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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

8.2 Die Ersatzvornahme setzt damit voraus, dass eine primäre Leistungspflicht<br />

besteht, welche nicht erfüllt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob<br />

und inwieweit den Veranstaltern Mitwirkungspflichten bei der Vorbereitung<br />

und Durchführung einer Demonstration obliegen oder auferlegt werden<br />

können bzw. ob und inwieweit der Staat Vorkehrungen zu treffen hat.<br />

8.3 Die Rechtsprechung geht bereits im Bewilligungsverfahren von<br />

Kooperationspflichten der Gesuchsteller aus; das Bundesgericht verlangt,<br />

dass Gesuche frühzeitig zu stellen sind und dass sich die Veranstalter zu den<br />

«erforderlichen Besprechungen» zur Verfügung zu halten haben. Versammlungen<br />

und Demonstrationen zeichnen sich aber weiter durch offene Gestaltung<br />

und durch einen dynamischen, nur bedingt im Voraus festlegbaren<br />

Verlauf aus. Lehre und Praxis gehen davon aus, dass den Veranstaltern<br />

spezifische Kooperationspflichten zur Steuerung des Versammlungsverlaufs<br />

nur zurückhaltend auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht sah sich<br />

bisher kaum veranlasst, allfällige Mitwirkungspflichten des Veranstalters zu<br />

konkretisieren. Zwar hat es solche Pflichten im Grundsatz gutgeheissen und<br />

– in einem obiter dictum – angenommen, dass Gesuchsteller «im Rahmen<br />

ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen [haben], Gewaltausschreitungen zu<br />

verhindern und Sicherheitsrisiken zu minimieren», doch bleiben damit<br />

weitere Fragen noch offen (Wyss, a.a.O., S. 408).<br />

8.4 Mitwirkungspflichten können sich sodann aus einer Nebenbestimmung<br />

einer Verfügung ergeben. Nebenbestimmungen ermöglichen, die<br />

durch eine Verfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und<br />

Rechte entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten. Eine bedeutende<br />

Rolle spielen die Nebenbestimmungen bei der Erteilung von Bewilligungen.<br />

Nebenbestimmungen sind gerechtfertigt, falls die Bewilligung verweigert<br />

werden könnte, wenn sie ohne Auflagen oder Bedingungen erlassen<br />

würde. Auf diese Weise dient die Verbindung einer Verfügung mit einer<br />

Nebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Bewilligung<br />

wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme –<br />

Erteilung einer Bewilligung in Verbindung mit einer Nebenbestimmung –<br />

angeordnet, sofern dies das Gesetzmässigkeitsprinzip zulässt (vgl. Häfelin/Müller,<br />

a.a.O., N 901 f.). So sieht auch § 34 StrV vor, dass Nebenbestimmungen<br />

Bewilligungen und Konzessionen präzisieren können, namentlich<br />

zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Strassenerhaltung und der<br />

Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.<br />

Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese<br />

brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein;<br />

wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit<br />

der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck,<br />

aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse<br />

hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle Nebenbestimmungen, die<br />

sachfremd sind. Ausserdem müssen Nebenbestimmungen mit dem Grundsatz<br />

der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzun-<br />

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