EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 17.2<br />
Im Jahr 1998 hat die Gemeinde Schübelbach am Spielweg in Siebnen<br />
zusätzlichen Parkraum (als «Blaue Zone») geschaffen. Es stehen der Öffentlichkeit<br />
dort nunmehr mindestens 19 (nach den Angaben der Beschwerdegegner<br />
sogar 23) Parkplätze zur Verfügung. Dieser Parkraum befindet sich<br />
in kurzer Distanz zu den Geschäften und Betrieben der Beschwerdeführer an<br />
der Bahnhofstrasse und ist ihnen nach eigenen Angaben sehr willkommen.<br />
Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten und wird von den Beschwerdeführern<br />
nicht bestritten, dass die Parkplatznot im Ortszentrum von Siebnen<br />
dadurch gemindert werden konnte.<br />
Die Furcht der Beschwerdeführer vor Umsatzeinbussen durch die Aufhebung<br />
der Parkfelder ist zwar verständlich. Es ist jedoch daran zu erinnern,<br />
dass sie keinen unmittelbaren Rechtsanspruch etwa aus der Eigentumsgarantie,<br />
der Wirtschaftsfreiheit oder gar der persönlichen Freiheit auf Beibehaltung<br />
bestimmter Nutzungsweisen geltend machen können (vgl. oben Ziff.<br />
5.1). Die Geschäfte und Betriebe der Beschwerdeführer sind für deren Kundschaft<br />
im Übrigen auch bei Benutzung der Parkplätze am Spielweg innert<br />
kürzester Zeit erreichbar.<br />
8.3 Es ist somit festzustellen, dass durchaus öffentliche und private Interessen<br />
an der Beibehaltung der umstrittenen Parkfelder bestehen. Die öffentlichen<br />
Interessen an der Aufhebung derselben überwiegen jedoch. Den<br />
Anliegen der Verkehrssicherheit und eines geordneten Verkehrsganges ist<br />
höhere Priorität einzuräumen als dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach<br />
möglichst umfangreichem Parkraum und den finanziellen Interessen der<br />
Beschwerdeführer. Die Aufhebung der Parkplätze an der Bahnhofstrasse Nr.<br />
4 bis 8 ist durch überwiegende öffentliche Interessen demnach grundsätzlich<br />
gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt, ob die vorgesehene Massnahme verhältnismässig<br />
ist.<br />
9.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erheischt, dass die Einschränkung<br />
nicht über das hinaus geht, was erforderlich ist, um den Zweck zu erfüllen,<br />
dem sie dient. Sie muss also das richtige Mittel zur Verwirklichung des<br />
im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein und es erlauben, dieses unter<br />
möglichster Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen. Das gesteckte<br />
Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,<br />
den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen.<br />
Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von der Geeignetheit, Notwendigkeit<br />
und Verhältnismässigkeit von Verwaltungsmassnahmen (RRB Nr.<br />
1521 vom 17. August 1994, E. 6c mit Hinweis auf Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung,<br />
Ergänzungsband, S. 341).<br />
9.2 Die Aufhebung der Parkfelder ist ohne Zweifel dazu geeignet, die<br />
Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und den Verkehrsfluss zu<br />
verbessern. Die Frage, ob im Gegenzug zur Aufhebung der Parkplätze allenfalls<br />
verkehrsberuhigende Massnahmen, z.B. in Form von Schwellen, im<br />
Bereich der Liegenschaften Bahnhofstrasse Nr. 4 bis 8 angezeigt sind, bildet<br />
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