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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.4<br />

achtens zu bewirken. Vielmehr muss das Schiedsgutachten offenbar ungerecht,<br />

willkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft sein und im hohen Grade der<br />

Billigkeit widersprechen (Hürlimann, a.a.O., S. 109; BGE 117 Ia 365 = Pra<br />

81, 153 E. 7).<br />

b) Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hatten Gelegenheit, an den<br />

Gutachter Fragen zu richten, was denn auch beide taten. Anlässlich des<br />

durchgeführten Augenscheins waren im Weiteren Vertreter beider Parteien<br />

zugegen (vgl. KB 10, Prüfbericht der EMPA vom 29. Juli 1999, S. 2). Das<br />

Prinzip der Gleichstellung der Parteien und der Grundsatz des rechtlichen<br />

Gehörs wurden in casu demzufolge gewahrt. Das Vorliegen eines schweren<br />

Verfahrensmangels ist nicht ersichtlich und wird von Seiten der Beklagten<br />

auch nicht substantiiert behauptet.<br />

c) Weiter stellt sich die Frage, ob das Gutachten einen derart schweren<br />

inhaltlichen Mangel vorweist, dass es offenbar ungerecht, willkürlich,<br />

unsorgfältig, fehlerhaft ist und im hohen Grade der Billigkeit widerspricht.<br />

Auf Grund der Akten ist erstellt, dass es sich bei der EMPA – wie die<br />

Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1998 (KB 7) darlegt<br />

– um eine Fachexpertin für die in casu zu beantwortenden Fragen handelt.<br />

Gerichtsnotorisch ist, dass es sich bei der EMPA um eine multidisziplinäre<br />

und unabhängige Forschungsinstitution für nachhaltige Material- und<br />

Systemtechnik im ETH-Bereich handelt. Die EMPA ist mit der ETH eng verbunden<br />

und konzentriert sich vorwiegend auf die anwendungsorientierte<br />

Forschung. Die Gutachterin wurde denn auch seitens der Beklagten vorgeschlagen.<br />

Den Vorbringen der Beklagten in Bezug auf ihre Kritik der Expertise<br />

kann nicht gefolgt werden. Insbesondere der Vorwurf der Beklagten<br />

(Berufungsbegründung, S. 10), die Expertin habe die konkrete Fassade nicht<br />

untersucht, ist unbegründet. Anlässlich des unbestritten durchgeführten<br />

Augenscheins wurde das Aussehen der Fassade seitens der EMPA begutachtet.<br />

Ihre diesbezüglichen Feststellungen sind unter Ziff. 2.2 des Gutachtens<br />

enthalten. Weiter wurde die Imprägnierung vor Ort beurteilt und zwar<br />

erfolgte hierbei eine visuelle Beurteilung sowie eine Beurteilung durch<br />

Benetzung der Fassade (vgl. Ziff. 2.3 des Gutachtens). Schliesslich wurden<br />

Abklärungen im Labor gemacht, unter Angabe der exakten Vorgehensschritte<br />

(Ziff. 3 des Gutachtens). Die Zivilkammer, der ein erfahrener Bauingenieur<br />

…angehört, erachtet die Einwände der Beklagten (vgl. Berufungsbegründung,<br />

S. 11), dass die von der EMPA eingesetzten technischen<br />

Fachleute nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt hätten sowie<br />

dass die EPMA in einem irrealen Verfahren Glas imprägniert und dann<br />

künstlich bewittert hätten, ebenso für unbegründet. Im Übrigen wird auf die<br />

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 7 des angefochtenen<br />

Urteils verwiesen (§ 136 GO). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen,<br />

dass die EMPA die strittigen Arbeiten fachmännisch untersucht und die von<br />

den Parteien gestellten Fragen kompetent und mit überzeugender Begründung<br />

beantwortet hat. Offenbare Unbilligkeiten oder grobe Fehler, die eine<br />

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