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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

nahme sei nur zulässig, wenn sie notwendig sei, um eine schwere, unmittelbar<br />

drohende Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwere Störung<br />

von Polizeigütern zu beseitigen, d.h. wenn die Voraussetzungen für die<br />

Anwendung der Polizeigeneralklausel erfüllt sind (vgl. Häfelin/Müller,<br />

a.a.O., N 1162).<br />

Nach Ansicht der Vorinstanz liegen insbesondere die Voraussetzungen der<br />

Polizeigeneralklausel vor.<br />

9.2 Die polizeiliche Generalklausel ist der geschriebene oder ungeschriebene<br />

Rechtssatz, welcher die zuständige Behörde ermächtigt, polizeiliche<br />

Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und<br />

unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte Störung zu beseitigen.<br />

Die Generalklausel kann einzig in Fällen zeitlicher Dringlichkeit angerufen<br />

werden. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

angenommen werden, ohne sofortiges Eingreifen der Behörden würden Polizeigüter<br />

(insb. Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum) ganz wesentlich<br />

und ernsthaft verletzt (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische<br />

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 134 B II). Die<br />

polizeiliche Generalklausel kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn sich<br />

die Massnahmen nicht auf eine besondere gesetzliche Grundlage stützen lassen.<br />

Die Verwaltungsbehörden können in solchen Fällen Anordnungen für<br />

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entweder in<br />

der Form der Verfügung (Polizeinotverfügung) oder der Verordnung (Polizeinotverordnung)<br />

treffen. Die Generalklausel ersetzt im Polizeinotstand die<br />

gesetzliche Grundlage, was für Grundrechtseingriffe nun in Art. 36 Abs. 1<br />

dritter Satz BV festgehalten ist (Häfelin/Müller, a.a.O., N 2467).<br />

9.3 Die Voraussetzungen zur Anwendung der polizeilichen Generalklausel<br />

waren entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegeben.<br />

Zwar ist der Vorinstanz nicht ohne weiteres eine falsche Gefahrenanalyse<br />

vorzuwerfen (vgl. oben E. 5.5), weshalb die getroffenen Massnahmen grundsätzlich<br />

vertretbar sind. Hingegen drohte im Zeitpunkt, als die Vorinstanz<br />

diese Anordnungen getroffen hat, keine unmittelbare Gefahr, die ein sofortiges<br />

Eingreifen erfordert hätte. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die Veranstalter nicht in der Lage gewesen wären, die gebotenen Massnahmen<br />

innert angemessener Frist selber zu treffen. Dem Vorbringen der<br />

Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz im Beschluss vom 6. August 2001<br />

ohne weiteres auch Auflagen hinsichtlich der Mitwirkung der Veranstalter<br />

hätte verfügen können, ist beizupflichten. Es wäre den Beschwerdeführern<br />

diesfalls möglich gewesen, die nötigen Vorkehrungen in die Wege zu leiten.<br />

Hat es die Vorinstanz verpasst, den Beschwerdeführern rechtzeitig mittels<br />

Auflage zur Bewilligung vorzuschreiben, inwiefern sie an der Organisation<br />

der Veranstaltung mitzuwirken haben, hat sie die Konsequenzen ihres Versäumnisses<br />

selber zu tragen. Es ist dagegen nicht zulässig, sich für die Überbindung<br />

der Kosten von entsprechenden Ersatzmassnahmen auf eine antizipierte<br />

Ersatzvornahme zu berufen.<br />

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