EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C. 17.1<br />
8.2 Die Ersatzvornahme setzt damit voraus, dass eine primäre Leistungspflicht<br />
besteht, welche nicht erfüllt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob<br />
und inwieweit den Veranstaltern Mitwirkungspflichten bei der Vorbereitung<br />
und Durchführung einer Demonstration obliegen oder auferlegt werden<br />
können bzw. ob und inwieweit der Staat Vorkehrungen zu treffen hat.<br />
8.3 Die Rechtsprechung geht bereits im Bewilligungsverfahren von<br />
Kooperationspflichten der Gesuchsteller aus; das Bundesgericht verlangt,<br />
dass Gesuche frühzeitig zu stellen sind und dass sich die Veranstalter zu den<br />
«erforderlichen Besprechungen» zur Verfügung zu halten haben. Versammlungen<br />
und Demonstrationen zeichnen sich aber weiter durch offene Gestaltung<br />
und durch einen dynamischen, nur bedingt im Voraus festlegbaren<br />
Verlauf aus. Lehre und Praxis gehen davon aus, dass den Veranstaltern<br />
spezifische Kooperationspflichten zur Steuerung des Versammlungsverlaufs<br />
nur zurückhaltend auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht sah sich<br />
bisher kaum veranlasst, allfällige Mitwirkungspflichten des Veranstalters zu<br />
konkretisieren. Zwar hat es solche Pflichten im Grundsatz gutgeheissen und<br />
– in einem obiter dictum – angenommen, dass Gesuchsteller «im Rahmen<br />
ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen [haben], Gewaltausschreitungen zu<br />
verhindern und Sicherheitsrisiken zu minimieren», doch bleiben damit<br />
weitere Fragen noch offen (Wyss, a.a.O., S. 408).<br />
8.4 Mitwirkungspflichten können sich sodann aus einer Nebenbestimmung<br />
einer Verfügung ergeben. Nebenbestimmungen ermöglichen, die<br />
durch eine Verfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und<br />
Rechte entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten. Eine bedeutende<br />
Rolle spielen die Nebenbestimmungen bei der Erteilung von Bewilligungen.<br />
Nebenbestimmungen sind gerechtfertigt, falls die Bewilligung verweigert<br />
werden könnte, wenn sie ohne Auflagen oder Bedingungen erlassen<br />
würde. Auf diese Weise dient die Verbindung einer Verfügung mit einer<br />
Nebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Bewilligung<br />
wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme –<br />
Erteilung einer Bewilligung in Verbindung mit einer Nebenbestimmung –<br />
angeordnet, sofern dies das Gesetzmässigkeitsprinzip zulässt (vgl. Häfelin/Müller,<br />
a.a.O., N 901 f.). So sieht auch § 34 StrV vor, dass Nebenbestimmungen<br />
Bewilligungen und Konzessionen präzisieren können, namentlich<br />
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Strassenerhaltung und der<br />
Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.<br />
Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese<br />
brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein;<br />
wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit<br />
der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck,<br />
aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse<br />
hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle Nebenbestimmungen, die<br />
sachfremd sind. Ausserdem müssen Nebenbestimmungen mit dem Grundsatz<br />
der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzun-<br />
236