EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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2001, S. 80), sondern mit Bezug auf die Opfermitverantwortung ein Gleichgewicht<br />
zum Erfordernis der Arglist beim Betrug schaffen soll, aus der<br />
Erkenntnis, dass der vom Kartenherausgeber in eigenem wirtschaftlichen<br />
Interesse gewährte «Vertrauensvorschuss» nicht durch eine zu weit gehende<br />
Kriminalisierung des Kunden erkauft werden soll (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz<br />
35 mit Hinweisen). Im bundesrätlichen Entwurf hatte man dieses Ziel noch<br />
auf der Tatbestandsebene zu erreichen versucht, in dem man nicht nur in der<br />
Marginalie sondern auch im Wortlaut der Bestimmung selber das Verb<br />
«missbrauchen» verwendet hat (vgl. Schild Trappe, ZBJV, 1997 S. 24 f.).<br />
Bemühte sich der Gesetzgeber aber beim Kreditkartenmiss brauch die Strafbarkeit<br />
unter dem Aspekt der Eigenverantwortung analog zur Betrugskonzeption<br />
mit dem Tatbestandselement der Arglist einzuschränken (ebd.), darf<br />
die theoretische Einordnung als Strafbarkeitsbedingung auf die Beantwortung<br />
der Frage des Vorliegens einer Vortat bei der Hehlerei nicht unterschiedliche<br />
Auswirkungen haben, je nach dem, ob der Tatbestand des Betrugs oder<br />
Kreditkartenmissbrauchs Anwendung findet. Dies umso weniger, als es bei<br />
der objektiven Strafbarkeitsbedingung wie gesagt um eine rechtsdogmatisch<br />
unscharfe Voraussetzung der Strafbarkeit handelt. ...<br />
5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der<br />
Anschlussberufung der Angeklagte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum<br />
Betrug oder Kreditkartenmissbrauch und der Hehlerei im Sinne der Anklageziffern<br />
1 und 2 freizusprechen . ...<br />
6. ... (Adhäsionsforderung).<br />
A. 4.2<br />
7. Die teilweise Gutheissung der Berufung des Angeklagten hat zur Folge,<br />
dass die angefochtenen Verurteilungen wegen Gehilfenschaft zu Betrug und<br />
wegen Hehlerei aus Gründen aufgehoben werden, die auch dem Mitangeklagten<br />
N. zustatten kommen könnten, so dass unter Umständen die gegen<br />
diesen ergangenen Schuldsprüche abzuändern sind (§ 137 StPO). Hierzu<br />
wird das <strong>Kanton</strong>sgericht in einem Nachverfahren die entsprechenden Akten<br />
beiziehen und die betroffenen Parteien Stellung nehmen lassen. ...<br />
(Entscheid vom 14. Oktober <strong>2003</strong>; KG 467/01 SK).<br />
4.2 Verjährung<br />
– Die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen<br />
sind in der Regel nicht milderes Recht.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. ... Am 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsbestimmungen des<br />
Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach Art. 337 StGB<br />
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