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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.4<br />

sein. Bei diesem Vertrag handelt es sich regelmässig um ein Mandatsverhältnis<br />

und ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung privatrechtlicher<br />

Natur. Der Vertrag ist formlos gültig. Mit der vertraglichen Bestellung eines<br />

Schiedsgutachters können die Parteien einzelne umstrittene Punkte ihres<br />

Disputes einem sachverständigen Dritten zur abschliessenden Begutachtung<br />

und Feststellung unterbreiten. Was Gegenstand des Schiedsgutachtens ist,<br />

wird also gleichsam durch verbindliche Feststellung des beauftragten<br />

Schiedsgutachters ausser Streit gestellt (BGE 67 II 146; BGE 117 Ia 365 =<br />

Pra 81, 153 E. 5b; Hürlimann, Das Schiedsgutachten als Weg zur aussergerichtlichen<br />

Beilegung von Baustreitigkeiten, BR 1992, S. 108 ff.;<br />

Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 ff. zu § 258 ZPO ZH; Fellmann, Berner<br />

Kommentar, 1992, Art. 394 N 165).<br />

b) Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist der Vertrag demgemäss<br />

formlos gültig. Was die Auftragserteilung an die EMPA anbelangt, ist vorweg<br />

folgendes zu vermerken: Mit Schreiben vom 13. November 1998 (KB<br />

5) schlug die Beklagte, nachdem die Klägerin sie neuerlich zur Nachbesserung<br />

aufgefordert hatte, Folgendes vor:<br />

«(…) und schlagen vor, dass unsere bisherigen Arbeiten einem Fachexperten unterbreitet<br />

werden. Als sinnvoll erachten würden wir den Umstand, dass beide Parteien gemeinsam<br />

einen Experten bestimmen und sich beide Parteien bereit erklären, die Feststellungen<br />

des Fachexperten zu akzeptieren. Die Expertenkosten sind von beiden Parteien<br />

(Bauherrschaft und Unternehmer) je hälftig zu übernehmen. (…).»<br />

Die Klägerin teilte ihr Einverständnis mit Schreiben vom 26. November<br />

1998 mit (KB 6). Sie schlug als Experten Hans A. vor. Am 17. Dezember<br />

1998 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin schriftlich mit (KB 7), sie<br />

stelle fest, dass beide Parteien mit einer Begutachtung einverstanden seien.<br />

Weiter führte die Beklagte wörtlich aus:<br />

«(…). Sie haben als Experten Herrn Hans A. … vorgeschlagen. Wir kennen diesen<br />

Experten nicht und haben somit vom Grundsatze her gegen diese Person nichts einzuwenden.<br />

Unseres Wissens ist jedoch Herr Hans A. .. Inhaber der Firma … AG und wir<br />

stellen uns die Frage, ob Herr Hans A. … als Malermeister der Aufgabe tatsächlich<br />

gewachsen ist. Es stellen sich nicht nur Aesthetikprobleme, sondern auch Fragen<br />

bezüglich der vorfabrizierten Betonelemente, folglich sich auch betonchemische Fragen<br />

aufdrängen werden. Somit drängt sich allenfalls auf, dass die Analyse durch einen<br />

Betonchemiker vorzunehmen ist.<br />

Aufgrund der obigen Ausführungen schlagen wir vor, für die Begutachtung die EMPA,<br />

beizuziehen, welche über Fachleute verfügt sowohl auf betonchemischer wie auch auf<br />

malertechnischen Bereich. (...).»<br />

Auch hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden (KB 8). Am 8.<br />

Februar 1999 informierte die Beklagte die Klägerin schriftlich (KB 9), dass<br />

die EMPA im Rahmen der Auftragserteilung wolle, dass man ihr konkrete<br />

Fragen unterbreite. Die Beklagte ersuchte im Weiteren die Klägerin, ihr<br />

einen Fragekatalog zuzustellen mit denjenigen Fragen, die die Klägerin<br />

24

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