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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

10. Kommen eine Ersatzvornahme oder eine antizipierte Ersatzvornahme<br />

nicht als Rechtsgrund für die Kostenüberbindung in Frage, ist zu prüfen, ob<br />

besondere gesetzliche Grundlagen bestehen, welche eine Überwälzung<br />

erlauben.<br />

10.1 Anders als bei der Ersatzvornahme gehen die herrschende Lehre und<br />

das Bundesgericht im Bereich des unmittelbaren Vollzugs der Verwaltungsrechtsordnung<br />

durch die Behörden davon aus, dass das Gemeinwesen den<br />

Ersatz der daraus folgenden Kosten nur verlangen kann, wenn eine ausdrückliche<br />

gesetzliche Grundlage besteht. Es ist in diesen Fällen Aufgabe der<br />

Behörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren<br />

und in zeitlich dringenden Situationen, in denen ein Privater dazu gar nicht<br />

in der Lage ist, bestehende Störungen zu beseitigen (z.B. Einsatz der Feuerwehr<br />

bei Brandfällen).<br />

Die allgemeinen Polizeigesetze sehen keinen allgemeinen Ersatz der Polizeikosten<br />

vor. Kostenersatzpflichten gibt es nur punktuell, etwa für die<br />

Kosten der Sicherstellung und Verwahrung einer Sache. Spezialgesetzliche<br />

Bestimmungen, die den Ersatz der staatlichen Kosten vorsehen, sind insbesondere<br />

Art. 54 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar<br />

1991 (SR 814.20, GSchG) sowie Art. 2 und 59 Bundesgesetz über den<br />

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01, USG). So sieht z.B. Art. 54<br />

GSchG vor, dass die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur<br />

Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur<br />

Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher<br />

überbunden werden. Darin wird der Kostenersatz für staatliche Massnahmen,<br />

welche nicht rein polizeilich begründet sein müssen, ebenfalls von der<br />

Verursachung abhängig gemacht (Verursacherprinzip). Zur Bestimmung des<br />

kostenpflichtigen Verursachers übernimmt das Bundesgericht in konstanter<br />

Rechtsprechung zu Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes die Grundsätze<br />

der Störerbestimmung und erachtet den Verhaltens- und den Zustandsstörer<br />

als Verursacher (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 192 f.; Gygi, a.a.O.,<br />

S. 330 f.).<br />

10.2 Eine Kostenüberwälzung kommt auf Grund der vorstehenden Erwägungen<br />

lediglich für die Bereitstellung der Toilettenanlage (An- und Abtransport,<br />

Miete, Anschluss), den Reinigungseinsatz der Werkequipe und die<br />

Schulhausreinigung (Maler- und Abwartsarbeiten) in Frage.<br />

10.3 Die Kostenüberwälzung für den Einsatz der Werkequipe, welche die<br />

Schadenwehr verstärkt habe, stützt die Vorinstanz auf Art. 22 des Schadenwehrreglements<br />

der Gemeinde Ingenbohl vom 4. September 1995, wonach<br />

die Aufwendungen der Schadenwehr vom Verursacher zu tragen sind.<br />

Die Schadenwehr umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung,<br />

die Öl- und Wasserwehr, die technische Hilfeleistung bei Katastrophen,<br />

Elementarereignissen und schweren Unfällen sowie die Chemie und<br />

Strahlenwehr (§ 1 Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994,<br />

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