EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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Unverbindlichkeit des Gutachtens zur Folge hätten, sind nicht vorhanden.<br />
Demzufolge sind die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen für die<br />
Parteien und das Gericht verbindlich. Die Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz<br />
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe,<br />
erweist sich als haltlos.<br />
5.a) Die Beklagte lässt in einem Eventualstandpunkt vorbringen, selbst<br />
wenn das Gutachten der EMPA als Schiedsgutachten zu behandeln wäre, so<br />
könnte die EMPA auch in diesem Fall die reine Rechtsfrage, ob ein Mangel<br />
(Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglichen Sollzustand) vorliegt<br />
oder nicht, auf keinen Fall beantworten. Das Vorliegen eines Mangels wird<br />
seitens der Beklagten bestritten.<br />
b) Hierzu ist erneut auszuführen, dass der Schiedsgutachter einen oder<br />
mehrere rechtserhebliche Tatsachen und/oder einzelne Rechtsfragen verbindlich<br />
feststellen kann. Verbunden mit der reinen Tatsachenfeststellung<br />
kann demgemäss die Feststellung rechtlicher Tatbestandselemente wie Verschulden,<br />
Schaden etc. sein. Mit der vertraglichen Bestellung eines Schiedsgutachters<br />
können die Parteien einzelne umstrittene Punkte ihres Disputes<br />
einem sachverständigen Dritten zur abschliessenden Begutachtung und Feststellung<br />
unterbreiten. Demgemäss ist dem Schiedsgutachten eigentümlich,<br />
dass der Beurteilung der ordentlichen Gerichte nur einzelne, nicht aber alle<br />
Streitpunkte der Auseinandersetzung entzogen werden. Die endgültige Entscheidung<br />
hat durch Richterspruch zu erfolgen. Das heisst, dem ordentlichen<br />
Gericht verbleibt die rechtliche Subsumtion und die Feststellung jener Tatbestandselemente,<br />
die dem Schiedsgutachter nicht durch die Bestellungsvereinbarung<br />
übertragen wurden (Hürlimann, a.a.O., S. 109).<br />
c) Gemäss ihren eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 28. April 1999<br />
an die Gutachterin (KB 28) beschrieb die Beklagte die Auftragserteilung und<br />
den Auftragsumfang wie folgt:<br />
«(…). Unsere Firma, die Firma X. AG hat von der Firma Y. AG den Auftrag übernommen,<br />
an der Liegenschaft … eine Fassadenimprägnierung vorzunehmen. Ein schriftlicher<br />
Werkvertrag wurde nicht abgeschlossen.<br />
(…)<br />
Behandlung der Fassade der Liegenschaft …<br />
– Abwaschen mit Hochdruck-Heisswasser;<br />
– Imprägnieren mit Hydrosil-Grund L;<br />
– Abwaschen mit Salmiaklösung/Pinselreiniger;<br />
– 2 x leicht aufspritzen von Hydrosil-Grund W gemäss Muster. (…)»<br />
A. 3.4<br />
Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung auf S. 9 f., es<br />
wäre zunächst einmal festzustellen, was genau Vertragsinhalt zwischen den<br />
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