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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.2<br />

unbestrittene Feststellung der Vorinstanz Ziff. 2, wonach die Parkfeldbreiten<br />

nicht den erforderlichen Abmessungen gemäss der einschlägigen VSS-Norm<br />

entsprechen (1.70 m statt 2 m), sodass die Motorfahrzeuge häufig einen<br />

zusätzlichen Anteil an der Fahrbahn oder am Trottoir beanspruchen.<br />

Ausserdem wirkt sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachte<br />

Verkehrsberuhigung durch die Parkfelder wiederum negativ auf den Verkehrsfluss<br />

aus, indem die wartenden Fahrzeuge den Verkehr blockieren. Verschärft<br />

wird die verkehrsbehindernde Situation dadurch, dass sich bei der<br />

Poststelle an der Bahnhofstrasse 5 – also direkt gegenüber den Parkfeldern –<br />

eine Haltestelle für das Postauto befindet. Das haltende Postauto bewirkt<br />

nach den Angaben des Beschwerdeführers I jeweils eine kurzzeitige Blockierung<br />

der Bahnhofstrasse, weshalb er denn auch vorschlägt, eine signalisierte<br />

Einfahrtbucht für das Postauto zu erstellen. Schliesslich führen auch die Parkiermanöver<br />

und das Ein- und Aussteigen der parkierenden Automobilisten<br />

zu einer Verzögerung des Verkehrsablaufs.<br />

7.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen somit legitime<br />

öffentliche Interessen (insbesondere Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss)<br />

an der Aufhebung der Parkfelder vor. Dass allgemeine öffentliche Interessen<br />

an einer Massnahme bestehen, genügt jedoch zu ihrer Rechtfertigung allein<br />

nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein genügend konkretes<br />

öffentliches Interesse besteht, das allfällige gegenläufige (öffentliche<br />

und private) Interessen überwiegt. Die verschiedenen Interessen sind gegeneinander<br />

abzuwägen (vgl. RRB Nr. 1521 vom 17. August 1994, E. 6b mit<br />

Hinweis auf Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

S. 176 f.).<br />

8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Parkplätze entsprächen einem<br />

grossen öffentlichen Bedürfnis. Am fraglichen Abschnitt der Bahnhofstrasse<br />

befänden sich nebst einer Poststelle mehrere Detailhandelsgeschäfte,<br />

Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, deren Kunden die Parkfelder benutzten.<br />

In einer spontanen Unterschriftensammlung hätten sich über 300 Personen<br />

für die Beibehaltung der Parkfelder ausgesprochen, wobei ein Grossteil<br />

dieser Personen diese Zone auch als Fussgänger und Radfahrer benütze.<br />

Ausserdem befürchten die Beschwerdeführer Umsatzeinbussen für die<br />

Geschäfte an der Bahnhofstrasse, da keine Parkmöglichkeiten in unmittelbarer<br />

Nähe mehr zur Verfügung stünden.<br />

8.2 Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben eines Gemeinwesens, das<br />

Strassen für den Verkehr baut, in einem gewissen Mindestumfang auch<br />

Parkflächen zur Verfügung zu stellen. Einmal soll damit das kurzfristige<br />

Parkieren ermöglicht werden (etwa um einen Einkauf zu tätigen); zum<br />

andern gibt es – trotz einer Parkplatzerstellungspflicht Privater – in Stadtzentren<br />

sowie in dicht überbauten Quartieren oft keine Möglichkeit für<br />

Private, eine ausreichende Zahl von Parkflächen zu erstellen (vgl. Schaffhauser,<br />

a.a.O., N 73).<br />

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