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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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2001, S. 80), sondern mit Bezug auf die Opfermitverantwortung ein Gleichgewicht<br />

zum Erfordernis der Arglist beim Betrug schaffen soll, aus der<br />

Erkenntnis, dass der vom Kartenherausgeber in eigenem wirtschaftlichen<br />

Interesse gewährte «Vertrauensvorschuss» nicht durch eine zu weit gehende<br />

Kriminalisierung des Kunden erkauft werden soll (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz<br />

35 mit Hinweisen). Im bundesrätlichen Entwurf hatte man dieses Ziel noch<br />

auf der Tatbestandsebene zu erreichen versucht, in dem man nicht nur in der<br />

Marginalie sondern auch im Wortlaut der Bestimmung selber das Verb<br />

«missbrauchen» verwendet hat (vgl. Schild Trappe, ZBJV, 1997 S. 24 f.).<br />

Bemühte sich der Gesetzgeber aber beim Kreditkartenmiss brauch die Strafbarkeit<br />

unter dem Aspekt der Eigenverantwortung analog zur Betrugskonzeption<br />

mit dem Tatbestandselement der Arglist einzuschränken (ebd.), darf<br />

die theoretische Einordnung als Strafbarkeitsbedingung auf die Beantwortung<br />

der Frage des Vorliegens einer Vortat bei der Hehlerei nicht unterschiedliche<br />

Auswirkungen haben, je nach dem, ob der Tatbestand des Betrugs oder<br />

Kreditkartenmissbrauchs Anwendung findet. Dies umso weniger, als es bei<br />

der objektiven Strafbarkeitsbedingung wie gesagt um eine rechtsdogmatisch<br />

unscharfe Voraussetzung der Strafbarkeit handelt. ...<br />

5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie der<br />

Anschlussberufung der Angeklagte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum<br />

Betrug oder Kreditkartenmissbrauch und der Hehlerei im Sinne der Anklageziffern<br />

1 und 2 freizusprechen . ...<br />

6. ... (Adhäsionsforderung).<br />

A. 4.2<br />

7. Die teilweise Gutheissung der Berufung des Angeklagten hat zur Folge,<br />

dass die angefochtenen Verurteilungen wegen Gehilfenschaft zu Betrug und<br />

wegen Hehlerei aus Gründen aufgehoben werden, die auch dem Mitangeklagten<br />

N. zustatten kommen könnten, so dass unter Umständen die gegen<br />

diesen ergangenen Schuldsprüche abzuändern sind (§ 137 StPO). Hierzu<br />

wird das <strong>Kanton</strong>sgericht in einem Nachverfahren die entsprechenden Akten<br />

beiziehen und die betroffenen Parteien Stellung nehmen lassen. ...<br />

(Entscheid vom 14. Oktober <strong>2003</strong>; KG 467/01 SK).<br />

4.2 Verjährung<br />

– Die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen<br />

sind in der Regel nicht milderes Recht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. ... Am 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsbestimmungen des<br />

Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach Art. 337 StGB<br />

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