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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.2<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember<br />

1958 (SVG, SR 741.01) sind die <strong>Kanton</strong>e befugt, lokale Verkehrsanordnungen<br />

(nach Abs. 3 und 4) zu treffen. Diese Befugnis können die <strong>Kanton</strong>e weiter<br />

delegieren, wovon der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> Gebrauch gemacht hat (§§ 36 f.<br />

Strassenverordnung vom 15. September 1999, SR<strong>SZ</strong> 442.110, StrV, in Verbindung<br />

mit §§ 18 ff. Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung vom 18.<br />

Januar 2000, SR<strong>SZ</strong> 442.111, VVzStrV). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet<br />

zwei Arten von lokalen Verkehrsbeschränkungen, einerseits gemäss<br />

Art. 3 Abs. 3 SVG die unbeschränkten und zeitlich beschränkten Fahrverbote,<br />

und anderseits nach Abs. 4 dieser Bestimmung die so genannten funktionellen<br />

Verkehrsbeschränkungen (vgl. RRB Nr. 1521 vom 17. August<br />

1994, E. 5a mit Hinweisen, u.a. auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 48). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen<br />

können erlassen werden, soweit der Schutz der<br />

Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung,<br />

die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des<br />

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen<br />

liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG).<br />

Zu den in Art. 3 Abs. 4 SVG angesprochenen Beschränkungen oder Anordnungen<br />

gehören auch die Anordnungen über den ruhenden Verkehr, also über<br />

das Parkieren. Das SVG und die Ausführungserlasse enthalten verschiedene<br />

Regeln über das Parkieren und sehen Signale und Markierungen vor, die<br />

erlaubtes Parkieren anzeigen und Parkverbote beinhalten (vgl. René Schaffhauser,<br />

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I,<br />

2. Aufl., Bern 2002, N 72).<br />

Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung der Verkehrsanordnung «Parkieren<br />

mit Parkscheibe» (SSV-Signal Nr. 4.18) vorgesehen. Es handelt sich<br />

dabei um eine Anordnung über den ruhenden Verkehr im Sinne von Art. 3<br />

Abs. 4 SVG.<br />

4. Die vorgesehene Verkehrsanordnung ist an bestimmte Voraussetzungen<br />

gebunden. In materieller Hinsicht muss eine Anordnung auf einer gesetzlichen<br />

Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig<br />

sein. In formeller Hinsicht wird ein geordnetes Verfahren verlangt.<br />

Massnahmen sind von der zuständigen Behörde anzuordnen und der Bürger<br />

muss überdies die Möglichkeit haben, beim Erlass von Anordnungen, die ihn<br />

in seinen Interessen treffen, mitzuwirken und sich gegen Verletzung von Verfassung<br />

und Gesetz mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen (vgl. RRB Nr. 1521<br />

vom 17. August 1994 mit Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 48).<br />

Es ist unbestritten, dass die Anforderungen an ein geordnetes Verfahren<br />

eingehalten wurden. Dass mit Art. 3 Abs. 4 SVG die erforderliche gesetzliche<br />

Grundlage für die verfügte Verkehrsanordnung gegeben ist, wird von den<br />

Beschwerdeführern zu Recht ebenfalls nicht in Frage gestellt.<br />

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