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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

3. Die <strong>Kanton</strong>spolizei <strong>Schwyz</strong> wird ersucht:<br />

a) die Demo auf der Marschroute zu begleiten und Abweichungen zu<br />

verhindern,<br />

b) die Ruhe und Ordnung im Umfeld sicherzustellen,<br />

c) Ausschreitungen zu verhindern.<br />

(...).»<br />

Mit E-Mail vom 7. August 2001 teilte der Gemeinderat Ingenbohl den Veranstaltern<br />

mit, dass eine Demo und Strassenparty im Dorfbereich und am See<br />

nicht toleriert werden könne. Am 9. August 2001 trafen sich Vertreter des<br />

Gemeinderats Ingenbohl und zwei der Organisatoren zu einem Gespräch<br />

über die geplante Veranstaltung.<br />

B. Die Demonstration und das Strassenfest fanden wie vorgesehen am 11.<br />

August 2001 statt, wobei der Gemeinderat Ingenbohl diverse Vorkehrungen<br />

traf (Organisation von Schadenwehr, Sanitätsdienst, Werkequipe usw.). Am<br />

26. November 2001 beschloss der Gemeinderat Ingenbohl den Erlass eines<br />

Schreibens an X. und den vermeintlichen Mitorganisator Y., mit welchem<br />

diese zur Bezahlung von je Fr. 6 843.25, d.h. je der Hälfte der vom Gemeinderat<br />

errechneten Aufwendungen von insgesamt Fr. 13 686.50, aufgefordert<br />

wurden. X. weigerte sich mit Schreiben vom 22. Januar 2002 ausdrücklich<br />

und Y. stillschweigend, der Zahlungssaufforderung nachzukommen. Mit<br />

Beschluss vom 18. Februar 2002 entschied der Gemeinderat Ingenbohl wie<br />

folgt:<br />

«1. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Demonstration «tanzen statt marschieren<br />

– der 1. august war gestern – gemeinsam gegen rassismus» vom<br />

Samstag, 11. August 2001 um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung<br />

gehandelt hat. Es wurde weder um eine Bewilligung nachgesucht noch<br />

wurde eine solche erteilt. Die Demonstration war somit unbewilligt.<br />

2. Weil die Organisatoren um keine Bewilligung nachgesucht haben,<br />

mussten die Massnahmen, welche vom Gemeinderat als Auflagen verfügt<br />

worden wären, ersatzweise angeordnet werden.<br />

3. Die Kosten für die ersatzweise getroffenen Massnahmen gemäss beiliegender<br />

Kostenaufstellung werden, unter solidarischer Haftung, X. ...,<br />

und Y. ..., auferlegt. Demzufolge haben sie der Gemeinde Ingenbohl<br />

Fr. 13 686.50 zurückzuerstatten, zahlbar innert 30 Tagen nach Inkrafttreten<br />

des vorliegenden Beschlusses.»<br />

(...).<br />

C. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl erhoben X. und Y.<br />

Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Auf Antrag des Gemeinderates<br />

Ingenbohl blieben die Verfahren für längere Zeit sistiert. Am 12. Mai <strong>2003</strong><br />

fasste der Gemeinderat Ingenbohl erneut Beschluss über die Kostenverlegung,<br />

wobei anstelle von Y. nun Z. mit Kosten belastet wurde. Auch Z. erhob<br />

Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat hat die beiden Verfahren vereinigt<br />

und die Verwaltungsbeschwerden gutgeheissen.<br />

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