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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

Störung unmittelbar verursacht, ist polizeilich verantwortlich. Eine Ursache<br />

ist nur dann polizeilich erheblich, wenn sie selbst unmittelbar die konkrete<br />

Gefahr oder Störung setzt und damit die Gefahrengrenze überschreitet.<br />

Entferntere, bloss mittelbare Beiträge sind grundsätzlich polizeilich irrelevant.<br />

Die Person, die eine bloss mittelbare Ursache setzt, ist als Veranlasser<br />

nicht polizeipflichtig. Das Kriterium der unmittelbaren Verursachung soll<br />

sicherstellen, dass gegen den Störer und nicht gegen denjenigen, der selbst<br />

gestört wird, vorgegangen wird, mag dieser auch die Störung im weitesten<br />

Sinne mittelbar verursacht, d.h. veranlasst haben. Mit dieser auf den äusseren<br />

Kausalverlauf abstellenden Unmittelbarkeitstheorie werden die Versammlungs-<br />

und Demonstrationsfälle gelöst (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 179 f.).<br />

In Demonstrationsfällen fehlt der Wirkungs- und Wertungszusammenhang<br />

zwischen dem Verhalten der Teilnehmer der Veranstaltung und den<br />

angekündigten Gegendemonstrationen, so dass die Veranstalter und Teilnehmer<br />

in dieser Hinsicht nicht als Störer gelten können. Sie werden im Gegenteil<br />

selbst durch die politischen Gegner gestört und müssen geschützt<br />

werden (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 184; vgl. zum deutschen Recht auch Schoch,<br />

a.a.O, N 141). Sind die Demonstranten für allfällige Ausschreitungen von<br />

politischen Gegnern nicht verantwortlich, können ihnen die Kosten für ihren<br />

eigenen polizeilichen Schutz folglich nicht auferlegt werden. Hingegen setzen<br />

die Organisatoren und Teilnehmer der Kundgebung selber die Ursache für<br />

anderweitige organisatorische Vorkehrungen, sodass sie in dieser Hinsicht als<br />

Störer zu betrachten sind und ihnen deren Kosten grundsätzlich überbunden<br />

werden dürfen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

7.1 Darüber hinaus ergeben sich aus dem grundrechtlichen Schutz von<br />

Demonstrationen Grenzen bei der Auferlegung daraus resultierender Kosten.<br />

Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im Zusammenhang mit<br />

Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter.<br />

Dies war einst einer der Gründe, weshalb eine Demonstrationsfreiheit nicht<br />

als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt worden war. In<br />

der Zwischenzeit hat die rein defensiv verstandene Natur in diesem<br />

Zusammenhang an Gewicht verloren, und es wird ein gewisses Leistungselement<br />

anerkannt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebietet in gewissen<br />

Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Die<br />

Behörden sind über die Überlassung von öffentlichem Grund hinaus verpflichtet,<br />

durch geeignete Massnahmen – namentlich durch Gewährung<br />

eines ausreichenden Polizeischutzes – dafür zu sorgen, dass öffentliche<br />

Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische<br />

Kreise gestört oder verhindert werden (vgl. BGE 127 I 164 E. 3b mit Hinweisen<br />

u.a. auf BGE 124 I 267 E. 3a). Die Überwälzung der Kosten für den<br />

notwendigen Polizeischutz ideeller Kundgebungen auf öffentlichem Grund<br />

erscheint daher auch aus Sicht der Kommunikationsgrundrechte nicht zulässig;<br />

allenfalls kommt lediglich die Erhebung bescheidener Kanzleigebühren<br />

für die Bewilligungserteilung in Frage (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte<br />

in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 221).<br />

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