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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 14.1<br />

weg an den Regierungsrat wird aber auch nicht auf Grund von § 45 Abs. 1<br />

Bst. c VRP geöffnet. Zum einen ist nicht anzunehmen, die Kirchgemeinden<br />

seien privatrechtliche Organisationen, die mit einer öffentlichen Aufgabe<br />

betraut worden sind. Zudem gehören die Kirchgemeinden auch nicht zu den<br />

öffentlichrechtlichen Körperschaften im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. a VRP.<br />

Nach der Praxis sind diesen öffentlichrechtlichen Körperschaften, auf die<br />

die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege nur teilweise anwendbar<br />

ist, die der Aufsicht des Regierungsrates unterstellten Korporationen und<br />

Genosssamen im Sinne der §§ 18 ff. des Einführungsgesetzes zum<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (SR<strong>SZ</strong><br />

210.100/EGzZGB), die Flurgenossenschaften im Sinne der Verordnung<br />

über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SR<strong>SZ</strong> 213.110) bzw. der<br />

§§ 3 ff. der Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften<br />

sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni<br />

1979 (SR<strong>SZ</strong> 312.310) oder die Wuhrkorporationen im Sinne der §§ 51 ff.<br />

des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SR<strong>SZ</strong> 451.100), zuzurechnen.<br />

Schliesslich behält § 45 Abs. 2 VRP abweichende gesetzliche<br />

Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich vor, was - wie bereits ausgeführt -<br />

für die Kirchgemeinden der Fall ist.<br />

3.2 Damit stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat auf Grund von § 22<br />

der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung)<br />

vom 6. Februar 1976 (SR<strong>SZ</strong> 430.110/SubmV) zur Behandlung<br />

der Beschwerde zuständig ist. Voraussetzung für die Annahme<br />

einer Zuständigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, dass die Submissionsverordnung<br />

überhaupt anwendbar ist.<br />

3.2.1 Die Submissionsverordnung gilt gemäss § 1 Abs. 1 für die Ausschreibung<br />

und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen, die der <strong>Kanton</strong> und seine<br />

Anstalten ausführen lassen. Sie gilt ausserdem für Arbeiten und Lieferungen<br />

öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, an die der <strong>Kanton</strong> Beiträge<br />

leistet (§ 1 Abs. 2 SubmV). Wie sich aus einem Schreiben des Amtes für<br />

Kulturpflege vom 10. Juli 2002 ergibt, hat die zuständige Renovationskommission<br />

ein Subventionsgesuch gestellt. Aus der Reaktion des Amtes kann<br />

geschlossen werden, dass für die Renovation der Pfarrkirche St. Jakob grundsätzlich<br />

<strong>Kanton</strong>sbeiträge erhältlich sind. Eine Zusicherung konnte allerdings<br />

vorderhand nicht vorgenommen werden, da die Zusicherungslimite für das<br />

Jahr 2002 bereits ausgeschöpft blieb. Da zudem der Kirchenrat nicht geltend<br />

macht, er wolle auf die <strong>Kanton</strong>sbeiträge verzichten, ist grundsätzlich davon<br />

auszugehen, dass solche auch ausgerichtet werden. Nicht erheblich ist sodann,<br />

wie gross die auszurichtenden <strong>Kanton</strong>sbeiträge sind. Im Unterschied zu § 1<br />

Abs. 3 SubmV verlangt § 1 Abs. 2 SubmV nicht, dass die Beiträge einen<br />

wesentlichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen. In der Praxis des Regierungsrates<br />

wurde denn bisher auch die Anwendbarkeit der Submissionsverordnung<br />

auf Arbeitsvergebungen der Bezirke und Gemeinden nicht vom Umfang<br />

der <strong>Kanton</strong>sbeitrag abhängig gemacht.<br />

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