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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

2.3 Da die Post sowohl bei der Kartenausstellung als auch bei der Verwendung<br />

nicht das Minimum an zumutbarer Vorsicht hat walten lassen, würde<br />

es, wenn wider das bisher Ausgeführte Betrug anzunehmen wäre, am Tatbestandsmerkmal<br />

der Arglist fehlen. ...<br />

2.4 Zusammenfassend ist daher der Angeklagte vom Vorwurf der Gehilfenschaft<br />

zu Betrug oder Kreditkartenmissbrauch im Sinne von Anklageziffer<br />

1 freizusprechen. Damit kann die Frage der Konkurrenz zwischen Hehlerei<br />

(vgl. nachfolgend E. 3) und Gehilfenschaft zur Vortat offen bleiben,<br />

auch wenn das <strong>Kanton</strong>sgericht der Auffassung der Vizestaatsanwältin sowie<br />

einem Teil der Lehre zuneigt, wonach mit der Bestrafung wegen Hehlerei die<br />

Gehilfenschaftshandlung vollständig abgegolten ist (vgl. dazu StGB-Weissenberger,<br />

Art. 160 Rz 81 mit Hinweisen auch auf die abweichende Meinung<br />

des Bundesgerichts und eines Teils der Lehre).<br />

3. ... (Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei).<br />

a) In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Kreditkartenmissbrauch<br />

Vortat einer Hehlerei sein kann (StGB-Weissenberger, Art. 160 Rz 21; Rehberg/Schmid/Donatsch,<br />

Strafrecht III, S. 268). Die Frage, wie eine allfällige<br />

Nichterfüllung der «untypischen» (Trechsel, a.a.O., Art. 148 Rz 9) objektiven<br />

Strafbarkeitsbedingung des Ergreifens der zumutbaren Massnahmen zu<br />

behandeln wäre, wird nicht weiter kommentiert. Betrachtet man die objektive<br />

Strafbarkeitsbedingung als begrifflich nicht klar einzuordnende materielle<br />

Voraussetzung für eine Bestrafung ausserhalb von Unrecht und Schuld<br />

(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, Bern 1982, § 8 Rz 28), könnte<br />

vorliegend zumindest theoretisch die Annahme einer tatbestandsmässigen<br />

Vortat zur Hehlerei nahe liegen, auch wenn der Haupttäter mangels Erfüllung<br />

der objektiven Strafbarkeitsbedingung wegen des Kreditkartenmissbrauchs<br />

straflos bliebe.<br />

b) In der soweit ersichtlich bisher nicht als überholt betrachteten älteren<br />

Lehre und Praxis wird allgemein davon ausgegangen, dass es ohne Strafbarkeitsbedingung<br />

kein Verbrechen oder Vergehen und keine Vortat zur Hehlerei<br />

gebe (Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1964, Nr.<br />

22 mit Hinweis auf BGE 69 IV 69 ff., wo der in Bezug auf die Vortat zurückgezogene<br />

Strafantrag als Prozessvoraussetzung und nicht als Strafbarkeitsbedingung<br />

angesehen und deshalb der angefochtene Freispruch von der Hehlerei<br />

aufgehoben wurde; Trechsel, Zum Tatbestand der Hehlerei, ZStrR 1975<br />

S. 398 ff.). Daran ist umso mehr festzuhalten, als Hehlerei bei Antragsdelikten<br />

nunmehr auch von Gesetzes wegen nur noch verfolgt werden darf, wenn<br />

ein Strafantrag vorliegt (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, im Unterschied zu Art.<br />

144 Abs. 1 aStGB, der dies nicht regelte).<br />

Es ist darüber hinaus konkret zu berücksichtigen, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung<br />

in Art. 148 Abs. 1 StGB nicht aus irgendwelchen Gründen<br />

der Praktikabilität (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich<br />

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