22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 17.2<br />

5.1 Nimmt das Gemeinwesen eine Beschränkung des bisherigen Parkraums<br />

vor, hat es sich – soweit kurzzeitiger Parkraum (Gemeingebrauch)<br />

weiter beschränkt oder aufgehoben werden soll – an die in Art. 3 Abs. 4 SVG<br />

enumerierten Motive zu halten; geht es um Änderungen im Bereich längerfristig<br />

benutzbarer Parkplätze (gesteigerter Gemeingebrauch), ist das kantonale<br />

Recht massgebend. Immer aber gilt (und insbesondere dort, wo erhebliche<br />

Gestaltungsspielräume offen stehen, wie bei der Generalklausel von<br />

Art. 3 Abs. 4 erster Satz in fine SVG), dass die verfolgten Ziele durch öffentliche<br />

Interessen gedeckt sein müssen, die über das entgegenstehende private<br />

Interesse an einer möglichst liberalen Fahr- und Parkordnung überwiegen<br />

oder doch von erheblicher Bedeutung sind; dies ist im Einzelfall auf Grund<br />

der konkreten Umstände abzuklären. Immerhin ist davon auszugehen, dass<br />

die Privaten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch etwa aus der Eigentumsgarantie,<br />

der Wirtschaftsfreiheit oder gar der persönlichen Freiheit auf Beibehaltung<br />

bestimmter Nutzungsweisen geltend machen können (vgl. Schaffhauser,<br />

a.a.O., N 86 f.).<br />

5.2 Ob es sich bei den in Frage stehenden Parkfeldern um kurzzeitig<br />

oder längerfristig benutzbaren Parkraum und demzufolge um Gemeingebrauch<br />

oder gesteigerten Gemeingebrauch handelt, kann offen gelassen<br />

werden.<br />

Das kantonale Recht ermächtigt den Strassenträger grundsätzlich, Verkehrsanordnungen<br />

nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen<br />

zu treffen (vgl. § 36 StrV). Gesteigerter Gemeingebrauch wird dann<br />

bewilligt, wenn der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht<br />

wird, und die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt (vgl. § 30 Abs.<br />

1 StrV). Die gleichen Kriterien haben für die Aufhebung von gesteigertem<br />

Gemeingebrauch zu gelten. Sowohl die Beschränkung von Gemeingebrauch<br />

(vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG) wie auch von gesteigertem Gemeingebrauch<br />

(§ 30 Abs. 1 StrV) sind somit insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dies<br />

aus Gründen der Verkehrssicherheit und eines geordneten Verkehrsablaufs<br />

erforderlich ist. Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob öffentliche<br />

Interessen in diesem Sinne an der vorgesehenen Verkehrsanordnung bestehen.<br />

Ist dies zu bejahen, wird in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit<br />

der Massnahme zu prüfen sein.<br />

6. Die Bahnhofstrasse ist eine Verbindungsstrasse gemäss § 6 StrV (vgl.<br />

Anhang zur VVzStrV), d.h. eine Strasse mit wichtiger Verbindungsfunktion<br />

zwischen zwei Ortschaften. Trägerin der Verbindungsstrasse ist die Vorinstanz<br />

Ziff. 1. Die Liegenschaften Bahnhofstrasse Nr. 4 bis 8 befinden sich im<br />

Ortszentrum von Siebnen. Nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz<br />

Ziff. 2 liegen die fraglichen sechs Parkfelder etwa zur Hälfte auf der rechten<br />

Fahrbahn (75 cm) und dem östlich daran angrenzenden Trottoir (95 cm). Die<br />

rechte Fahrspur weist im Bereich der markierten Parkfelder eine Breite von<br />

2.10 m auf; die Gegenfahrbahn ist 2.90 m breit.<br />

245

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!