EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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oder Kreditkarte durch den berechtigten Inhaber im Verkehr mit dem Kartenaussteller<br />
als auch mit Dritten von Art. 148 StGB als speziellem Tatbestand<br />
erfasst werde und der allgemeine Betrugstatbestand insoweit keine<br />
Anwendung findet (BGE 122 IV 154 E. 3b). Im bereits oben zitierten Entscheid<br />
(BGE 127 IV 74 E. 2 b bb) hat es dann aber dargelegt, dass unklar sei,<br />
was mit der Formulierung der Verwendung «durch den berechtigten Inhaber»<br />
zu verstehen sei, und für die Beantwortung der Konkurrenzfrage einzig<br />
gestützt auf den Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 StGB als entscheidend angesehen,<br />
dass die Karte dem Inhaber vom Aussteller überlassen worden sei,<br />
unabhängig davon ob der Aussteller dabei arglistig getäuscht worden war<br />
oder nicht. ...<br />
d) Erachtet man aber die Formulierung «vom Aussteller überlassene» Kreditkarte<br />
als die das Sonderdelikt ausmachende Tätereigenschaft, so ist diese<br />
im vorliegenden Fall gegeben. ...<br />
Nicht angeklagt ist schliesslich die in der Lehre unter Betrug subsumierte<br />
Tatvariante, wonach der Täter damit gerechnet hätte, dass die Tankstellenshops<br />
als Vertragsunternehmer der Kartenausstellerin ihren Sorgfaltspflichten<br />
nicht nachgekommen wären und die Post nicht geschädigt wäre, weil sie<br />
den Schaden auf diese abwälzen könnte (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz 32 und<br />
53 mit Hinweisen). Eine solche Tatvariante dürfte im Debit-Kartensystem,<br />
wo die Überprüfung automatisiert im Verantwortungsbereich des Kartenausstellers<br />
abläuft, praktisch kaum vorkommen. Die Post hat denn ihre Forderung<br />
offenbar nicht abwälzen können, sondern eine solche im Strafverfahren<br />
adhäsionsweise geltend gemacht.<br />
2.2 Die Verteidigung hält im Weiteren zu Recht dafür, dass die Post die ihr<br />
zumutbaren Massnahmen gegen einen Kartenmissbrauch im Sinne von Art.<br />
148 StGB nicht ergriffen hat.<br />
a) Lehre und Rechtsprechung betrachten die Voraussetzung des Ergreifens<br />
zumutbarer Massnahmen als eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die<br />
nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein muss (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz 35<br />
mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., Art. 148 Rz 9;BGE 127 IV 76 E. 3 a und<br />
dazu Vetsch/Fabbri in AJP 2/2002 S. 214; 125 IV 260 E. 2 = Pra 2001 Nr.<br />
17). Erfasst sind nicht nur Massnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung<br />
der Karte, vielmehr hat die Rechtsprechung das Treffen solcher Massnahmen<br />
gerade bei der Kartenausstellung ins Zentrum gerückt (StGB-<br />
Fiolka, Art. 148 Rz 37; Vetsch/Fabbri, a.a.O.). An die Sorgfalt sind hohe<br />
Massstäbe zu setzen. Der Kartenaussteller, der eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit<br />
unterlässt, etwa weil er aus wirtschaftlichen Gründen wie<br />
Kundenbindung und Umsatzsteigerung an der Überlassung von Kundenkarten<br />
in grosser Zahl interessiert ist, verdient keinen besonderen Schutz durch<br />
das Strafrecht (Vetsch/Fabbri, a.a.O., S. 214 f.). ...<br />
b) ... (Ausführungen zu unterlassenen Massnahmen).<br />
A. 4.1<br />
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