EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 3.4<br />
Parteien gewesen sei und was dementsprechend der vertraglich geschuldete<br />
Soll-Zustand des Werkes gewesen wäre, stösst ins Leere, war es doch die<br />
Beklagte, welche die oberwähnte Mitteilung an die Expertin vornahm. Mit<br />
ihren Vorbringen bezüglich des Vertragsinhaltes ist die Beklagte nicht zu<br />
hören.<br />
Die Beklagte liess der Gutachterin zudem einen Fragekatalog der Parteien,<br />
bestehend aus 6 Fragen der Klägerin und 3 Fragen der Beklagten, zukommen.<br />
Die Gutachterin hält einleitend im Prüfungsbericht fest (KB 10, Ziff. 1<br />
S. 2), dass die von den Parteien gestellten Fragen in einem separaten Schreiben<br />
beantwortet werden, wobei der Bericht für die Beantwortung ein integrierender<br />
Bestandteil ist. Die Beantwortung der von den Parteien gestellten<br />
Fragen durch die Expertin ist demgemäss entgegen den Vorbringen der<br />
Beklagten sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren verbindlich<br />
für das Gericht, denn was Gegenstand des Schiedsgutachtens ist, wird<br />
durch verbindliche Feststellung des beauftragten Schiedsgutachters ausser<br />
Streit gestellt. Die entsprechenden Fragen wurden von beiden Parteien<br />
gemeinsam der Gutachterin gestellt und w aren Gegenstand der Expertise.<br />
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist gemäss dem Gutachten, welches<br />
auch die Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen beinhaltet,<br />
erstellt, dass die unbestrittenermassen von der Beklagten ausgeführte<br />
Imprägnierung der strittigen Fassade wolkige, schnauzartige Abläufe aufweist<br />
und zu einem fleckigen Erscheinungsbild geführt hat. Die Ursache<br />
dafür liegt in einer falsch gewählten Materialanwendung, in einer nicht oder<br />
zu wenig fachkundigen Untergrundsbeurteilung sowie eine einer unfachmännischen<br />
Applikation. Diese Feststellungen waren für das erkennende<br />
Gericht verbindlich. Die beklagtischerseits bestrittene Kausalität zwischen<br />
dem Werk der Beklagten und den festgesetzten Verfärbungen ist folglich eindeutig<br />
aus dem Gutachten erwiesen und durch die Vorinstanz rechtsgenüglich<br />
dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Zu Recht führte die Vorinstanz<br />
aus, dass unter Berücksichtigung dieser Erwägungen feststehe, dass die<br />
beklagtischen Werkvertragsarbeiten mängelbehaftet waren. Die rechtliche<br />
Subsumtion erfolgte durch das erkennende Gericht und nicht – wie beklagtischerseits<br />
behauptet – durch die Gutachterin. In casu liegt eindeutig ein<br />
Werkmangel vor, da das Werk nicht der normalen Beschaffenheit entspricht.<br />
d) Im Unterschied zur (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Expertise<br />
kann das Schiedsgutachten auf Grund seiner Verbindlichkeit nicht durch<br />
Gegen- oder Oberexpertisen entkräftet werden (vgl. Hürlimann, a.a.O., S.<br />
110). Der Hinweis der Beklagten auf § 152 ZPO und das Bestreiten der entsprechenden<br />
Ausführungen der Vorinstanz hierzu (vgl. angefochtenes Urteil<br />
S. 6) stossen demgemäss ins Leere (vgl. Berufungsbegründung S. 5 und 9).<br />
Im Übrigen wurde seitens der Beklagten keine neuerliche Expertise beantragt,<br />
so dass sie aus ihren Ausführungen ohnehin nichts zu ihren Gunsten<br />
abzuleiten vermag. Wie die Klägerin richtig ausführt, was es der Beklagten<br />
zudem unbenommen, zum Gutachten der EMPA Stellung zu nehmen. Eine<br />
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist in diesem Punkt nicht ersichtlich.<br />
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