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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

Zwar haben die Veranstalter mit ihrem Schreiben vom 2. August 2001<br />

nicht ausdrücklich um eine Bewilligung für die Veranstaltung vom 11.<br />

August 2001 ersucht, zumal es sich offenbar um eine kurzfristig geplante<br />

Aktion gehandelt hat. Es ist den Beschwerdeführern jedoch beizustimmen,<br />

dass die Vorinstanz mit der Tolerierung der Demonstration auf der vorgesehenen<br />

Marschroute und des Strassenfestes auf dem Schulhausplatz mittels<br />

Beschluss vom 6. August 2001 der Sache nach eine Bewilligung für die Veranstaltung<br />

erteilt hat. Die Zuweisung der Umzugsroute und des Festplatzes<br />

sind als zulässige Auflagen der Bewilligung zu verstehen. Zu Recht bringen<br />

die Beschwerdeführer vor, der Beschluss vom 6. August enthalte eine hoheitliche,<br />

individuell-konkrete Anordnung der Vorinstanz und weise somit die<br />

Elemente einer Verfügung auf. Im Beschluss vom 20. August 2001 ist die<br />

Vorinstanz denn auch selber von einer mündlichen Bewilligung des Anlasses<br />

bzw. mit Vernehmlassung vom 24. April 2002 von einer «Toleranzbewilligung»<br />

in Bezug auf die zugewiesene Marschroute ausgegangen. Die Ansicht<br />

der Vorinstanz, sie habe aus Sicherheitsinteressen lediglich auf ein förmliches<br />

Verbot der Veranstaltung verzichtet, jedoch keine Bewilligung erteilt,<br />

verfängt dagegen nicht. Wie die Beschwerdeführer vorbringen, ergibt sich<br />

dies bereits daraus, dass beim Entscheid über eine Bewilligung lediglich<br />

deren Verweigerung oder aber deren Erteilung, allenfalls unter Nebenbestimmungen,<br />

offen steht. Die eventuell mit Nebenbestimmungen verbundene<br />

Erklärung, eine bestimmte Tätigkeit werde geduldet, entspricht damit einer<br />

Bewilligungserteilung.<br />

Der Darstellung der Vorinstanz, es handle sich bei der Umzugsroute um<br />

den kleinsten gemeinsamen Nenner, auf den man sich anlässlich des<br />

Gesprächs vom 9. August 2001 habe einigen können, ist dagegen nicht zu<br />

folgen. Die Vorinstanz hat die Marschroute nicht lediglich am 9. August 2001<br />

vorgeschlagen, sondern bereits mit Beschluss vom 6. August 2001 festgelegt.<br />

Soweit sich die Veranstalter bei der mündlichen Eröffnung des Beschlusses<br />

am 9. August 2001 mit der zugewiesenen Route und dem Festplatz einverstanden<br />

erklärten, haben sie die Absicht geäussert, die Auflage einzuhalten.<br />

3.5 Schriftliche Verfügungen, Entscheide oder Zwischenbescheide werden<br />

Parteien und Beteiligten in der Regel per Post zugestellt und damit eröffnet<br />

(vgl. § 33 Abs. 1 VRP). Es gilt danach der Grundsatz der Schriftlichkeit, während<br />

die mündliche Eröffnung die Ausnahme bildet. Die mündliche Mitteilung<br />

rechtfertigt sich insbesondere, wenn besondere Dringlichkeit gegeben<br />

ist oder wenn Gefahr im Verzug ist, d.h. sobald zur Verhinderung eines erheblichen<br />

Schadens sofort gehandelt werden muss und die Zeit für eine schriftliche,<br />

begründete, mit einer Rechtsmittelbelehrung gehörig versehene Ausfertigung<br />

nicht mehr reicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,<br />

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.<br />

Aufl., Zürich 1999, § 10 N 16).<br />

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.<br />

Dies bedeutet in der Regel, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu<br />

ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt werden darf. Nur schwerwiegende<br />

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