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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

auch nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadens. Diese Schadensprognose<br />

wird auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder allenfalls klarer<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse gefällt. Die subjektiven Vorstellungen und<br />

Wertungen der Entscheidungsträger sind für sich nicht relevant. Es bedarf<br />

eines objektivierten Massstabes: Die relevante Sachlage im Moment der<br />

behördlichen Entscheidung (ex ante-Betrachtungsweise) muss so gelagert<br />

sein, dass sie von jedem kompetenten und sorgfältigen Beamten als Gefahr<br />

beurteilt würde (normativ-subjektiver Wahrscheinlichkeitsbegriff; vgl.<br />

Reinhard, a.a.O., S. 107).<br />

Die Massnahmen der Vorinstanz sind im Rahmen einer solchen ex ante-<br />

Betrachtungsweise entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht als<br />

übertrieben zu betrachten. Der Vorinstanz kann keine falsche Gefahrenanalyse<br />

vorgeworfen werden, zumal die Veranstalter zum Einen - soweit ersichtlich<br />

- keine Schätzung über die Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung<br />

vorlegen konnten und zum andern auf Grund des brisanten politischen<br />

Inhalts der Kundgebung mit dem Aufmarsch von Gegendemonstranten und<br />

gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen war. Ausserdem fanden gleichentags<br />

mehrere andere Veranstaltungen in Brunnen statt, deren ungestörter Verlauf<br />

zu gewährleisten war. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Erteilung einer<br />

Bewilligung und allfällige Auflagen zwar nicht vom Gutdünken der Behörde<br />

abhängen, dieser hinsichtlich der Einzelheiten jedoch ein gewisses Ermessen<br />

zusteht (vgl. Yvo Hangartner/Andreas Kley-Struller, Demonstrationsfreiheit<br />

und Rechte Dritter, in ZBl 1995, Bd. 96, S. 105).<br />

5.6 Nach der deutschen Lehre ist bei der Anscheinsgefahr und dem<br />

Gefahrverdacht zwischen der Handlungsebene und der Kostenebene zu<br />

unterscheiden. Auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr gilt die<br />

Betrachtungsweise ex ante. Dagegen ist die endgültige Kostentragungspflicht<br />

nach den tatsächlichen Umständen, d.h. nach einer objektiven<br />

Betrachtungsweise ex post zu entscheiden. Diese Differenzierung führt dazu,<br />

dass die Behörde die Kosten zu tragen hat, wenn sich herausstellt, dass objektiv<br />

eine Gefahr gar nicht vorlag oder eine vorhandene Gefahr von dem in<br />

Anspruch genommenen «Anscheinsstörer» nicht verursacht worden war<br />

bzw. ein gerechtfertigter Gefahrverdacht der herangezogenen Person nicht<br />

zugerechnet werden kann (vgl. Friedrich Schoch in: Besonderes Verwaltungsrecht,<br />

12. Aufl., Berlin <strong>2003</strong>, N 296 f.).<br />

Ob und inwiefern diese Grundsätze im schweizerischen Recht Anwendung<br />

finden könnten, kann vorliegend offen gelassen werden, da die<br />

Kostenüberbindung bereits aus anderen Gründen unzulässig ist, wie nachfolgend<br />

aufzuzeigen ist.<br />

6. Das zentrale Kriterium für die Bestimmung des Störers ist die Verursachung.<br />

Die Bestimmung des Störers erweist sich damit zunächst als Kausalitätsproblem.<br />

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ergibt sich mit<br />

der Unmittelbarkeitstheorie in der Regel eine sachgerechte Zurechnung. Nur<br />

wer durch sein Verhalten oder seine Sachen eine Gefahr oder<br />

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