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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

mit der Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, weshalb die<br />

entsprechenden Kosten den Beschwerdeführern nicht auferlegt werden<br />

können. Der Einsatz der Samaritergruppe wäre bei Verletzungen infolge von<br />

Ausschreitungen oder Konfrontationen mit Demonstrationsgegnern gefordert<br />

gewesen, woraus sich ebenfalls ein hinreichender Bezug zur Grundrechtsausübung<br />

ergibt und sich der Verzicht auf die Kostenüberbindung aufdrängt.<br />

Ebenso verhält es sich mit den Kosten für den Einsatz des<br />

Gemeindeführungsstabs einschliesslich des Honorars für die protokollführende<br />

Sekretärin. Deren Überwachungs- und Koordinationseinsatz wurde in<br />

erster Linie durch das inhaltliche Gewicht der Veranstaltung – die Absage an<br />

Rassismus – ausgelöst, zumal der Aufmarsch von Gegendemonstranten oder<br />

Störern nicht auszuschliessen war. Zudem geht es aus grundrechtlichen<br />

Überlegungen nicht an, den Organisatoren die Kosten für die Benutzung und<br />

den Transport von Abschrankungen aufzuerlegen.<br />

Hingegen ist es wegen des fehlenden unmittelbaren Bezugs zur Meinungsäusserungsfreiheit<br />

an sich gerechtfertigt, den Veranstaltern die Bereitstellung<br />

der Toilettenanlage (An- und Abtransport, Miete, Anschluss) in Rechnung<br />

zu stellen. Ebenfalls von den Organisatoren zu übernehmen sind<br />

grundsätzlich die Kosten für den Einsatz der Werkequipe, soweit diese im<br />

Anschluss an die Veranstaltung die Reinigung des Bahnhofareals und des<br />

Schulhausplatzes vornahm. Aus grundrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen<br />

ist auch die Überwälzung der Kosten für die Schulhausreinigung<br />

(Maler- und Abwartsarbeiten).<br />

7.5 Die im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten stehenden<br />

Kosten sind also nicht auf die Beschwerdeführer übertragbar. Die<br />

übrigen Kosten können den Beschwerdeführern auferlegt werden, sofern die<br />

Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen oder besondere gesetzliche<br />

Grundlagen dies erlauben.<br />

8.1 Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare<br />

Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine<br />

amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten<br />

lassen. Durch die Ersatzvornahme wird die primäre Leistungspflicht<br />

umgewandelt in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und die Pflicht<br />

zur Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Ersatzvornahme<br />

entstehen.<br />

Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme<br />

erübrigt sich, da die Befugnis zur Ersatzvornahme in der Vollzugskompetenz<br />

enthalten ist. Bei der Ersatzvornahme ist die vorherige Androhung mit Einräumung<br />

einer angemessenen Frist besonders wichtig. Die Privaten müssen<br />

die Möglichkeit haben, ihre Pflicht selbst zu erfüllen, bevor der Staat an ihrer<br />

Stelle und auf ihre Kosten handelt. Auf die Androhung darf nur verzichtet<br />

werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn feststeht, dass die Betroffenen<br />

die Verpflichtung nicht innert vernünftiger Frist erfüllen können oder wollen<br />

(Häfelin/Müller, a.a.O., N 1154 ff.).<br />

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