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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

gen nicht. Die Bewilligung wurde abgesehen von der Zuweisung der<br />

Marschroute und des Festplatzes mit keinerlei Auflagen versehen. Die Vorinstanz<br />

legt selber dar, dass sie die Bewilligung für die Benützung von<br />

Gemeindeboden üblicherweise mit der Auflage verbindet, die erforderlichen<br />

Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Immissionen sowie zur Gewährleistung<br />

des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Aufrechterhaltung der<br />

Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen,<br />

Krawallen und Gewalttätigkeiten zu treffen, unter Umständen durch<br />

Beauftragung Dritter. Soweit keine staatlichen Leistungspflichten, insbesondere<br />

hinsichtlich Polizeischutz, zu erfüllen waren, wäre es der Vorinstanz<br />

freigestanden, von den Veranstaltern ebenfalls mittels Auflage eine angemessene<br />

Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung<br />

zu verlangen.<br />

Dass die Frage nach den organisatorischen Vorkehrungen der Veranstalter<br />

anlässlich der Besprechung vom 9. August 2001 aufgeworfen wurde und<br />

die Beschwerdeführer kein Sicherheits- und Verkehrskonzept vorlegen<br />

konnten, wird von diesen nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich<br />

und wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht, sie habe die<br />

Beschwerdeführer an der Besprechung vom 9. August 2001 zur Erarbeitung<br />

eines solchen Konzepts aufgefordert. Die Verpflichtung zur Vorlage eines<br />

umfassenden Sicherheitsdispositivs hätte ihnen denn auch nicht auferlegt<br />

werden können. Die Beschwerdeführer bestreiten im Übrigen, dass die Vorinstanz<br />

sie jemals auf die beabsichtigte Kostenauflage für deren Vorkehrungen<br />

aufmerksam gemacht habe. Die Vorinstanz vermag nicht nachzuweisen,<br />

dass sie die Beschwerdeführer zur Organisation eines Ordnungsdienstes<br />

oder anderer Vorkehrungen verpflichtet und für den Fall der Nichterfüllung<br />

dieser Auflage die Ersatzvornahme mit entsprechender Kostenüberbindung<br />

angedroht hätte.<br />

8.7 Hat die Vorinstanz den Veranstaltern demnach nicht auferlegt, selber<br />

für einen Ordnungsdienst zu sorgen bzw. anderweitige organisatorische<br />

Massnahmen zu treffen, bestand keine primäre Leistungspflicht der<br />

Beschwerdeführer in dieser Hinsicht. Damit fehlt es an der Voraussetzung für<br />

eine Ersatzvornahme.<br />

9. Die Vorinstanz bringt in einer Alternativbegründung vor, im Rahmen<br />

einer antizipierten Ersatzvornahme gehandelt zu haben.<br />

9.1 Eine antizipierte Ersatzvornahme liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde<br />

einen polizeiwidrigen Zustand selbst beseitigt, weil der Störer, der ihn<br />

verursacht hat, dazu faktisch gar nicht in der Lage ist. In diesen Fällen besteht<br />

keine Pflicht, für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu sorgen,<br />

sondern nur die Pflicht zur Bezahlung der Kosten. Eine Verfügung, welche<br />

den Störer zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, ist<br />

nicht erforderlich. Es braucht auch keine Androhung der Ersatzvornahme. In<br />

der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, die antizipierte Ersatzvor-<br />

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