EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
mit der Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, weshalb die<br />
entsprechenden Kosten den Beschwerdeführern nicht auferlegt werden<br />
können. Der Einsatz der Samaritergruppe wäre bei Verletzungen infolge von<br />
Ausschreitungen oder Konfrontationen mit Demonstrationsgegnern gefordert<br />
gewesen, woraus sich ebenfalls ein hinreichender Bezug zur Grundrechtsausübung<br />
ergibt und sich der Verzicht auf die Kostenüberbindung aufdrängt.<br />
Ebenso verhält es sich mit den Kosten für den Einsatz des<br />
Gemeindeführungsstabs einschliesslich des Honorars für die protokollführende<br />
Sekretärin. Deren Überwachungs- und Koordinationseinsatz wurde in<br />
erster Linie durch das inhaltliche Gewicht der Veranstaltung – die Absage an<br />
Rassismus – ausgelöst, zumal der Aufmarsch von Gegendemonstranten oder<br />
Störern nicht auszuschliessen war. Zudem geht es aus grundrechtlichen<br />
Überlegungen nicht an, den Organisatoren die Kosten für die Benutzung und<br />
den Transport von Abschrankungen aufzuerlegen.<br />
Hingegen ist es wegen des fehlenden unmittelbaren Bezugs zur Meinungsäusserungsfreiheit<br />
an sich gerechtfertigt, den Veranstaltern die Bereitstellung<br />
der Toilettenanlage (An- und Abtransport, Miete, Anschluss) in Rechnung<br />
zu stellen. Ebenfalls von den Organisatoren zu übernehmen sind<br />
grundsätzlich die Kosten für den Einsatz der Werkequipe, soweit diese im<br />
Anschluss an die Veranstaltung die Reinigung des Bahnhofareals und des<br />
Schulhausplatzes vornahm. Aus grundrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen<br />
ist auch die Überwälzung der Kosten für die Schulhausreinigung<br />
(Maler- und Abwartsarbeiten).<br />
7.5 Die im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten stehenden<br />
Kosten sind also nicht auf die Beschwerdeführer übertragbar. Die<br />
übrigen Kosten können den Beschwerdeführern auferlegt werden, sofern die<br />
Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen oder besondere gesetzliche<br />
Grundlagen dies erlauben.<br />
8.1 Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare<br />
Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine<br />
amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten<br />
lassen. Durch die Ersatzvornahme wird die primäre Leistungspflicht<br />
umgewandelt in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und die Pflicht<br />
zur Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Ersatzvornahme<br />
entstehen.<br />
Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme<br />
erübrigt sich, da die Befugnis zur Ersatzvornahme in der Vollzugskompetenz<br />
enthalten ist. Bei der Ersatzvornahme ist die vorherige Androhung mit Einräumung<br />
einer angemessenen Frist besonders wichtig. Die Privaten müssen<br />
die Möglichkeit haben, ihre Pflicht selbst zu erfüllen, bevor der Staat an ihrer<br />
Stelle und auf ihre Kosten handelt. Auf die Androhung darf nur verzichtet<br />
werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn feststeht, dass die Betroffenen<br />
die Verpflichtung nicht innert vernünftiger Frist erfüllen können oder wollen<br />
(Häfelin/Müller, a.a.O., N 1154 ff.).<br />
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