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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

17. Verkehrs- und Polizeiwesen<br />

17.1 Überwälzung der Kosten einer Gemeinde für Massnahmen im<br />

Zusammenhang mit einer Demonstration<br />

– Demonstrationen auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig. Eine<br />

Bewilligung wurde vorliegend erteilt (Erw. 3).<br />

– Grundsätze des Polizeirechts (Erw. 5).<br />

– Störereigenschaft von Demonstranten (Erw. 6).<br />

– Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit setzt einer Überwälzung von<br />

Kosten für Massnahmen, die vom Gemeinwesen im Zusammenhang mit<br />

einer Demonstration zu treffen sind, Grenzen. Die im Zusammenhang mit<br />

der Ausübung von Grundrechten stehenden Kosten dürfen nicht den Organisatoren<br />

eine Demonstration überwälzt werden. Diesen können die übrigen<br />

Kosten auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen der Ersatzvornahme<br />

erfüllt sind oder eine besondere gesetzliche Grundlage dies erlaubt<br />

(Erw. 7).<br />

– Hat eine Behörde den Veranstaltern einer Demonstration nicht zum Voraus<br />

auferlegt, selber für einen Ordnungsdienst zu sorgen bzw. anderweitige<br />

organisatorische Massnahmen zu treffen, so fehlt es an einer primären<br />

Leistungspflicht derselben. Folglich sind die Voraussetzungen für eine<br />

Ersatzvornahme nicht erfüllt (Erw. 8).<br />

– Es liegt auch keine antizipierte Ersatzvornahme vor (Erw. 9).<br />

– Fehlen einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 10).<br />

– Ein Kostenersatz für unerlaubte Handlungen am Eigentum der Gemeinde<br />

beurteilt sich nach den Regeln des Zivilrechts und darf folglich nicht einseitig<br />

von den Verwaltungsbehörden eingefordert werden (Erw. 10.6).<br />

– Die Kosten für Massnahmen des Gemeinwesens bei Demonstrationen sind<br />

nach sachgerechten Kriterien auf die Verursacher zu überwälzen. Sie dürfen<br />

nicht nach den Regeln der Solidarhaftung verlegt werden (Erw. 11).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. Am 3. August 2001 ging beim Gemeinderat Ingenbohl ein Schreiben<br />

ein, in welchem ein Organisationskomitee (OK) darauf aufmerksam machte,<br />

dass es am 11. August 2001 unter dem Motto «Tanzen statt Marschieren» zu<br />

einer Demonstration und einem Strassenfest in Brunnen aufrufen werde. Der<br />

Gemeinderat Ingenbohl fasste am 6. August 2001 folgenden Beschluss:<br />

«1. Die Demo «tanzen statt marschieren – der 1. August war gestern –<br />

gemeinsam gegen rassismus» vom Samstag, 11. August 2001, wird auf<br />

folgender Marschroute zugelassen: Bahnhofplatz – Bahnhofstrasse –<br />

Olympstrasse – Schulstrasse – Schulhausplatz.<br />

2. Eine Demonstration auf den Quais im Seebereich wird nicht toleriert.<br />

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