EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 14.1<br />
3.2.2 Es stellt sich nun allerdings die Frage, ob § 1 Abs. 2 SubmV in<br />
Bezug auf die Kirchgemeinden nicht einen zu weiten Wortlaut aufweist und<br />
im Sinne einer teleologischen Reduktion enger auszulegen ist (BGE 121 III<br />
225).<br />
Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf öffentlichrechtliche Körperschaften<br />
und Anstalten sollten vor allem die Bezirke und Gemeinden in das<br />
Beschaffungsrecht eingebunden werden (vgl. Bericht und Vorlage an den<br />
<strong>Kanton</strong>srat vom 20. Oktober 1975, RRB Nr. 2069, S. 3). Damit wurden verschiedene<br />
Ziele verfolgt: Zum einen konnte auf diese Weise ein sparsamer<br />
Umgang mit den <strong>Kanton</strong>sbeiträgen erreicht werden. Zum andern konnten die<br />
direkt oder indirekt der Aufsicht des Regierungsrates unterstellten öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften und Anstalten in ein Wettbewerbssystem, das<br />
Transparenz und Rechtsgleichheit gewährleistet, eingebunden werden. Im<br />
Unterschied zu allen andern öffentlichrechtlichen Körperschaften sind nun<br />
aber die Kirchgemeinden nicht mehr der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.<br />
Aufsichtsrechtlich kann demnach der Regierungsrat den Kirchgemeinden<br />
gegenüber keine Anordnungen mehr treffen. Die Kirchgemeinden treten<br />
demnach gegenüber dem <strong>Kanton</strong> als Subventionsempfänger wie Private auf.<br />
Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Submissionsverordnung auf die<br />
Arbeitsvergebungen der Kirchgemeinden nur mehr anzuwenden, wenn die<br />
Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 3 SubmV erfüllt sind. Dies ist vorliegend<br />
jedoch nicht der Fall, weil die <strong>Kanton</strong>sbeiträge für die Kirchenrenovation<br />
keinen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten ausmachen werden. Zudem<br />
werden sie nicht für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gewährt.<br />
3.2.3 Eine engere Auslegung von § 1 Abs. 2 SubmV, wonach die Kirchgemeinden<br />
als öffentlichrechtliche Körperschaften, die <strong>Kanton</strong>sbeiträge erhalten,<br />
nicht der Verordnung unterstellt werden, lässt sich durchaus auch mit<br />
dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom<br />
6. Oktober 1995, SR 943.02, vereinbaren. Nach Art. 5 dieses Gesetzes müssen<br />
von Bundesrechts wegen nur <strong>Kanton</strong>e, Gemeinden und andere Träger<br />
kantonaler und kommunaler Aufgaben einem eigentlichen Beschaffungsverfahren<br />
mit einem wirksamen Wettbewerb unterstellt werden. Die von den<br />
Kirchgemeinden wahrgenommenen Aufgaben im Bereiche des Baus und des<br />
Unterhalts von Sakralbauten zählen nicht (oder im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> seit der<br />
Aufhebung der Kirchgemeinden nicht mehr) zu den staatlichen Aufgaben.<br />
Darüber besteht unter den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungsund<br />
Umweltschutzdirektoren-Konferenz, die das Interkantonale Organ im<br />
Sinne von Art. 4 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen (IvöB, vom 25. November 1994, SR<strong>SZ</strong> 430.120.1)<br />
stellen, Konsens.<br />
3.2.4 Die Ausnahme der Kirchgemeinden vom Geltungsbereich der Submissionsverordnung<br />
kommt auch einer praktikablen Abgrenzung der<br />
Rechtsordnungen von <strong>Kanton</strong> und <strong>Kanton</strong>alkirche entgegen. Würden nämlich<br />
die <strong>Kanton</strong>alkirchen ein eigenes Beschaffungsrecht erlassen, wozu sie<br />
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