22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 17.1<br />

Eröffnungsfehler, etwa wenn eine Anordnung überhaupt nicht eröffnet worden<br />

ist, haben die Nichtigkeit der davon betroffenen Anordnung zu Folge. In den<br />

übrigen Fällen wird eine Anordnung mit der Mitteilung ungeachtet eines allfälligen<br />

Eröffnungsmangels rechtswirksam, indem sie die Vermutung ihrer<br />

Gültigkeit in sich trägt. Mangelhaft eröffnete Anordnungen sind daher in der<br />

Regel lediglich anfechtbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 10 N 62 f.).<br />

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die schriftliche Eröffnung unterlassen,<br />

indem sie das OK über den Beschluss vom 6. August 2001 zunächst<br />

nur schriftlich in den Grundzügen orientiert und den Beschwerdeführern<br />

dessen Inhalt (insbesondere die festgelegte Marschroute) erst am 9. August<br />

2001 mündlich zur Kenntnis gebracht hat. Dennoch haben die Beschwerdeführer<br />

von der fraglichen Anordnung Kenntnis erhalten. Es kann daher offen<br />

gelassen werden, ob die mündliche Eröffnung als mangelhaft zu betrachten<br />

ist. Auch in diesem Fall würde es sich nicht um eine nichtige, sondern bloss<br />

um eine anfechtbare Anordnung der Vorinstanz handeln.<br />

3.6 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Veranstaltern eine<br />

Bewilligung für die Demonstration und das Strassenfest erteilt hat. Diese<br />

Bewilligung enthielt Auflagen hinsichtlich der Marschroute und der Örtlichkeit<br />

des Strassenfestes.<br />

4. Zum einen hat die <strong>Kanton</strong>spolizei am 11. August 2001 für den Schutz<br />

der Öffentlichkeit und der Veranstaltungsteilnehmer gesorgt. Zudem hat die<br />

Vorinstanz im Hinblick auf die Veranstaltung vom 11. August 2001 bzw. in<br />

deren Nachgang diverse Massnahmen getroffen. So hat sie die Schadenwehr<br />

zur Verkehrsregelung und zum Aufstellen von Barrieren aufgeboten. Eine<br />

Werkgruppe stellte ebenfalls Barrieren auf und war für Aufräumarbeiten und<br />

die Reinigung des Bahnhof- und des Schulhausplatzes nach der Veranstaltung<br />

zuständig (vgl. 2. Lage-Rapport). Ebenfalls wurde eine Sanitätsequipe<br />

einsatzbereit gehalten. Des Weiteren wurde eine Toilettenanlage installiert.<br />

Nach dem Anlass hatten die Schulhausabwarte und ein Maler für die Schulhausreinigung<br />

zu sorgen.<br />

5.1 Polizei ist diejenige staatliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ruhe<br />

und Ordnung, die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie<br />

Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch die Abwehr von Störungen<br />

und Gefährdungen schützt. In diesem Sinne ist die Polizei nicht etwa eine<br />

Behörde, sondern eine Funktion. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die<br />

Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen<br />

(Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre usw.) sowie der Einrichtungen<br />

des Staates (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

4. Aufl., Zürich 2002, N 2431/2433). Eine Gefahr im Sinne des<br />

materiellen Polizeibegriffs ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf<br />

des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu<br />

einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Eine Störung<br />

liegt vor, wenn ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

229

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!