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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

SR<strong>SZ</strong> 530.110, SchWV). In Frage steht vorliegend jedoch nicht eine Kostenersatzpflicht<br />

für die Mitwirkung der Werkequipe im Rahmen dieses originären<br />

Aufgabenbereichs der Schadenwehr, sondern für deren Reinigungsarbeiten<br />

auf dem Bahnhofareal und dem Schulhausplatz. Es rechtfertigt sich daher<br />

nicht, Art. 22 des Schadenwehrreglements als gesetzliche Grundlage für die<br />

Kostenüberbindung heranzuziehen. In Bezug auf den Schutz der Strassen und<br />

Plätze hat der kantonale Gesetzgeber jedoch folgende Regelung getroffen:<br />

Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig<br />

abnutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem<br />

Strassenträger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme<br />

zu Lasten des Verursachers zu (§ 35 Abs. 1 StrV). Im Streitfall entscheidet<br />

das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 35 Abs. 4 StrV).<br />

Eine Kostenüberwälzung für die Strassenreinigung wäre demnach allenfalls<br />

gestützt auf § 35 Abs. 1 StrV in Frage gekommen, sofern die Vorinstanz<br />

die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt betrachtet hätte. Art. 22 des<br />

Schadenwehrreglements ist hingegen nicht als hinreichende Grundlage für<br />

die Kostenüberbindung zu betrachten.<br />

10.4 Als gesetzliche Grundlage für die Kostenüberbindung der Drittauslagen<br />

(Sanitär, Transportfirmen, Maler) führt die Vorinstanz § 4 der Gebührenordnung<br />

für die Verwaltung und Rechtspflege im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> vom 20.<br />

Januar 1975 (SR<strong>SZ</strong> 173.111, GebO) an, wonach Barauslagen und Entschädigungen<br />

zu den Gebühren hinzuzurechnen sind, ausgenommen Kanzleigebühren,<br />

die in der Gebühr enthalten sein können.<br />

Die Gebührenverordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des <strong>Kanton</strong>s,<br />

der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht<br />

durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des <strong>Kanton</strong>s und,<br />

im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende<br />

Regelung gilt (§ 1 GebO). Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren<br />

dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder<br />

in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind<br />

(§ 2 Abs. 1 GebO). Die Gebühr – unter Hinzurechnung von Barauslagen und<br />

Entschädigungen (§ 4 GebO) – trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt<br />

beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat (§ 5 GebO).<br />

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist § 4 GebO nicht als spezialgesetzliche<br />

Bestimmung im obgenannten Sinn zu verstehen, die eine Kostenersatzpflicht<br />

der Beschwerdeführer zu begründen vermöchte. Die Bereitstellung<br />

einer sanitarischen Anlage für eine Veranstaltung fällt offenkundig nicht<br />

unter den Begriff der Amtshandlung gemäss § 5 GebO. Es geht dabei nicht<br />

um die Inanspruchnahme der üblichen Verwaltungstätigkeit oder die Benutzung<br />

einer öffentlichen Sache, für welche die GebO die Kostentragungspflicht<br />

vorsieht. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Amtshandlung die Hinzurechnung<br />

der Kosten einer solchen Massnahme rechtfertigen könnte. Dies<br />

ist etwa dann gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem<br />

Erlass einer Verfügung einen Übersetzer beizieht oder ausserordentliche<br />

Spesen aufwendet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 13 N 6).<br />

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