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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.2<br />

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch der Vorschlag des<br />

Beschwerdeführers I, zur Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Höhe der<br />

Bahnhofstrasse 5 für das Postauto eine Einfahrtsbucht zu schaffen, ist nicht<br />

an dieser Stelle zu beurteilen.<br />

Die Notwendigkeit der vorgesehenen Massnahme zur Erreichung der<br />

gesteckten Ziele ist ebenfalls zu bejahen. Die Aufhebung nur eines Teils der<br />

Parkfelder reicht nicht aus, um dem Zweck einer angemessenen Verkehrssicherheit<br />

und eines geordneten Verkehrsganges zu genügen. Andere geeignete,<br />

im Verhältnis zur Aufhebung der Parkfelder «mildere» Massnahmen<br />

sind nicht ersichtlich.<br />

Schliesslich steht die Aufhebung der Parkplätze auch in einem vernünftigen<br />

Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen der Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />

und des Verkehrsflusses. Es handelt sich nicht um eine<br />

derart schwer wiegende Massnahme, dass sie hinsichtlich des damit angestrebten<br />

Zwecks nicht zu rechtfertigen wäre.<br />

(RRB Nr. 259/<strong>2003</strong> vom 18. Februar <strong>2003</strong>).<br />

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