22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 17.1<br />

gen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen<br />

Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />

N 918/920).<br />

8.5 So kann das Verhältnismässigkeitsprinzip die Anordnung von Auflagen<br />

zu Demonstrationsbewilligungen gebieten. Dazu gehört nicht nur die<br />

Anweisung einer bestimmten Route, sondern auch die Verpflichtung zu<br />

einem von den Veranstaltern zu organisierenden Ordnungsdienst. Damit<br />

kann der Aufwand der Polizei vermindert und insbesondere können damit<br />

Sachbeschädigungen sowie das Begehen einer nicht bewilligten Route verhindert<br />

werden. Ist ein Veranstalter allerdings nicht in der Lage oder nicht<br />

willens, einen Ordnungsdienst aufzustellen und die verlangte Ordnungsfunktion<br />

auszuüben, so besteht die erhebliche Gefahr, dass die öffentliche Ordnung<br />

unmittelbar gefährdet ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip würde es in<br />

diesem Fall gestatten, dass eine Demonstration nicht bewilligt würde. Nicht<br />

nur die Polizei hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die öffentliche Ordnung<br />

eingehalten wird. Vielmehr können dafür primär die Veranstalter und Teilnehmer<br />

einer Demonstration selbst verantwortlich gemacht werden (Hangartner/Kley-Struller,<br />

a.a.O., S. 114).<br />

Sollen Demonstrationsbewilligungen mit Auflagen versehen werden, so<br />

wird die Behörde mit besonderer Aufmerksamkeit darauf zu achten haben,<br />

die Grenze des Zweck- und Sachwidrigen nicht zu überschreiten. Auch bei<br />

der Festlegung dessen, was die Veranstalter grundsätzlich zu tun haben,<br />

wird den für die Versammlungsfreiheit massgeblichen Grundsätzen Rechnung<br />

zu tragen sein. Mithin könnte es also nicht angehen, dass eine<br />

Demonstration zwar bewilligt wird, aber nur unter solchen Auflagen – beispielsweise<br />

die Errichtung eines umfassenden Sicherheitsdispositivs zur<br />

Entlastung der von der grundrechtlichen Garantie in Pflicht genommenen<br />

Polizeikräfte -, deren Erfüllung den Organisatoren nicht zugemutet werden<br />

kann oder die sich erheblich teilnahmefeindlich auswirken (vgl. Wyss,<br />

a.a.O., S. 405).<br />

8.6 In Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 6. August 2001 hat die Vorinstanz<br />

die <strong>Kanton</strong>spolizei darum ersucht, die Demonstration auf der<br />

Marschroute zu begleiten, Ruhe und Ordnung im Umfeld sicherzustellen und<br />

Ausschreitungen zu verhindern. Dadurch hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer<br />

positiven Leistungspflichten für einen angemessenen Polizeischutz gesorgt.<br />

Des Weiteren hat sie in den Erwägungen festgehalten, es gebe ebenfalls auf<br />

Gemeindeebene vorsorgliche Massnahmen zu treffen, weshalb sich der<br />

Gemeindeführungsstab am 8. August 2001 auf der Gemeindeverwaltung zu<br />

einer Lagebesprechung einzufinden habe. Da ein Mitglied der Werkgruppe<br />

bereits für den 8. August 2001 vier Arbeitsstunden ausweist, ist davon auszugehen,<br />

dass diese Sitzung auch tatsächlich stattgefunden hat. Über eine allfällige<br />

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Organisation<br />

eines Ordnungsdienstes oder anderer Vorkehrungen, etwa der<br />

Bereitstellung von sanitarischen Anlagen, äussert sich der Beschluss hinge-<br />

237

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!