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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich<br />

eingetreten ist. Das polizeiliche Handeln richtet sich diesfalls auf die<br />

Unterbindung und Beseitigung der Polizeiwidrigkeit (vgl. Hans Reinhard,<br />

Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 105).<br />

Die Vorkehrungen der Vorinstanz sollten dazu dienen, polizeiwidrige<br />

Zustände zu vermeiden bzw. zu beheben. Ziel war es, die öffentliche Ordnung<br />

und Sicherheit vor möglichen künftigen Gefahren zu schützen bzw.<br />

bestehende Störungen zu beseitigen. Die vorinstanzlichen Anordnungen sind<br />

deshalb als polizeiliche Massnahmen zu betrachten.<br />

5.2 Die polizeilichen Massnahmen unterstehen wie alle Verwaltungstätigkeiten<br />

grundsätzlich dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Erfordernis des Rechtssatzes<br />

und der Gesetzesform). Ausnahmsweise genügt zur Abwendung einer<br />

schweren und unmittelbaren Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits<br />

erfolgten schweren Störung die Polizeigeneralklausel (vgl. Häfelin/Müller,<br />

a.a.O., N 2462/2467). Ausserdem ist ein öffentliches Interesse an den polizeilichen<br />

Massnahmen notwendig. Sie müssen sodann verhältnismässig sein,<br />

d.h. sie dürfen in zeitlicher, örtlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht<br />

nicht weiter gehen, als es der polizeiliche Zweck erfordert. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

ergibt sich, dass die polizeiliche Massnahme sich nur<br />

gegen den Störer, nicht gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen<br />

Zustandes richten darf (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2473 ff.).<br />

Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten<br />

Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und<br />

Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (z.B. randalierende Demonstranten).<br />

Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat<br />

über Sachen, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (z.B.<br />

Eigentümer eines einsturzgefährdeten Hauses). Zweckveranlasser ist, wer<br />

durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass<br />

ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet (z.B. Organisatoren eines<br />

Umzugs, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch Verstösse gegen Ruhe und<br />

Ordnung durch andere Gruppierungen provoziert werden; vgl. Häfelin/Müller,<br />

a.a.O., N 2490 ff.).<br />

5.3 Die polizeiliche Verantwortlichkeit verpflichtet den Störer grundsätzlich<br />

zur Wiederherstellung des polizeikonformen Zustandes auf eigene<br />

Kosten. Darin ist indirekt auch eine Kostenregelung enthalten, die keiner<br />

besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Anordnung bezweckt die<br />

Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes. Die Kostentragung ist<br />

die damit verbundene Nebenfolge der ausschliesslich am objektiven Ziel der<br />

Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung orientierten Verfügung.<br />

Das Störerprinzip ist kein Instrument, dem Staat entstandene Kosten auf<br />

den Störer zu überwälzen. Eine Überwälzung kann jedoch über das Institut<br />

der Ersatzvornahme oder auf Grund besonderer gesetzlicher Grundlagen<br />

erfolgen. Die Pflicht zur Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes<br />

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