22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 17.1<br />

wird grundsätzlich in einer Verfügung aktualisiert. Wird diese vertretbare<br />

Handlung verweigert, lässt sie die zuständige Behörde durch eine amtliche<br />

Stelle oder durch Dritte auf Kosten des Pflichtigen vornehmen (Ersatzvornahme).<br />

Über das Vollstreckungsinstitut der Ersatzvornahme kann sich die<br />

reale Leistungspflicht des Störers somit in eine Kostentragungspflicht<br />

umwandeln. Ersatzvornahme und Kostentragungspflicht bedürfen dabei<br />

nach Lehre und Rechtsprechung keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage,<br />

werden aber in den neueren Verfahrensgesetzen regelmässig positiviert.<br />

Anders als bei der Ersatzvornahme gehen die herrschende Lehre und das<br />

Bundesgericht im Bereich des unmittelbaren Vollzugs der Verwaltungsrechtsordnung<br />

durch die Behörden davon aus, dass das Gemeinwesen den<br />

Ersatz der daraus folgenden Kosten nur verlangen kann, wenn eine ausdrückliche<br />

gesetzliche Grundlage besteht. Werden Gebühren zur Deckung der<br />

Polizeikosten erhoben, haben diese den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips<br />

im Abgaberecht zu genügen (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 191 ff.).<br />

5.4 Der Einsatz der <strong>Kanton</strong>spolizei bezweckte, die Sicherheit und körperliche<br />

Unversehrtheit insbesondere der Demonstrationsteilnehmer zu<br />

gewährleisten und die öffentliche Ordnung durch die Regelung des Verkehrs<br />

aufrecht zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 1 der<br />

Polizeiverordnung. In Absprache und in Zusammenarbeit zwischen den<br />

kantonalen und den kommunalen Behörden wurden unterstützend die<br />

Schadenwehr, die Werkgruppe und die Sanitätsequipe aufgeboten und ein<br />

Gemeindeführungsstab eingesetzt (§ 2 Polizeiverordnung). Darüber hinaus<br />

dienten die Massnahmen der Vorinstanz, vor allem die Bereitstellung der Toilettenanlage<br />

und die Aufräumarbeiten, in erster Linie dem Schutz des<br />

öffentlichen Eigentums, d.h. der gemeindeeigenen Strassen und der Schulanlagen.<br />

Die Befugnis des Staates, die öffentlichen Sachen gegen Schädigungen<br />

zu schützen, ergibt sich direkt aus der staatlichen Hoheit über die<br />

öffentlichen Sachen. Es bedarf hier keiner besonderen gesetzlichen Grundlage<br />

(vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 44 mit Hinweis auf Max Imboden/René Rhinow,<br />

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel 1986, Nr. 115, B<br />

IV c).<br />

Das öffentliche Interesse an polizeilichen Massnahmen ist mit der Störung<br />

oder Verletzung der Polizeigüter ohne Weiteres gegeben (vgl. Reinhard,<br />

a.a.O., S. 97).<br />

5.5 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

drei Teilgehalte auf. Demnach muss eine behördliche<br />

Massnahme geeignet und in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller<br />

Hinsicht erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum<br />

Zweck stehen (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 198).<br />

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt voraus, dass<br />

ein Schaden «bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden<br />

Geschehens» hinreichend wahrscheinlich ist. Dies bedeutet einerseits, dass<br />

der Schaden nicht mit Gewissheit eintreten muss. Anderseits genügt aber<br />

231

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!