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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. Neue Anträge<br />

Neue Rechtsbegehren müssen von Bundesrechts wegen zugelassen werden,<br />

sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst werden<br />

(Art. 138 Abs. 1 ZGB). Auch diesbezüglich bestimmt das kantonale Recht,<br />

bis zu welchem Zeitpunkt neue Anträge im Rechtsmitttelverfahren vorzutragen<br />

sind 13 . Gemäss § 192 Abs. 1 ZPO ist die Berufung mit den Berufungsanträgen<br />

– und damit auch den allfälligen neuen Anträgen – innert 20 Tagen seit<br />

der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides zu erklären. Die<br />

Gegenpartei hat die Möglichkeit, Anschlussberufung zu erheben; damit kann<br />

sie ohne selbständige Ergreifung des Rechtsmittels die Überprüfungsmöglichkeit<br />

der Berufungsinstanz auch zu Lasten der appellierenden Partei ausdehnen<br />

14 . Die Gegenpartei kann ebenfalls neue Rechtsbegehren stellen, falls<br />

diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind 15 . Die<br />

Klageänderung ist mithin im Berufungsverfahren zeitlich auf die Berufungserklärung<br />

für die appellierende Partei und auf die Beantwortung der Berufung<br />

bzw. die Anschlussberufung für die berufungsbeklagte Partei<br />

beschränkt 16 . Neue Anträge, welche über die Beantwortung der Anschlussberufung<br />

– mithin über Abweisung, Anerkennung bzw. Teilanerkennung der<br />

Anschlussberufung – hinausgehen, können mit der Anschlussberufungsantwort<br />

nicht mehr vorgetragen werden; eine Anschlussberufung zur Anschlussberufung<br />

ist unzulässig 17 . Dies folgt bereits aus dem Institut der Teilrechtskraft,<br />

welches das Bundesrecht in Art. 148 Abs. 1 ZGB verankert 18 . Der<br />

Umfang der Teilrechtskraft steht nach Vorliegen der Anschlussberufung bzw.<br />

nach (unbenütztem) Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung<br />

fest 19 .<br />

In Kinderbelangen, wo von Bundesrechts wegen die uneingeschränkte<br />

Offizialmaxime gilt, können dagegen jederzeit neue Begehren gestellt werden;<br />

der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden 20 .<br />

III. Vorsorgliche Massnahem im Berufungsverfahren<br />

Gestützt auf das vorgenannte Novenrecht kann vor <strong>Kanton</strong>sgericht eine<br />

Abänderung bzw. der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Ehesachen<br />

beantragt werden. Selbstredend können bei gegebenen Voraussetzungen die<br />

13<br />

Sutter/Freiburghaus (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 21.<br />

14<br />

Urteil KG 186/98 ZK vom 9. Mai 2000.<br />

15<br />

Eine allfällige Anschlussberufung ist mit der Berufungsantwort zu erklären (§ 197 ZPO).<br />

16<br />

Vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997 Nr. 36.<br />

17<br />

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 266<br />

ZPO N 3.<br />

18<br />

Vgl. die Ausnahmen in Art. 148 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 ZGB.<br />

19<br />

Frank/Sträuli/Messmer (Anm. 17) § 190 ZPO N 7a und § 266 ZPO N 3.<br />

20<br />

BGE 118 II 93 E. 1; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997 Nr. 36.<br />

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