EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 14.1<br />
weg an den Regierungsrat wird aber auch nicht auf Grund von § 45 Abs. 1<br />
Bst. c VRP geöffnet. Zum einen ist nicht anzunehmen, die Kirchgemeinden<br />
seien privatrechtliche Organisationen, die mit einer öffentlichen Aufgabe<br />
betraut worden sind. Zudem gehören die Kirchgemeinden auch nicht zu den<br />
öffentlichrechtlichen Körperschaften im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. a VRP.<br />
Nach der Praxis sind diesen öffentlichrechtlichen Körperschaften, auf die<br />
die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege nur teilweise anwendbar<br />
ist, die der Aufsicht des Regierungsrates unterstellten Korporationen und<br />
Genosssamen im Sinne der §§ 18 ff. des Einführungsgesetzes zum<br />
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (SR<strong>SZ</strong><br />
210.100/EGzZGB), die Flurgenossenschaften im Sinne der Verordnung<br />
über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SR<strong>SZ</strong> 213.110) bzw. der<br />
§§ 3 ff. der Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften<br />
sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni<br />
1979 (SR<strong>SZ</strong> 312.310) oder die Wuhrkorporationen im Sinne der §§ 51 ff.<br />
des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SR<strong>SZ</strong> 451.100), zuzurechnen.<br />
Schliesslich behält § 45 Abs. 2 VRP abweichende gesetzliche<br />
Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich vor, was - wie bereits ausgeführt -<br />
für die Kirchgemeinden der Fall ist.<br />
3.2 Damit stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat auf Grund von § 22<br />
der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung)<br />
vom 6. Februar 1976 (SR<strong>SZ</strong> 430.110/SubmV) zur Behandlung<br />
der Beschwerde zuständig ist. Voraussetzung für die Annahme<br />
einer Zuständigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, dass die Submissionsverordnung<br />
überhaupt anwendbar ist.<br />
3.2.1 Die Submissionsverordnung gilt gemäss § 1 Abs. 1 für die Ausschreibung<br />
und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen, die der <strong>Kanton</strong> und seine<br />
Anstalten ausführen lassen. Sie gilt ausserdem für Arbeiten und Lieferungen<br />
öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, an die der <strong>Kanton</strong> Beiträge<br />
leistet (§ 1 Abs. 2 SubmV). Wie sich aus einem Schreiben des Amtes für<br />
Kulturpflege vom 10. Juli 2002 ergibt, hat die zuständige Renovationskommission<br />
ein Subventionsgesuch gestellt. Aus der Reaktion des Amtes kann<br />
geschlossen werden, dass für die Renovation der Pfarrkirche St. Jakob grundsätzlich<br />
<strong>Kanton</strong>sbeiträge erhältlich sind. Eine Zusicherung konnte allerdings<br />
vorderhand nicht vorgenommen werden, da die Zusicherungslimite für das<br />
Jahr 2002 bereits ausgeschöpft blieb. Da zudem der Kirchenrat nicht geltend<br />
macht, er wolle auf die <strong>Kanton</strong>sbeiträge verzichten, ist grundsätzlich davon<br />
auszugehen, dass solche auch ausgerichtet werden. Nicht erheblich ist sodann,<br />
wie gross die auszurichtenden <strong>Kanton</strong>sbeiträge sind. Im Unterschied zu § 1<br />
Abs. 3 SubmV verlangt § 1 Abs. 2 SubmV nicht, dass die Beiträge einen<br />
wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen. In der Praxis des Regierungsrates<br />
wurde denn bisher auch die Anwendbarkeit der Submissionsverordnung<br />
auf Arbeitsvergebungen der Bezirke und Gemeinden nicht vom Umfang<br />
der <strong>Kanton</strong>sbeitrag abhängig gemacht.<br />
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