EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 17.2<br />
5.1 Nimmt das Gemeinwesen eine Beschränkung des bisherigen Parkraums<br />
vor, hat es sich – soweit kurzzeitiger Parkraum (Gemeingebrauch)<br />
weiter beschränkt oder aufgehoben werden soll – an die in Art. 3 Abs. 4 SVG<br />
enumerierten Motive zu halten; geht es um Änderungen im Bereich längerfristig<br />
benutzbarer Parkplätze (gesteigerter Gemeingebrauch), ist das kantonale<br />
Recht massgebend. Immer aber gilt (und insbesondere dort, wo erhebliche<br />
Gestaltungsspielräume offen stehen, wie bei der Generalklausel von<br />
Art. 3 Abs. 4 erster Satz in fine SVG), dass die verfolgten Ziele durch öffentliche<br />
Interessen gedeckt sein müssen, die über das entgegenstehende private<br />
Interesse an einer möglichst liberalen Fahr- und Parkordnung überwiegen<br />
oder doch von erheblicher Bedeutung sind; dies ist im Einzelfall auf Grund<br />
der konkreten Umstände abzuklären. Immerhin ist davon auszugehen, dass<br />
die Privaten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch etwa aus der Eigentumsgarantie,<br />
der Wirtschaftsfreiheit oder gar der persönlichen Freiheit auf Beibehaltung<br />
bestimmter Nutzungsweisen geltend machen können (vgl. Schaffhauser,<br />
a.a.O., N 86 f.).<br />
5.2 Ob es sich bei den in Frage stehenden Parkfeldern um kurzzeitig<br />
oder längerfristig benutzbaren Parkraum und demzufolge um Gemeingebrauch<br />
oder gesteigerten Gemeingebrauch handelt, kann offen gelassen<br />
werden.<br />
Das kantonale Recht ermächtigt den Strassenträger grundsätzlich, Verkehrsanordnungen<br />
nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen<br />
zu treffen (vgl. § 36 StrV). Gesteigerter Gemeingebrauch wird dann<br />
bewilligt, wenn der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht<br />
wird, und die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt (vgl. § 30 Abs.<br />
1 StrV). Die gleichen Kriterien haben für die Aufhebung von gesteigertem<br />
Gemeingebrauch zu gelten. Sowohl die Beschränkung von Gemeingebrauch<br />
(vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG) wie auch von gesteigertem Gemeingebrauch<br />
(§ 30 Abs. 1 StrV) sind somit insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dies<br />
aus Gründen der Verkehrssicherheit und eines geordneten Verkehrsablaufs<br />
erforderlich ist. Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob öffentliche<br />
Interessen in diesem Sinne an der vorgesehenen Verkehrsanordnung bestehen.<br />
Ist dies zu bejahen, wird in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit<br />
der Massnahme zu prüfen sein.<br />
6. Die Bahnhofstrasse ist eine Verbindungsstrasse gemäss § 6 StrV (vgl.<br />
Anhang zur VVzStrV), d.h. eine Strasse mit wichtiger Verbindungsfunktion<br />
zwischen zwei Ortschaften. Trägerin der Verbindungsstrasse ist die Vorinstanz<br />
Ziff. 1. Die Liegenschaften Bahnhofstrasse Nr. 4 bis 8 befinden sich im<br />
Ortszentrum von Siebnen. Nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz<br />
Ziff. 2 liegen die fraglichen sechs Parkfelder etwa zur Hälfte auf der rechten<br />
Fahrbahn (75 cm) und dem östlich daran angrenzenden Trottoir (95 cm). Die<br />
rechte Fahrspur weist im Bereich der markierten Parkfelder eine Breite von<br />
2.10 m auf; die Gegenfahrbahn ist 2.90 m breit.<br />
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