EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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B. Neue Anträge<br />
Neue Rechtsbegehren müssen von Bundesrechts wegen zugelassen werden,<br />
sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst werden<br />
(Art. 138 Abs. 1 ZGB). Auch diesbezüglich bestimmt das kantonale Recht,<br />
bis zu welchem Zeitpunkt neue Anträge im Rechtsmitttelverfahren vorzutragen<br />
sind 13 . Gemäss § 192 Abs. 1 ZPO ist die Berufung mit den Berufungsanträgen<br />
– und damit auch den allfälligen neuen Anträgen – innert 20 Tagen seit<br />
der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides zu erklären. Die<br />
Gegenpartei hat die Möglichkeit, Anschlussberufung zu erheben; damit kann<br />
sie ohne selbständige Ergreifung des Rechtsmittels die Überprüfungsmöglichkeit<br />
der Berufungsinstanz auch zu Lasten der appellierenden Partei ausdehnen<br />
14 . Die Gegenpartei kann ebenfalls neue Rechtsbegehren stellen, falls<br />
diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind 15 . Die<br />
Klageänderung ist mithin im Berufungsverfahren zeitlich auf die Berufungserklärung<br />
für die appellierende Partei und auf die Beantwortung der Berufung<br />
bzw. die Anschlussberufung für die berufungsbeklagte Partei<br />
beschränkt 16 . Neue Anträge, welche über die Beantwortung der Anschlussberufung<br />
– mithin über Abweisung, Anerkennung bzw. Teilanerkennung der<br />
Anschlussberufung – hinausgehen, können mit der Anschlussberufungsantwort<br />
nicht mehr vorgetragen werden; eine Anschlussberufung zur Anschlussberufung<br />
ist unzulässig 17 . Dies folgt bereits aus dem Institut der Teilrechtskraft,<br />
welches das Bundesrecht in Art. 148 Abs. 1 ZGB verankert 18 . Der<br />
Umfang der Teilrechtskraft steht nach Vorliegen der Anschlussberufung bzw.<br />
nach (unbenütztem) Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung<br />
fest 19 .<br />
In Kinderbelangen, wo von Bundesrechts wegen die uneingeschränkte<br />
Offizialmaxime gilt, können dagegen jederzeit neue Begehren gestellt werden;<br />
der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden 20 .<br />
III. Vorsorgliche Massnahem im Berufungsverfahren<br />
Gestützt auf das vorgenannte Novenrecht kann vor <strong>Kanton</strong>sgericht eine<br />
Abänderung bzw. der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Ehesachen<br />
beantragt werden. Selbstredend können bei gegebenen Voraussetzungen die<br />
13<br />
Sutter/Freiburghaus (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 21.<br />
14<br />
Urteil KG 186/98 ZK vom 9. Mai 2000.<br />
15<br />
Eine allfällige Anschlussberufung ist mit der Berufungsantwort zu erklären (§ 197 ZPO).<br />
16<br />
Vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997 Nr. 36.<br />
17<br />
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 266<br />
ZPO N 3.<br />
18<br />
Vgl. die Ausnahmen in Art. 148 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 ZGB.<br />
19<br />
Frank/Sträuli/Messmer (Anm. 17) § 190 ZPO N 7a und § 266 ZPO N 3.<br />
20<br />
BGE 118 II 93 E. 1; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997 Nr. 36.<br />
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