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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.3<br />

gilt auch für das Verjährungsrecht des StGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung<br />

des neuen Rechts; das neue Verjährungsrecht wäre nur anzuwenden,<br />

wenn es für den Angeklagten das mildere ist. ...<br />

a) und b) ...<br />

c) Das neue Verjährungsrecht ist für den Angeklagten nicht das mildere:<br />

nach Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung zwar ebenfalls in<br />

15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit<br />

Zuchthaus bedroht ist. Nach Absatz 3 von Art. 70 StGB endet der Verjährungslauf<br />

jedoch bereits mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils. Die<br />

Verjährung wäre deshalb bei Anwendung des neuen Rechts nicht eingetreten.<br />

...<br />

(Beschluss vom 26. April <strong>2003</strong>; KG 377 und 379/93 SK).<br />

4.3 Bussenumwandlung in Haft<br />

– Voraussetzungen der Bussenumwandlung in bedingte oder unbedingte<br />

Haft.<br />

– Möglichkeit der nachträglichen Bezahlung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Antragsgegner hat die ihm auferlegte Busse von Fr. 1’000.00 trotz<br />

wiederholter Mahnungen nicht bezahlt. Die Betreibung führte zur Ausstellung<br />

eines Verlustscheines. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient<br />

er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt<br />

(Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann die Umwandlung<br />

ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande<br />

ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Hierzu sind<br />

keine weiteren Abklärungen mehr zu tätigen, nachdem der Nachweis unverschuldeter<br />

Mittellosigkeit dem Verurteilten obliegt und dieser sich mit dem<br />

Versprechen, die Busse bis Ende Oktober zu zahlen, von der Verhandlung hat<br />

dispensieren lassen. Die Busse ist demzufolge in Haft umzuwandeln. ...<br />

Der Antragsgegner und die Vollzugsbehörden sind darauf hinzuweisen,<br />

dass von der Vollstreckung der Haft abzusehen ist, wenn er die Busse nach<br />

der Umwandlung bezahlt (§ 163 Abs. 3 StPO; Trechsel, StGB-Kurzkommentar,<br />

2. Aufl., Zürich 1997, Art. 49 Rz 11 mit Hinweisen). Zahlt der Antragsgegner<br />

den ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 750.00 aber, wie er dem<br />

<strong>Kanton</strong>sgerichtspräsidenten zugesichert hat, nicht bis Ende Oktober <strong>2003</strong>,<br />

ist die Haft zu vollziehen.<br />

2. Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Bestimmungen über<br />

den bedingten Strafvollzug auf die Umwandlungsstrafe anwendbar. In die<br />

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