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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.4<br />

beantwortet haben wolle. Die Klägerin kam dieser Aufforderung am<br />

23. Februar 1999 nach (KB 32).<br />

Am 28. April 1999 teilte die Beklagte der EMPA mit (KB 28), dass sich<br />

die Parteien geeinigt haben, durch die EMPA eine Begutachtung vorzunehmen,<br />

unter Einreichung eines Fragekatalogs, bestehend aus Fragen sowohl<br />

der Klägerin als auch der Beklagten (vgl. auch KB 32). Weiter wurde der<br />

EMPA kundgetan, dass beide Parteien vereinbart haben, dass die Fachexpertise<br />

der EMPA akzeptiert werde sowie dass die Expertisekosten von beiden<br />

Parteien je hälftig übernommen werden.<br />

c) Zusammenfassend ging die Initiative zur Auftragserteilung an einen<br />

Gutachter von der Beklagten aus, inklusive des Vorschlages, dass die Parteien<br />

die Feststellungen des Fachexperten akzeptieren. Sie schlug weiter als<br />

Gutachter die EMPA vor und teilte der Klägerin mit, sie solle ihr Fragen an<br />

den Experten zustellen. Die Klägerin war mit diesen Vorschlägen einverstanden<br />

und teilte dies auch immer schriftlich mit. Entscheidend bei der Frage,<br />

ob ein Schiedsgutachten oder eine Expertise vorzunehmen ist, ist gemäss<br />

Lehre und Rechtsprechung stets der Wille der Vertragsparteien und der Inhalt<br />

des Schiedsgutachtervertrages unter Einbezug sämtlicher Umstände (Hürlimann,<br />

a.a.O., S. 109 f.; BGE 117 Ia 365 = Pra 81, 153 E. 5b). Aktenkundig<br />

ist, dass die Parteien sich einigten, die EMPA mit der Erstellung eines Gutachtens<br />

bezüglich des strittigen Gebäudes resp. der daran vorgenommenen<br />

Arbeiten zu beauftragen. Weiter verpflichteten sich die Parteien, dieses Gutachten<br />

als verbindlich anzuerkennen. Somit handelt es sich in casu zweifelsohne<br />

um ein Schiedsgutachten, wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt<br />

hat. Die Vorinstanz hat sich dabei materiell eingehend mit der obzitierten<br />

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und in ihrer<br />

Begründung klar dargelegt, weshalb sie der Ansicht ist, dass in casu ein<br />

Schiedsgutachten vorliegt. Die Argumente der Parteien wurden hierbei beidseitig<br />

berücksichtigt. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie dies<br />

die Beklagte vorbringt (Berufungsbegründung S. 9), ist hierin nicht zu erblicken.<br />

Die Rüge der Beklagten erweist sich in diesem Punkt als<br />

unbegründet.<br />

4.a) Die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens bedeutet, dass die Vertragsparteien<br />

und auch ein ordentliches Gericht an die darin enthaltenen Feststellungen<br />

gebunden sind, bezüglich jener Punkte also freie Beweiswürdigung<br />

ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung ist aber nicht absolut.<br />

Sowohl die Baubeteiligten als auch ein angerufenes Gericht sind durch das<br />

Schiedsgutachten nur solange gebunden, als die unterliegende Partei nicht<br />

beweisen kann, dass die Feststellungen im Schiedsgutachten offensichtlich<br />

unrichtig oder in Missachtung wesentlicher Verfahrensbestimmungen<br />

zustande gekommen sind. Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor,<br />

wenn das Prinzip der Gleichstellung der Parteien oder der Grundsatz des<br />

rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Die sachliche Unrichtigkeit eines<br />

Schiedsgutachtens genügt nicht, um die Unverbindlichkeit des Schiedsgut-<br />

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