EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
2.3 Da die Post sowohl bei der Kartenausstellung als auch bei der Verwendung<br />
nicht das Minimum an zumutbarer Vorsicht hat walten lassen, würde<br />
es, wenn wider das bisher Ausgeführte Betrug anzunehmen wäre, am Tatbestandsmerkmal<br />
der Arglist fehlen. ...<br />
2.4 Zusammenfassend ist daher der Angeklagte vom Vorwurf der Gehilfenschaft<br />
zu Betrug oder Kreditkartenmissbrauch im Sinne von Anklageziffer<br />
1 freizusprechen. Damit kann die Frage der Konkurrenz zwischen Hehlerei<br />
(vgl. nachfolgend E. 3) und Gehilfenschaft zur Vortat offen bleiben,<br />
auch wenn das <strong>Kanton</strong>sgericht der Auffassung der Vizestaatsanwältin sowie<br />
einem Teil der Lehre zuneigt, wonach mit der Bestrafung wegen Hehlerei die<br />
Gehilfenschaftshandlung vollständig abgegolten ist (vgl. dazu StGB-Weissenberger,<br />
Art. 160 Rz 81 mit Hinweisen auch auf die abweichende Meinung<br />
des Bundesgerichts und eines Teils der Lehre).<br />
3. ... (Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei).<br />
a) In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Kreditkartenmissbrauch<br />
Vortat einer Hehlerei sein kann (StGB-Weissenberger, Art. 160 Rz 21; Rehberg/Schmid/Donatsch,<br />
Strafrecht III, S. 268). Die Frage, wie eine allfällige<br />
Nichterfüllung der «untypischen» (Trechsel, a.a.O., Art. 148 Rz 9) objektiven<br />
Strafbarkeitsbedingung des Ergreifens der zumutbaren Massnahmen zu<br />
behandeln wäre, wird nicht weiter kommentiert. Betrachtet man die objektive<br />
Strafbarkeitsbedingung als begrifflich nicht klar einzuordnende materielle<br />
Voraussetzung für eine Bestrafung ausserhalb von Unrecht und Schuld<br />
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, Bern 1982, § 8 Rz 28), könnte<br />
vorliegend zumindest theoretisch die Annahme einer tatbestandsmässigen<br />
Vortat zur Hehlerei nahe liegen, auch wenn der Haupttäter mangels Erfüllung<br />
der objektiven Strafbarkeitsbedingung wegen des Kreditkartenmissbrauchs<br />
straflos bliebe.<br />
b) In der soweit ersichtlich bisher nicht als überholt betrachteten älteren<br />
Lehre und Praxis wird allgemein davon ausgegangen, dass es ohne Strafbarkeitsbedingung<br />
kein Verbrechen oder Vergehen und keine Vortat zur Hehlerei<br />
gebe (Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1964, Nr.<br />
22 mit Hinweis auf BGE 69 IV 69 ff., wo der in Bezug auf die Vortat zurückgezogene<br />
Strafantrag als Prozessvoraussetzung und nicht als Strafbarkeitsbedingung<br />
angesehen und deshalb der angefochtene Freispruch von der Hehlerei<br />
aufgehoben wurde; Trechsel, Zum Tatbestand der Hehlerei, ZStrR 1975<br />
S. 398 ff.). Daran ist umso mehr festzuhalten, als Hehlerei bei Antragsdelikten<br />
nunmehr auch von Gesetzes wegen nur noch verfolgt werden darf, wenn<br />
ein Strafantrag vorliegt (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, im Unterschied zu Art.<br />
144 Abs. 1 aStGB, der dies nicht regelte).<br />
Es ist darüber hinaus konkret zu berücksichtigen, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung<br />
in Art. 148 Abs. 1 StGB nicht aus irgendwelchen Gründen<br />
der Praktikabilität (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich<br />
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