22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 17.1<br />

10.5 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Kosten für die<br />

Grobreinigung, d.h. insbesondere die vorläufige Entfernung der Fassadenschmierereien<br />

an der Dreifach-Turnhalle durch die Schulhausabwarte, sowie<br />

für die definitive Entfernung derselben durch einen Maler gestützt auf § 4<br />

GebO in Rechnung stellt, ist Folgendes anzumerken.<br />

Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder<br />

einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren<br />

Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen. Dazu<br />

gehören auch Schulhäuser bzw. Schulanlagen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />

N 2332/2334). Nach der in Deutschland und in der Schweiz massgeblichen<br />

dualistischen Theorie finden sowohl öffentliches wie privates Recht auf die<br />

öffentlichen Sachen im engeren Sinn, d.h. für Verwaltungsvermögen und<br />

öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, Anwendung. Das Privatrecht<br />

bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen<br />

oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen<br />

der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich<br />

Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens und<br />

des Organs) und Zweckbestimmung im allgemeinen nach den Vorschriften<br />

des öffentlichen Rechts; dieses regelt insbesondere die konkreten Nutzungsmöglichkeiten,<br />

den Schutz von öffentlichen Sachen i.e.S. vor Beschädigungen<br />

sowie die Abgaben für bestimmte Arten der Benutzung (vgl.<br />

Häfelin/Müller, a.a.O., N 2365). Ohne Rücksicht auf die kantonalrechtliche<br />

Grundlage und die Eigentumsfrage bringt das Bundesgericht bei öffentlichen<br />

Sachen u.a. die Haftungsbestimmungen des Bundeszivilrechts zur Anwendung,<br />

wenn durch Schädigung von öffentlichen Sachen dem Gemeinwesen<br />

ein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Imboden/Rhinow,<br />

a.a.O., Nr. 115, B IV f).<br />

10.6 Die Schulanlagen stellen Verwaltungsvermögen der Gemeinde<br />

Ingenbohl dar. Was die Schmierereien an deren Fassaden anbelangt, hat der<br />

Staat einen klagbaren Sachschaden erlitten (vgl. Neuenschwander, a.a.O., S.<br />

27). Bei Schadenersatzansprüchen des Gemeinwesens auf Grund der<br />

Beschädigung öffentlicher Sachen ist das Bundeszivilrecht anwendbar. Die<br />

Demonstrationsteilnehmer selber und die Organisatoren einer Demonstration<br />

sind für den Schaden, den Demonstrationsteilnehmer verursacht haben,<br />

daher allenfalls zivilrechtlich haftbar (Art. 41 ff. Bundesgesetz betreffend die<br />

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911<br />

[Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220, OR). Es besteht hingegen keine<br />

Möglichkeit, die Veranstalter öffentlich-rechtlich zur Leistung von Schadenersatz<br />

zu verpflichten; die illegale Handlung eines Demonstrationsteilnehmers<br />

könnte zudem auf Grund des Unmittelbarkeitsprinzips nicht den Organisatoren<br />

angelastet werden. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführern<br />

die Kosten für die Schadensbehebung an den Schulanlagen auferlegt hat<br />

(Einsatz der Schulhausabwarte und Aufwendungen des Malers), ist der angefochtene<br />

Beschluss daher aufzuheben. Für die Einforderung des Schadenersatzes<br />

ist die Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen.<br />

242

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!