EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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3.4 Schiedsgutachen<br />
A. 3.4<br />
– Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 ist auf<br />
Schiedsgutachten nicht anwendbar (Erw. 2).<br />
– Natur des Schiedsgutachtervertrags (Erw. 3).<br />
– Die Parteien und ein ordentliches Gericht sind an die Feststellungen eines<br />
Schiedsgutachtens gebunden, sofern dieses nicht offensichtlich unrichtig<br />
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande<br />
gekommen ist (Erw. 4).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.a) Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Parteien gemeinsam die Durchführung<br />
einer Expertise vereinbart und die Übertragung des Begutachterauftrages<br />
an die EMPA abgemacht hatten. Die Beklagte moniert, dass der Auftrag<br />
zu einer gemeinsamen Expertise noch lange keinen Schiedsgutachtervertrag<br />
darstelle. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass in casu die Regeln<br />
der Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen. Es gelte insbesondere<br />
das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und die darin enthaltenen<br />
Formvorschriften von Art. 6. Die Beklagte leitet hieraus ab, auch ein<br />
Schiedsgutachtervertrag müsse die Schriftform wahren.<br />
b) Entgegen den Vorbringen der Beklagten und wie die Klägerin zutreffend<br />
ausführt (Berufungsantwort S. 8), gelangen die Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit<br />
in casu nicht zur Anwendung. Gemäss § 1 des Konkordats über<br />
die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR<strong>SZ</strong> 232.220.1), welchem<br />
der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> beigetreten ist (vgl. SR<strong>SZ</strong> 232.220), ist dasselbe auf<br />
jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in<br />
einem Konkordatskanton hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung<br />
ist dieses Konkordat nur auf Schiedssprüche, nicht jedoch auf Schiedsgutachten<br />
anwendbar (vgl. BGE 117 Ia 365 = Pra 81, 153 E. 5a). Sofern die<br />
Beklagte somit aus dem obgenannten Konkordat etwas zu ihren Gunsten<br />
ableiten will – insbesondere in Bezug auf die Formvorschriften gemäss<br />
Art. 6 – ist sie mit ihren Einwendungen nicht zu hören.<br />
3.a) Das Schiedsgutachten ist ein selbständiges Institut eigener Prägung<br />
neben dem Schiedsgericht. Gemäss Frank/Sträuli/Messmer hat sich das<br />
Recht des Schiedsgutachtens als ungeschriebenes Bundesrecht entwickelt<br />
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,<br />
3. Aufl., 1997, N 1 zu § 258 ZPO ZH). In Bezug auf die Merkmale des<br />
Schiedsgutachtervertrages ist auszuführen, dass der Schiedsgutachter ein<br />
Sachverständiger ist, der von zwei oder mehreren Baubeteiligten zur verbindlichen<br />
Feststellung einer oder mehrerer rechtserheblicher Tatsachen<br />
beauftragt wird. Verbunden mit der reinen Tatsachenfeststellung kann die<br />
Feststel lung rechtlicher Tatbestandselemente wie Verschulden, Schaden etc.<br />
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