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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.2<br />

11. Da eine Kostenüberbindung für die von der Vorinstanz getroffenen<br />

Anordnungen aus den angeführten Gründen ohnehin nicht in Frage kommt,<br />

kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht nur die Beschwerdeführer<br />

als Kostenpflichtige ins Recht gefasst hat.<br />

Es ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen, dass die Regeln für<br />

die Störerbestimmung nicht mit denjenigen über die Kostenverteilung übereinstimmen.<br />

Zwar besteht für die Gebührenerhebung gemäss § 5 Abs. 3<br />

GebO eine öffentlich-rechtliche Solidarhaftung. Die zivilrechtlichen<br />

Bestimmungen zur Solidarhaftung gemäss Art. 50 f. OR, die vor allem der<br />

wirtschaftlichen Sicherheit des Geschädigten dienen, können jedoch nicht<br />

auf die Pflicht zum Kostenersatz an den Staat übertragen werden. Die<br />

Behörden, die an Verfassung und Gesetz gebunden sind, haben die Kosten<br />

vielmehr nach sachgerechten Kriterien auf die einzelnen Verursacher zu<br />

überbinden. Das Interesse an der raschen und einfachen Wiederherstellung<br />

des polizeigemässen Zustandes, das bei der Störerbestimmung grosses<br />

Gewicht hat, kann auf die Verteilung der Kosten keinerlei Einfluss haben.<br />

Die Behörden haben in diesen Fällen die haftpflichtrechtlichen Grundsätze<br />

in Bezug auf den Regress im Innenverhältnis zwischen mehreren Verursachern<br />

analog anzuwenden (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 194; Häfelin/Müller,<br />

a.a.O., N 2503 f.; Urs Gueng, Zur Haftungskonkurrenz im Polizeirecht, in<br />

ZBl 1973, S. 273).<br />

(RRB Nr. 1543/<strong>2003</strong> vom 25. November <strong>2003</strong>).<br />

17.2 Aufhebung von Parkfeldern<br />

– Arten von und Voraussetzungen für Verkehrsanordnungen (Erw. 3 - 5).<br />

– Aufhebung von Parkfeldern zur Verbesserung der Verkehrssicherheit<br />

(Erw. 6 - 9).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Das kantonale Tiefbauamt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> publizierte für die<br />

markierten Parkfelder im Bereiche der Bahnhofstrasse 4 - 8 in Siebnen<br />

folgende, vom Bezirksrat March am 19. Februar 2002 erlassene und vom<br />

Tiefbauamt am 25. März 2002 genehmigte Verkehrsanordnung:<br />

«Aufhebung der rechtskräftigen Verkehrsanordnung‚ Parkieren mit Parkscheibe<br />

(SSV-Signal Nr. 4.18) auf den Parkfeldern der Bahnhofstrasse im<br />

Bereich der Liegenschaften Nr. 4 - Nr. 8 (Veröffentlichung im Amtsblatt ...)<br />

mit gleichzeitiger Demarkierung der sechs markierten Parkfelder».<br />

Gegen die Verkehrsanordnung gerichtete Beschwerden hat der Regierungsrat<br />

abgewiesen.<br />

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