EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
(Urteil vom 24. Juni <strong>2003</strong>; KG 331/02 ZK. Eine dagegen gerichtete Berufung<br />
und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen<br />
vom 24. Februar 2004 abgewiesen, 4C.265/<strong>2003</strong> und 4P.199/<strong>2003</strong>).<br />
4. Strafrecht<br />
4.1 Betrug, Kreditkartenmissbrauch und Hehlerei<br />
– Art. 148 ist Sonderdelikt und lex specialis zu Art. 146 StGB (Erw. 2.1).<br />
– Zumutbare Massnahmen gegen den Missbrauch (Erw. 2.2 und 2.3).<br />
– Kreditkartenmissbrauch als Vortat zur Hehlerei, Bedeutung der objektiven<br />
Strafbarkeitsbedingung (Erw. 3).<br />
– Urteilsrevision gemäss § 137 StPO (Erw. 7).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. Die Verteidigung hält kurz zusammengefasst dafür, dass zum einen die<br />
angeklagten, unter Einsatz der Postcard begangenen Taten entgegen dem<br />
angefochtenen Urteil nicht den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB),<br />
sondern - wenn überhaupt - die Voraussetzungen eines Check- und Kreditkartenmissbrauchs<br />
(Art. 148 StGB) erfüllten (dazu unten E. 2.1). Zum<br />
andern habe die Post bei der Aushändigung der Postcard elementarste Sorgfaltspflichten<br />
und grundlegende Kontrollmassnahmen sträflich verletzt bzw.<br />
unterlassen, so dass es mangels Arglist beim Betrug bzw. der objektiven<br />
Strafbarkeitsbedingung des Ergreifens der zumutbaren Massnahmen gegen<br />
den Kartenmissbrauch nach Art. 148 StGB zu keiner Verurteilung seines<br />
Mandanten wegen Gehilfenschaft hierzu kommen dürfe (E. 2.2 und 2.3).<br />
2.1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm<br />
vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges<br />
Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen<br />
und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und<br />
das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den<br />
Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren<br />
bestraft (Art. 148 Abs. 1 StGB).<br />
a) Mit der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1994 wurde der Tatbestand<br />
des Check- und Kreditkartenmissbrauchs eingeführt, um den nicht als<br />
Betrug zu qualifizierenden Missbrauch einer Karte durch den insolventen<br />
Inhaber unter Strafe zu stellen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT<br />
I, 5. Aufl., Bern 1995, § 16 Rz 22). Betrug liegt bei einem solchen Sachverhalt<br />
nicht vor. Aufgrund des blossen Erlangens einer Karte erwächst dem<br />
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