ende Oktober<br />

zu zahlen. Vorher sind alle Vollzugsbemühungen (inkl. Angebot des Abverdienens<br />

durch gemeinnützige Arbeit) gescheitert. Mithin ist nicht anzunehmen,<br />

dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Falle einer erneuten<br />

Geldstrafe ihn zu Wohlverhalten veranlassen würde. Seiner<br />

Zahlungsrenitenz kann nur mit einer unbedingten Umwandlungsstrafe wirksam<br />

begegnet werden, sofern er den Bussenrest nicht doch noch ... bezahlt.<br />

...<br />

(Urteil vom 9. September <strong>2003</strong>; KG 373/01 SK).<br />

4.4 SVG: Vertrauensgrundsatz und Höchstgeschwindigkeit<br />

– «GENERELL 50» ausserorts<br />

– Vertrauen des Vortrittsbelasteten in concreto auf nicht wesentlich übersetzte<br />

Geschwindigkeit des Unfallgegners.<br />

– Kognition im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren.<br />

– Zulässigkeit der eidg. Nichtigkeitsbeschwerde.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Einzelrichter ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sämtliche<br />

Zufahrtsstrassen zur Unfallstelle mit entsprechenden Geschwindigkeitssignalisationen<br />

von 50 km/h bzw. generell 50 km/h versehen seien und keine<br />

Aufhebungen dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen vorlägen, weshalb<br />

von einer tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen<br />

sei. Weiter hat er erwogen, dass Y., welche einräumte, mit ca. 60 km/h<br />

gefahren zu sein, die zulässigen 50 km/h um mindestens 10 km/h überschritten<br />

hätte. Auch das Schadensbild weise auf eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

sowie darauf hin, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der<br />

Kollision die Kreuzung bereits zu einem wesentlichen Teil überquert haben<br />

müsse. Deshalb wirft der Einzelrichter der vortrittsberechtigten Unfallbeteiligten<br />

vor, dass sie sich nicht vergewissert habe, ob die Angeklagte ihr den<br />

Vortritt überhaupt noch hätte gewähren können und hat letztere daher sowie<br />

zumindest im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf<br />

freigesprochen.<br />

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