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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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Unverbindlichkeit des Gutachtens zur Folge hätten, sind nicht vorhanden.<br />

Demzufolge sind die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen für die<br />

Parteien und das Gericht verbindlich. Die Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz<br />

eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe,<br />

erweist sich als haltlos.<br />

5.a) Die Beklagte lässt in einem Eventualstandpunkt vorbringen, selbst<br />

wenn das Gutachten der EMPA als Schiedsgutachten zu behandeln wäre, so<br />

könnte die EMPA auch in diesem Fall die reine Rechtsfrage, ob ein Mangel<br />

(Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglichen Sollzustand) vorliegt<br />

oder nicht, auf keinen Fall beantworten. Das Vorliegen eines Mangels wird<br />

seitens der Beklagten bestritten.<br />

b) Hierzu ist erneut auszuführen, dass der Schiedsgutachter einen oder<br />

mehrere rechtserhebliche Tatsachen und/oder einzelne Rechtsfragen verbindlich<br />

feststellen kann. Verbunden mit der reinen Tatsachenfeststellung<br />

kann demgemäss die Feststellung rechtlicher Tatbestandselemente wie Verschulden,<br />

Schaden etc. sein. Mit der vertraglichen Bestellung eines Schiedsgutachters<br />

können die Parteien einzelne umstrittene Punkte ihres Disputes<br />

einem sachverständigen Dritten zur abschliessenden Begutachtung und Feststellung<br />

unterbreiten. Demgemäss ist dem Schiedsgutachten eigentümlich,<br />

dass der Beurteilung der ordentlichen Gerichte nur einzelne, nicht aber alle<br />

Streitpunkte der Auseinandersetzung entzogen werden. Die endgültige Entscheidung<br />

hat durch Richterspruch zu erfolgen. Das heisst, dem ordentlichen<br />

Gericht verbleibt die rechtliche Subsumtion und die Feststellung jener Tatbestandselemente,<br />

die dem Schiedsgutachter nicht durch die Bestellungsvereinbarung<br />

übertragen wurden (Hürlimann, a.a.O., S. 109).<br />

c) Gemäss ihren eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 28. April 1999<br />

an die Gutachterin (KB 28) beschrieb die Beklagte die Auftragserteilung und<br />

den Auftragsumfang wie folgt:<br />

«(…). Unsere Firma, die Firma X. AG hat von der Firma Y. AG den Auftrag übernommen,<br />

an der Liegenschaft … eine Fassadenimprägnierung vorzunehmen. Ein schriftlicher<br />

Werkvertrag wurde nicht abgeschlossen.<br />

(…)<br />

Behandlung der Fassade der Liegenschaft …<br />

– Abwaschen mit Hochdruck-Heisswasser;<br />

– Imprägnieren mit Hydrosil-Grund L;<br />

– Abwaschen mit Salmiaklösung/Pinselreiniger;<br />

– 2 x leicht aufspritzen von Hydrosil-Grund W gemäss Muster. (…)»<br />

A. 3.4<br />

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung auf S. 9 f., es<br />

wäre zunächst einmal festzustellen, was genau Vertragsinhalt zwischen den<br />

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