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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 14.2<br />

durchaus die Kompetenz besitzen, so käme es zu einem Norm- und Zuständigkeitskonflikt<br />

zwischen der kantonalen Submissionsverordnung und dem<br />

Submissionsrecht der betreffenden <strong>Kanton</strong>alkirche bzw. dem Regierungsrat<br />

und dem Rechtspflegeorgan der <strong>Kanton</strong>alkirche. Die Auslegung der kantonalen<br />

Submissonsverordnung kann dabei nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, ob der Gesetzgeber der <strong>Kanton</strong>alkirchen von seinen Befugnissen<br />

schon Gebrauch gemacht hat oder nicht.<br />

3.3 Ist die kantonale Submissionsverordnung nicht anwendbar, so besteht<br />

auch keine Rechtsgrundlage für ein Beschwerdeverfahren an den Regierungsrat.<br />

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Da auf<br />

Seiten der Römisch-katholischen <strong>Kanton</strong>alkirche bislang kein ordentliches<br />

Rechtsmittelverfahren für die Anfechtung von Arbeitsvergebungen existiert,<br />

stellt sich die Frage der Weiterleitung an die zuständige Behörde nicht (§ 10<br />

Abs. 3 VRP). Es ist dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen,<br />

bei der Aufsichtsbehörde über die Kirchgemeinden, beim kantonalen Kirchenvorstand,<br />

vorstellig zu werden. Ausserdem wird das Justizdepartement<br />

bei der Behandlung des Subventionsgesuches zu prüfen haben, ob allenfalls<br />

die <strong>Kanton</strong>sbeiträge zu kürzen sind. Insbesondere wird zu untersuchen sein,<br />

ob das Vorgehen mit einer blossen Kostenschätzung statt einem korrekten<br />

Devis nicht zu übermässigen Kosten geführt hat.<br />

(RRB Nr. 257/<strong>2003</strong> vom 18. Februar <strong>2003</strong>).<br />

14.2 Sachverhaltsabklärung bei Arbeitsvergebungen<br />

– Die Vergebungsbehörde hat den Sachverhalt abzuklären und den betroffenen<br />

Bewerbern zu entscheidrelevanten Tatsachen das rechtliche Gehör zu<br />

gewähren.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und<br />

Lieferungen vom 6. Februar 1976 (Submissionsverordnung, SubmV, SR<strong>SZ</strong><br />

430.110) sind Angebote fachlich, rechnerisch und bezüglich Material zu prüfen<br />

und auf eine Basis zu bringen, welche einen objektiven Vergleich zulässt. Es<br />

können Sachverständige beigezogen und Preisanalysen sowie weitere Angaben<br />

verlangt werden. Im Rahmen dieser Bereinigung und Überprüfung sind Angebote<br />

namentlich dann aus dem Wettbewerb auszuschliessen, wenn sie den<br />

Bedingungen der Ausschreibung nicht entsprechen (§ 18 Al. 1 SubmV) oder<br />

die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

nicht erfüllen (§ 18 Al. 5 SubmV). Im Rahmen der Vernehmlassung<br />

hält der Bezirksrat X. fest, es sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin<br />

bis zur Vergabe den Beitrag für die praktischen Kurse der Lehrlinge nicht<br />

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