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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

auf Bewilligung. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist eine Bewilligung zu<br />

erteilen, wenn Gefahren mit Auflagen vermindert werden können. Denkbar<br />

ist insbesondere die Verschiebung einer Versammlung auf öffentlichem<br />

Grund in zeitlicher oder ihre Verlegung in räumlicher Hinsicht (vgl. Rohner,<br />

a.a.O., N 24 mit Hinweisen).<br />

3.2 Für die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze sind im kantonalen<br />

Recht spezifische Vorschriften zu finden (vgl. RRB Nr. 1506 vom 2. September<br />

1997, E. 3b). Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer<br />

öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige<br />

wesentlich eingeschränkt wird (§ 28 Strassenverordnung vom<br />

15. September 1999, SR<strong>SZ</strong> 442.110, StrV). Nach § 29 Abs. 1 StrV bedarf der<br />

gesteigerte Gemeingebrauch einer Bewilligung des Strassenträgers. Der<br />

Strassenträger erteilt die Bewilligung, wenn der Gemeingebrauch möglich<br />

bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird, und die Verkehrssicherheit gewährleistet<br />

bleibt (§ 30 Abs. 1 StrV).<br />

Für die Veranstaltung vom 11. August 2001 wurde, abgesehen von der kantonseigenen<br />

Bahnhofstrasse, unbestritten öffentlicher Grund der Gemeinde<br />

Ingenbohl beansprucht. Die Demonstration als gesteigerter Gemeingebrauch<br />

war daher bewilligungspflichtig. Dies wird von den Beschwerdeführern denn<br />

auch zu Recht nicht angezweifelt.<br />

3.3 Mit Schreiben vom 2. August 2001 hat das Veranstaltungs-OK die Vorinstanz<br />

über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde festgehalten, es<br />

sei auf Grund der Spontanität dieser Aktion und aus Aktualitätsgründen nicht<br />

möglich gewesen, dafür eine Bewilligung einzuholen. Die genaue Umzugsroute<br />

und der Platz für das Strassenfest seien noch nicht bekannt.<br />

Die Vorinstanz hat daraufhin im Beschluss vom 6. August 2001 erwogen,<br />

dass die Demonstration grundsätzlich nicht verboten, d.h. auf einer festgelegten<br />

Marschroute nicht verhindert und den Demonstranten alsdann der<br />

Schulhausplatz zum weiteren Aufenthalt zugewiesen werden solle. Dieser<br />

Beschluss wurde dem OK nicht formell eröffnet; mit E-Mail vom 7. August<br />

2001 hat die Vorinstanz dem OK hingegen mitgeteilt, dass gemäss Beschluss<br />

vom 6. August 2001 eine Demo und Strassenparty im Dorfbereich und am<br />

See nicht toleriert werden könnten. Die Vorinstanz behalte sich vor, die Teilnehmer<br />

des Anlasses auf einem von ihr bestimmten Platz einzuengen.<br />

Anlässlich der Besprechung vom 9. August 2001 wurden die Beschwerdeführer<br />

sodann über die mit Beschluss vom 6. August 2001 festgelegte<br />

Marschroute in Kenntnis gesetzt.<br />

3.4 Unbewilligt ist eine Demonstration, wenn für sie bei vorliegender<br />

Bewilligungspflicht ein Gesuch abschlägig behandelt worden ist, wenn gar<br />

nicht um eine Bewilligung nachgesucht worden ist und die Veranstaltung<br />

auch nicht nachträglich toleriert wird, oder wenn die Kundgebung entgegen<br />

einem ausdrücklichen Verbot stattfindet (Peter K. Neuenschwander, Die<br />

Schadenersatzpflicht für Demonstrationsschäden, Diss. Zürich 1983, S. 18).<br />

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