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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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oder Kreditkarte durch den berechtigten Inhaber im Verkehr mit dem Kartenaussteller<br />

als auch mit Dritten von Art. 148 StGB als speziellem Tatbestand<br />

erfasst werde und der allgemeine Betrugstatbestand insoweit keine<br />

Anwendung findet (BGE 122 IV 154 E. 3b). Im bereits oben zitierten Entscheid<br />

(BGE 127 IV 74 E. 2 b bb) hat es dann aber dargelegt, dass unklar sei,<br />

was mit der Formulierung der Verwendung «durch den berechtigten Inhaber»<br />

zu verstehen sei, und für die Beantwortung der Konkurrenzfrage einzig<br />

gestützt auf den Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 StGB als entscheidend angesehen,<br />

dass die Karte dem Inhaber vom Aussteller überlassen worden sei,<br />

unabhängig davon ob der Aussteller dabei arglistig getäuscht worden war<br />

oder nicht. ...<br />

d) Erachtet man aber die Formulierung «vom Aussteller überlassene» Kreditkarte<br />

als die das Sonderdelikt ausmachende Tätereigenschaft, so ist diese<br />

im vorliegenden Fall gegeben. ...<br />

Nicht angeklagt ist schliesslich die in der Lehre unter Betrug subsumierte<br />

Tatvariante, wonach der Täter damit gerechnet hätte, dass die Tankstellenshops<br />

als Vertragsunternehmer der Kartenausstellerin ihren Sorgfaltspflichten<br />

nicht nachgekommen wären und die Post nicht geschädigt wäre, weil sie<br />

den Schaden auf diese abwälzen könnte (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz 32 und<br />

53 mit Hinweisen). Eine solche Tatvariante dürfte im Debit-Kartensystem,<br />

wo die Überprüfung automatisiert im Verantwortungsbereich des Kartenausstellers<br />

abläuft, praktisch kaum vorkommen. Die Post hat denn ihre Forderung<br />

offenbar nicht abwälzen können, sondern eine solche im Strafverfahren<br />

adhäsionsweise geltend gemacht.<br />

2.2 Die Verteidigung hält im Weiteren zu Recht dafür, dass die Post die ihr<br />

zumutbaren Massnahmen gegen einen Kartenmissbrauch im Sinne von Art.<br />

148 StGB nicht ergriffen hat.<br />

a) Lehre und Rechtsprechung betrachten die Voraussetzung des Ergreifens<br />

zumutbarer Massnahmen als eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die<br />

nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein muss (StGB-Fiolka, Art. 148 Rz 35<br />

mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., Art. 148 Rz 9;BGE 127 IV 76 E. 3 a und<br />

dazu Vetsch/Fabbri in AJP 2/2002 S. 214; 125 IV 260 E. 2 = Pra 2001 Nr.<br />

17). Erfasst sind nicht nur Massnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung<br />

der Karte, vielmehr hat die Rechtsprechung das Treffen solcher Massnahmen<br />

gerade bei der Kartenausstellung ins Zentrum gerückt (StGB-<br />

Fiolka, Art. 148 Rz 37; Vetsch/Fabbri, a.a.O.). An die Sorgfalt sind hohe<br />

Massstäbe zu setzen. Der Kartenaussteller, der eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit<br />

unterlässt, etwa weil er aus wirtschaftlichen Gründen wie<br />

Kundenbindung und Umsatzsteigerung an der Überlassung von Kundenkarten<br />

in grosser Zahl interessiert ist, verdient keinen besonderen Schutz durch<br />

das Strafrecht (Vetsch/Fabbri, a.a.O., S. 214 f.). ...<br />

b) ... (Ausführungen zu unterlassenen Massnahmen).<br />

A. 4.1<br />

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