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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.2<br />

7.1 Die Vorinstanzen machen geltend, die abgestellten Motorfahrzeuge<br />

behinderten zwangsläufig den Verkehr auf der Bahnhofstrasse und damit den<br />

Verkehrsfluss. Das Kreuzen werde durch die eingeschränkte Strassenbreite<br />

erschwert. Dorfauswärts in Richtung Wangen fahrende Verkehrsteilnehmer<br />

seien an sich gehalten, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu<br />

gewähren; dieser Verkehrsregel werde aber nur ungenügend nachgelebt.<br />

Nicht selten würden die Fahrzeugführer dorfauswärts in die Verengung einfahren<br />

und dadurch die entgegenkommenden Fahrzeuge an den westseitigen<br />

Trottoirrand drängen. Diese Fahrmanöver gefährdeten vorwiegend die<br />

schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer. Verkehrsprobleme<br />

ergäben sich insbesondere auch beim Kreuzen mit schweren Motorfahrzeugen;<br />

dadurch werde vielfach ein Verkehrsstau bis in die Glarnerstrasse<br />

verursacht. Das Ein- und Aussteigen und der Güterumschlag der<br />

Parkierenden beeinträchtige den Verkehrsfluss zusätzlich.<br />

7.2 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass sich die aktuelle Parkordnung<br />

negativ auf die Verkehrssicherheit auswirke. Im Gegenteil hätten die Parkfelder<br />

eine verkehrsberuhigende Funktion, indem sie die Autofahrer dazu zwingen<br />

würden, das Tempo zu drosseln. Radfahrer würden so nicht in riskanter<br />

Weise durch Automobilisten überholt. Den Fussgängern böten die Parkfelder<br />

ebenfalls Schutz vor Rasern. Die Erfahrung habe gezeigt, dass sich<br />

Motorfahrzeuge, schwächere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger problemlos<br />

mit der Verkehrssituation arrangiert hätten.<br />

Dass der Verkehrsfluss im Bereich der Parkfelder zum Teil behindert wird,<br />

liegt nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht in den Parkfeldern, sondern<br />

im hohen Verkehrsaufkommen und im Verkehrsknoten Glarnerstrasse/Bahnhofstrasse<br />

begründet. Das Kreuzen mit schweren Motorfahrzeugen sei aber<br />

möglich, was mehrmals täglich bewiesen werde. Einen Verkehrsstau bis in<br />

die Glarnerstrasse hätten die Beschwerdeführer noch nicht erlebt.<br />

7.3 Den umstrittenen Parkfeldern ist eine gewisse verkehrsberuhigende<br />

Wirkung nicht abzusprechen, wie auch die Vorinstanz Ziff. 2 anerkennt (...).<br />

Trotzdem sind an der Feststellung, dass die Verkehrssicherheit durch die<br />

Parkfelder beeinträchtigt werde, keine Zweifel angebracht. Zwar mag die<br />

eingeschränkte Kreuzungsmöglichkeit manche Automobilisten dazu<br />

bewegen, nicht in die verengte Stelle zu drängen, wenn ihnen auf der Gegenfahrbahn<br />

ein Fahrzeug entgegen kommt. Nach allgemeiner Erfahrung und<br />

den Beobachtungen der Vorinstanzen und der <strong>Kanton</strong>spolizei üben aber nicht<br />

alle Fahrzeugführer eine solch rücksichtsvolle Fahrweise, was eine Gefährdung<br />

der schwächeren Verkehrsteilnehmer (Rad- oder Mofafahrer) nach sich<br />

zieht. Gerade das Kreuzen mit schweren Motorfahrzeugen, wie es gemäss<br />

Aussagen der Beschwerdeführerin II täglich vorkommt, lässt den übrigen<br />

Verkehrsteilnehmern kaum mehr Raum. Auch die Sicherheit der Fussgänger<br />

wird insbesondere in dem Moment beeinträchtigt, wenn die Automobilisten<br />

ihren Wagen auf eines der sich halb auf dem Trottoir befindlichen Parkfelder<br />

lenken. Diese Vorbehalte gegen die Parkfelder werden verstärkt durch die<br />

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