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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

7.2 Der Überwälzung anderweitiger Kosten als derjenigen für den notwendigen<br />

Polizeischutz sind auf Grund des ideellen Gehalts der Meinungs- und<br />

Versammlungsfreiheit ebenfalls Grenzen gesetzt. Die Belastung der Kosten<br />

für Aufräumarbeiten und sonstige Kosten ist nämlich differenziert zu beurteilen.<br />

Steht der im Rahmen einer Demonstration anfallende Abfall in engem<br />

Zusammenhang mit den Meinungsäusserungen (z.B. Flugblätter, Ansteckknöpfe),<br />

kommt eine Überwälzung der Aufräumkosten nicht in Frage. Weitere<br />

Kosten für die Benützung öffentlichen Grundes zur Ausübung der<br />

Versammlungsfreiheit – etwa Aufwendungen für Verkehrsumleitungen, Abschrankungen<br />

usw. – dürfen bei Zusammenkünften zu ideellen Zwecken<br />

nach richtiger Auffassung ebenfalls nicht den Organisatoren bzw. Teilnehmern<br />

der Versammlung auferlegt werden. Kosten, die unabhängig vom Inhalt<br />

einer Veranstaltung anfallen und keinen unmittelbaren Bezug zur Äusserung<br />

von Meinungen haben, können hingegen auch aus Sicht der Grundrechte<br />

freier Kommunikation den Organisatoren aufgebürdet werden (z.B. Kosten<br />

für Aufräumarbeiten wegen des Ausschanks von Getränken oder für die<br />

Bereitstellung von Toiletten- und Verstärkeranlagen) (vgl. Müller, a.a.O.,<br />

S. 221 f.; Rohner, a.a.O., Art. 22 N 26 mit Hinweis).<br />

7.3 Soweit die Vorinstanz vorbringt, die Veranstaltung habe auf Grund der<br />

Strassenparty zumindest auch Festcharakter gehabt und sei deshalb mit<br />

Vereinsanlässen vergleichbar, ist Folgendes anzumerken. Zwar sind rein<br />

unterhaltende oder kommerzielle Veranstaltungen vom grundrechtlichen<br />

Schutz der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen. Der Schutzbereich der<br />

Versammlungsfreiheit umfasst aber auch freundschaftliche, wissenschaftliche,<br />

künstlerische, sportliche und unterhaltende Zusammenkünfte jedenfalls<br />

dann, wenn mit der Veranstaltung auch meinungsbildende Absichten<br />

verfolgt werden (Müller, a.a.O., S. 327 f.; Martin Philipp Wyss, Appell und<br />

Abschreckung – Verfassungsrechtliche Beobachtungen zur Versammlungsfreiheit,<br />

in ZBl 2002, 103. Bd., S. 395). Dass sich der grundrechtliche Schutz<br />

auf die Demonstration erstreckt, wird von der Vorinstanz zu Recht<br />

anerkannt. Das Strassenfest auf dem Schulhausplatz bildete sowohl zeitlich<br />

wie örtlich den Endpunkt der Demonstration. Auf Grund des direkten<br />

Zusammenhangs der Demonstration mit dem anschliessenden Strassenfest<br />

ist daher auch Letzteres vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit<br />

erfasst.<br />

7.4 Auf die Überwälzung der Kosten für den Einsatz der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

wurde auf Grund der vorstehenden Überlegungen zu Recht verzichtet. Es ist<br />

zu prüfen, inwiefern die Kosten, welche der Gemeinde durch ihre Massnahmen<br />

entstanden sind, aus grundrechtlicher Sicht überhaupt auf die Veranstalter<br />

übertragbar sind.<br />

Die Schadenwehrgruppe übernahm nach Angaben der Vorinstanz die<br />

Verkehrsregelung – soweit diese nicht der <strong>Kanton</strong>spolizei oblag – und das<br />

Aufstellen von Barrieren. Zum Teil wurden die Barrieren auch von der<br />

Werkequipe errichtet. Diese Tätigkeiten stehen in engem Zusammenhang<br />

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