EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 17.2<br />
unbestrittene Feststellung der Vorinstanz Ziff. 2, wonach die Parkfeldbreiten<br />
nicht den erforderlichen Abmessungen gemäss der einschlägigen VSS-Norm<br />
entsprechen (1.70 m statt 2 m), sodass die Motorfahrzeuge häufig einen<br />
zusätzlichen Anteil an der Fahrbahn oder am Trottoir beanspruchen.<br />
Ausserdem wirkt sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachte<br />
Verkehrsberuhigung durch die Parkfelder wiederum negativ auf den Verkehrsfluss<br />
aus, indem die wartenden Fahrzeuge den Verkehr blockieren. Verschärft<br />
wird die verkehrsbehindernde Situation dadurch, dass sich bei der<br />
Poststelle an der Bahnhofstrasse 5 – also direkt gegenüber den Parkfeldern –<br />
eine Haltestelle für das Postauto befindet. Das haltende Postauto bewirkt<br />
nach den Angaben des Beschwerdeführers I jeweils eine kurzzeitige Blockierung<br />
der Bahnhofstrasse, weshalb er denn auch vorschlägt, eine signalisierte<br />
Einfahrtbucht für das Postauto zu erstellen. Schliesslich führen auch die Parkiermanöver<br />
und das Ein- und Aussteigen der parkierenden Automobilisten<br />
zu einer Verzögerung des Verkehrsablaufs.<br />
7.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen somit legitime<br />
öffentliche Interessen (insbesondere Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss)<br />
an der Aufhebung der Parkfelder vor. Dass allgemeine öffentliche Interessen<br />
an einer Massnahme bestehen, genügt jedoch zu ihrer Rechtfertigung allein<br />
nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein genügend konkretes<br />
öffentliches Interesse besteht, das allfällige gegenläufige (öffentliche<br />
und private) Interessen überwiegt. Die verschiedenen Interessen sind gegeneinander<br />
abzuwägen (vgl. RRB Nr. 1521 vom 17. August 1994, E. 6b mit<br />
Hinweis auf Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />
S. 176 f.).<br />
8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Parkplätze entsprächen einem<br />
grossen öffentlichen Bedürfnis. Am fraglichen Abschnitt der Bahnhofstrasse<br />
befänden sich nebst einer Poststelle mehrere Detailhandelsgeschäfte,<br />
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, deren Kunden die Parkfelder benutzten.<br />
In einer spontanen Unterschriftensammlung hätten sich über 300 Personen<br />
für die Beibehaltung der Parkfelder ausgesprochen, wobei ein Grossteil<br />
dieser Personen diese Zone auch als Fussgänger und Radfahrer benütze.<br />
Ausserdem befürchten die Beschwerdeführer Umsatzeinbussen für die<br />
Geschäfte an der Bahnhofstrasse, da keine Parkmöglichkeiten in unmittelbarer<br />
Nähe mehr zur Verfügung stünden.<br />
8.2 Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben eines Gemeinwesens, das<br />
Strassen für den Verkehr baut, in einem gewissen Mindestumfang auch<br />
Parkflächen zur Verfügung zu stellen. Einmal soll damit das kurzfristige<br />
Parkieren ermöglicht werden (etwa um einen Einkauf zu tätigen); zum<br />
andern gibt es – trotz einer Parkplatzerstellungspflicht Privater – in Stadtzentren<br />
sowie in dicht überbauten Quartieren oft keine Möglichkeit für<br />
Private, eine ausreichende Zahl von Parkflächen zu erstellen (vgl. Schaffhauser,<br />
a.a.O., N 73).<br />
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