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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

(Urteil vom 24. Juni <strong>2003</strong>; KG 331/02 ZK. Eine dagegen gerichtete Berufung<br />

und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen<br />

vom 24. Februar 2004 abgewiesen, 4C.265/<strong>2003</strong> und 4P.199/<strong>2003</strong>).<br />

4. Strafrecht<br />

4.1 Betrug, Kreditkartenmissbrauch und Hehlerei<br />

– Art. 148 ist Sonderdelikt und lex specialis zu Art. 146 StGB (Erw. 2.1).<br />

– Zumutbare Massnahmen gegen den Missbrauch (Erw. 2.2 und 2.3).<br />

– Kreditkartenmissbrauch als Vortat zur Hehlerei, Bedeutung der objektiven<br />

Strafbarkeitsbedingung (Erw. 3).<br />

– Urteilsrevision gemäss § 137 StPO (Erw. 7).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Die Verteidigung hält kurz zusammengefasst dafür, dass zum einen die<br />

angeklagten, unter Einsatz der Postcard begangenen Taten entgegen dem<br />

angefochtenen Urteil nicht den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB),<br />

sondern - wenn überhaupt - die Voraussetzungen eines Check- und Kreditkartenmissbrauchs<br />

(Art. 148 StGB) erfüllten (dazu unten E. 2.1). Zum<br />

andern habe die Post bei der Aushändigung der Postcard elementarste Sorgfaltspflichten<br />

und grundlegende Kontrollmassnahmen sträflich verletzt bzw.<br />

unterlassen, so dass es mangels Arglist beim Betrug bzw. der objektiven<br />

Strafbarkeitsbedingung des Ergreifens der zumutbaren Massnahmen gegen<br />

den Kartenmissbrauch nach Art. 148 StGB zu keiner Verurteilung seines<br />

Mandanten wegen Gehilfenschaft hierzu kommen dürfe (E. 2.2 und 2.3).<br />

2.1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm<br />

vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges<br />

Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen<br />

und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und<br />

das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den<br />

Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren<br />

bestraft (Art. 148 Abs. 1 StGB).<br />

a) Mit der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1994 wurde der Tatbestand<br />

des Check- und Kreditkartenmissbrauchs eingeführt, um den nicht als<br />

Betrug zu qualifizierenden Missbrauch einer Karte durch den insolventen<br />

Inhaber unter Strafe zu stellen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT<br />

I, 5. Aufl., Bern 1995, § 16 Rz 22). Betrug liegt bei einem solchen Sachverhalt<br />

nicht vor. Aufgrund des blossen Erlangens einer Karte erwächst dem<br />

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