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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.4<br />

Parteien gewesen sei und was dementsprechend der vertraglich geschuldete<br />

Soll-Zustand des Werkes gewesen wäre, stösst ins Leere, war es doch die<br />

Beklagte, welche die oberwähnte Mitteilung an die Expertin vornahm. Mit<br />

ihren Vorbringen bezüglich des Vertragsinhaltes ist die Beklagte nicht zu<br />

hören.<br />

Die Beklagte liess der Gutachterin zudem einen Fragekatalog der Parteien,<br />

bestehend aus 6 Fragen der Klägerin und 3 Fragen der Beklagten, zukommen.<br />

Die Gutachterin hält einleitend im Prüfungsbericht fest (KB 10, Ziff. 1<br />

S. 2), dass die von den Parteien gestellten Fragen in einem separaten Schreiben<br />

beantwortet werden, wobei der Bericht für die Beantwortung ein integrierender<br />

Bestandteil ist. Die Beantwortung der von den Parteien gestellten<br />

Fragen durch die Expertin ist demgemäss entgegen den Vorbringen der<br />

Beklagten sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren verbindlich<br />

für das Gericht, denn was Gegenstand des Schiedsgutachtens ist, wird<br />

durch verbindliche Feststellung des beauftragten Schiedsgutachters ausser<br />

Streit gestellt. Die entsprechenden Fragen wurden von beiden Parteien<br />

gemeinsam der Gutachterin gestellt und w aren Gegenstand der Expertise.<br />

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist gemäss dem Gutachten, welches<br />

auch die Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen beinhaltet,<br />

erstellt, dass die unbestrittenermassen von der Beklagten ausgeführte<br />

Imprägnierung der strittigen Fassade wolkige, schnauzartige Abläufe aufweist<br />

und zu einem fleckigen Erscheinungsbild geführt hat. Die Ursache<br />

dafür liegt in einer falsch gewählten Materialanwendung, in einer nicht oder<br />

zu wenig fachkundigen Untergrundsbeurteilung sowie eine einer unfachmännischen<br />

Applikation. Diese Feststellungen waren für das erkennende<br />

Gericht verbindlich. Die beklagtischerseits bestrittene Kausalität zwischen<br />

dem Werk der Beklagten und den festgesetzten Verfärbungen ist folglich eindeutig<br />

aus dem Gutachten erwiesen und durch die Vorinstanz rechtsgenüglich<br />

dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Zu Recht führte die Vorinstanz<br />

aus, dass unter Berücksichtigung dieser Erwägungen feststehe, dass die<br />

beklagtischen Werkvertragsarbeiten mängelbehaftet waren. Die rechtliche<br />

Subsumtion erfolgte durch das erkennende Gericht und nicht – wie beklagtischerseits<br />

behauptet – durch die Gutachterin. In casu liegt eindeutig ein<br />

Werkmangel vor, da das Werk nicht der normalen Beschaffenheit entspricht.<br />

d) Im Unterschied zur (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Expertise<br />

kann das Schiedsgutachten auf Grund seiner Verbindlichkeit nicht durch<br />

Gegen- oder Oberexpertisen entkräftet werden (vgl. Hürlimann, a.a.O., S.<br />

110). Der Hinweis der Beklagten auf § 152 ZPO und das Bestreiten der entsprechenden<br />

Ausführungen der Vorinstanz hierzu (vgl. angefochtenes Urteil<br />

S. 6) stossen demgemäss ins Leere (vgl. Berufungsbegründung S. 5 und 9).<br />

Im Übrigen wurde seitens der Beklagten keine neuerliche Expertise beantragt,<br />

so dass sie aus ihren Ausführungen ohnehin nichts zu ihren Gunsten<br />

abzuleiten vermag. Wie die Klägerin richtig ausführt, was es der Beklagten<br />

zudem unbenommen, zum Gutachten der EMPA Stellung zu nehmen. Eine<br />

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist in diesem Punkt nicht ersichtlich.<br />

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