EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
wird grundsätzlich in einer Verfügung aktualisiert. Wird diese vertretbare<br />
Handlung verweigert, lässt sie die zuständige Behörde durch eine amtliche<br />
Stelle oder durch Dritte auf Kosten des Pflichtigen vornehmen (Ersatzvornahme).<br />
Über das Vollstreckungsinstitut der Ersatzvornahme kann sich die<br />
reale Leistungspflicht des Störers somit in eine Kostentragungspflicht<br />
umwandeln. Ersatzvornahme und Kostentragungspflicht bedürfen dabei<br />
nach Lehre und Rechtsprechung keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage,<br />
werden aber in den neueren Verfahrensgesetzen regelmässig positiviert.<br />
Anders als bei der Ersatzvornahme gehen die herrschende Lehre und das<br />
Bundesgericht im Bereich des unmittelbaren Vollzugs der Verwaltungsrechtsordnung<br />
durch die Behörden davon aus, dass das Gemeinwesen den<br />
Ersatz der daraus folgenden Kosten nur verlangen kann, wenn eine ausdrückliche<br />
gesetzliche Grundlage besteht. Werden Gebühren zur Deckung der<br />
Polizeikosten erhoben, haben diese den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips<br />
im Abgaberecht zu genügen (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 191 ff.).<br />
5.4 Der Einsatz der <strong>Kanton</strong>spolizei bezweckte, die Sicherheit und körperliche<br />
Unversehrtheit insbesondere der Demonstrationsteilnehmer zu<br />
gewährleisten und die öffentliche Ordnung durch die Regelung des Verkehrs<br />
aufrecht zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 1 der<br />
Polizeiverordnung. In Absprache und in Zusammenarbeit zwischen den<br />
kantonalen und den kommunalen Behörden wurden unterstützend die<br />
Schadenwehr, die Werkgruppe und die Sanitätsequipe aufgeboten und ein<br />
Gemeindeführungsstab eingesetzt (§ 2 Polizeiverordnung). Darüber hinaus<br />
dienten die Massnahmen der Vorinstanz, vor allem die Bereitstellung der Toilettenanlage<br />
und die Aufräumarbeiten, in erster Linie dem Schutz des<br />
öffentlichen Eigentums, d.h. der gemeindeeigenen Strassen und der Schulanlagen.<br />
Die Befugnis des Staates, die öffentlichen Sachen gegen Schädigungen<br />
zu schützen, ergibt sich direkt aus der staatlichen Hoheit über die<br />
öffentlichen Sachen. Es bedarf hier keiner besonderen gesetzlichen Grundlage<br />
(vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 44 mit Hinweis auf Max Imboden/René Rhinow,<br />
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel 1986, Nr. 115, B<br />
IV c).<br />
Das öffentliche Interesse an polizeilichen Massnahmen ist mit der Störung<br />
oder Verletzung der Polizeigüter ohne Weiteres gegeben (vgl. Reinhard,<br />
a.a.O., S. 97).<br />
5.5 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />
drei Teilgehalte auf. Demnach muss eine behördliche<br />
Massnahme geeignet und in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller<br />
Hinsicht erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum<br />
Zweck stehen (vgl. Reinhard, a.a.O., S. 198).<br />
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt voraus, dass<br />
ein Schaden «bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden<br />
Geschehens» hinreichend wahrscheinlich ist. Dies bedeutet einerseits, dass<br />
der Schaden nicht mit Gewissheit eintreten muss. Anderseits genügt aber<br />
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