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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 14.2<br />

bezahlt habe. Ebenso stehe die Bezahlung der Verbandsbeiträge beim Verband<br />

der Elektro-Installationsfirmen noch aus. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise<br />

dazu entnehmen, auf welche Weise diese Tatsache eruiert worden ist und<br />

wie sich die Beschwerdeführerin zu diesen Vorwürfen im Rahmen der Gewährung<br />

des rechtlichen Gehörs geäussert hat. Der Vorinstanz muss daher eine<br />

unzureichende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Eine solche kann<br />

nicht durch die Benennung des Präsidenten des Verbandes der Elektro-Installationsfirmen<br />

als Zeugen behoben werden. Sachverhaltsabklärung ist namentlich<br />

bei Arbeitsvergebungen Sache der ersten und nicht der Beschwerdeinstanz.<br />

Zudem ist zu bezweifeln, ob ein Unternehmen, das Verbandsbeiträge nicht<br />

bezahlt, damit Arbeitnehmerschutzbestimmungen verletzt.<br />

3.2 Nach § 16 Abs. 1 SubmV erfolgt die Vergebung an denjenigen Bewerber,<br />

der das günstigste Angebot eingereicht hat. Als günstigstes Angebot gilt dasjenige,<br />

das unter Berücksichtigung insbesondere der fachgerechten und rechtzeitigen<br />

Ausführung der Arbeit oder Lieferung den tiefsten Preis aufweist. Das<br />

niedrigste Angebot ist somit nicht immer das günstigste. Wenn somit der<br />

Bezirksrat nicht allein auf den Preis schaut, handelt er durchaus gesetzeskonform.<br />

In der Vernehmlassung hält der Bezirksrat fest, dass in fachlicher und<br />

damit qualitativer Hinsicht gegen das Angebot der Beschwerdeführerin keine<br />

Vorbehalte bestünden. Es ist daher relativ schwer nachvollziehbar, weshalb die<br />

betragsmässig tiefer offerierende Beschwerdeführerin dennoch nicht den<br />

Zuschlag erhalten soll. Entweder überzeugt das Angebot in fachlicher und sachlicher<br />

Hinsicht oder es überzeugt eben nicht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin<br />

im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen kann auch kaum<br />

gesagt werden, es fehle an Erfahrung. Auch in dieser Hinsicht muss der Vorinstanz<br />

vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und<br />

insbesondere den angefochtenen Beschluss nicht überzeugend begründet zu<br />

haben. Der Hinweis auf Anstände im Zusammenhang mit ... begründen für sich<br />

allein nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als solide Geschäftspartnerin<br />

gelten kann. Insbesondere ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin oder<br />

allenfalls auch die Bestellerin die Verantwortung für die erwähnten Differenzen<br />

zu tragen hat. Auch wurde der Beschwerdeführerin auf alle Fälle nicht nachweislich<br />

das rechtliche Gehör gewährt.<br />

(RRB Nr. 1739/<strong>2003</strong> vom 23. Dezember <strong>2003</strong>).<br />

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