22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 14.1<br />

3.2.2 Es stellt sich nun allerdings die Frage, ob § 1 Abs. 2 SubmV in<br />

Bezug auf die Kirchgemeinden nicht einen zu weiten Wortlaut aufweist und<br />

im Sinne einer teleologischen Reduktion enger auszulegen ist (BGE 121 III<br />

225).<br />

Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf öffentlichrechtliche Körperschaften<br />

und Anstalten sollten vor allem die Bezirke und Gemeinden in das<br />

Beschaffungsrecht eingebunden werden (vgl. Bericht und Vorlage an den<br />

<strong>Kanton</strong>srat vom 20. Oktober 1975, RRB Nr. 2069, S. 3). Damit wurden verschiedene<br />

Ziele verfolgt: Zum einen konnte auf diese Weise ein sparsamer<br />

Umgang mit den <strong>Kanton</strong>sbeiträgen erreicht werden. Zum andern konnten die<br />

direkt oder indirekt der Aufsicht des Regierungsrates unterstellten öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften und Anstalten in ein Wettbewerbssystem, das<br />

Transparenz und Rechtsgleichheit gewährleistet, eingebunden werden. Im<br />

Unterschied zu allen andern öffentlichrechtlichen Körperschaften sind nun<br />

aber die Kirchgemeinden nicht mehr der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.<br />

Aufsichtsrechtlich kann demnach der Regierungsrat den Kirchgemeinden<br />

gegenüber keine Anordnungen mehr treffen. Die Kirchgemeinden treten<br />

demnach gegenüber dem <strong>Kanton</strong> als Subventionsempfänger wie Private auf.<br />

Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Submissionsverordnung auf die<br />

Arbeitsvergebungen der Kirchgemeinden nur mehr anzuwenden, wenn die<br />

Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 3 SubmV erfüllt sind. Dies ist vorliegend<br />

jedoch nicht der Fall, weil die <strong>Kanton</strong>sbeiträge für die Kirchenrenovation<br />

keinen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten ausmachen werden. Zudem<br />

werden sie nicht für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gewährt.<br />

3.2.3 Eine engere Auslegung von § 1 Abs. 2 SubmV, wonach die Kirchgemeinden<br />

als öffentlichrechtliche Körperschaften, die <strong>Kanton</strong>sbeiträge erhalten,<br />

nicht der Verordnung unterstellt werden, lässt sich durchaus auch mit<br />

dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom<br />

6. Oktober 1995, SR 943.02, vereinbaren. Nach Art. 5 dieses Gesetzes müssen<br />

von Bundesrechts wegen nur <strong>Kanton</strong>e, Gemeinden und andere Träger<br />

kantonaler und kommunaler Aufgaben einem eigentlichen Beschaffungsverfahren<br />

mit einem wirksamen Wettbewerb unterstellt werden. Die von den<br />

Kirchgemeinden wahrgenommenen Aufgaben im Bereiche des Baus und des<br />

Unterhalts von Sakralbauten zählen nicht (oder im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> seit der<br />

Aufhebung der Kirchgemeinden nicht mehr) zu den staatlichen Aufgaben.<br />

Darüber besteht unter den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungsund<br />

Umweltschutzdirektoren-Konferenz, die das Interkantonale Organ im<br />

Sinne von Art. 4 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche<br />

Beschaffungswesen (IvöB, vom 25. November 1994, SR<strong>SZ</strong> 430.120.1)<br />

stellen, Konsens.<br />

3.2.4 Die Ausnahme der Kirchgemeinden vom Geltungsbereich der Submissionsverordnung<br />

kommt auch einer praktikablen Abgrenzung der<br />

Rechtsordnungen von <strong>Kanton</strong> und <strong>Kanton</strong>alkirche entgegen. Würden nämlich<br />

die <strong>Kanton</strong>alkirchen ein eigenes Beschaffungsrecht erlassen, wozu sie<br />

221

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!