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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Die Vorinstanz bezeichnet ihre Anordnungen in den angefochtenen<br />

Beschlüssen in erster Linie als kostenpflichtige Ersatzvornahme bzw. antizipierte<br />

Ersatzvornahme. Weder hätten die Beschwerdeführer um eine Bewilligung<br />

für die Veranstaltung ersucht noch sei ihnen eine solche erteilt worden.<br />

Hätte die Vorinstanz eine Bewilligung erteilt, wäre diese mit der Auflage<br />

verbunden worden, die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung übermässiger<br />

Immissionen sowie zur Gewährleistung des öffentlichen und privaten<br />

Verkehrs, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer<br />

Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten<br />

zu treffen. Da die Beschwerdeführer kein eigenes Verkehrs- und Sicherheitsdispositiv<br />

hätten vorlegen können, habe die Vorinstanz ersatzweise selbst die<br />

gebotenen Anordnungen treffen müssen. Die Kosten für diese Vorkehrungen<br />

seien den Beschwerdeführern daher zu Recht überbunden worden.<br />

3. Zunächst ist die Frage zu klären, ob für die Veranstaltung vom 11.<br />

August 2001 eine Bewilligung erteilt wurde oder nicht. Die Vorinstanz hat in<br />

Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Beschlüsse festgestellt, es handle sich<br />

um eine unbewilligte Demonstration. Dagegen sind die Beschwerdeführer<br />

der Ansicht, der Anlass sei von der Vorinstanz bewilligt worden.<br />

3.1 Als Demonstrationen gelten Versammlungen mit einer ausgeprägten<br />

und spezifischen Appellfunktion an die Öffentlichkeit. Auch wenn das<br />

Bundesgericht den Wert von Demonstrationen in der demokratischen Willensbildung<br />

anerkennt, verneint es zu Recht ein separates Grundrecht auf<br />

Demonstration. Die nachgeführte Bundesverfassung sanktioniert diese Praxis.<br />

Die Demonstration ist in allen wesentlichen Aspekten bereits durch die<br />

Versammlungsfreiheit (Art. 22 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

vom 18. April 1999, SR 101, BV) und die Meinungsäusserungsfreiheit<br />

(Art. 16 BV) genügend geschützt. Rechtsprechung und Lehre<br />

zu Art. 11 EMRK anerkennen dagegen ein eigenständiges Recht auf Demonstration<br />

(Christoph Rohner in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 22 N 19 mit Hinweisen).<br />

Eine besondere Konstellation der Meinungs- und Versammlungsfreiheit<br />

zeigt sich bei der Durchführung von Kundgebungen, welche öffentlichen<br />

Grund in Anspruch nehmen. Demonstrationen stellen eine Form des gesteigerten<br />

Gemeingebrauchs dar. Sie dürfen daher einer Bewilligungspflicht<br />

unterworfen werden. Nach neuerer Auffassung bedarf eine Bewilligungspflicht<br />

grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Auch das Bundesgericht<br />

tendiert in diese Richtung und bezeichnet eine gesetzliche Regelung des<br />

Bewilligungserfordernisses zumindest als wünschenswert (vgl. BGE 127 I<br />

164 E. 3b mit Hinweisen; Rohner, a.a.O., N 22 mit Hinweis).<br />

Beim Entscheid über die Bewilligung ist der besondere ideelle Gehalt der<br />

Grundrechte, um deren Ausübung es geht, in die Interessenabwägung einzubeziehen.<br />

In diesem Sinne anerkennt die Praxis einen «bedingten Anspruch»<br />

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