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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 14.1<br />

werden. In Anwendung von Art. 2 Abs. 3 WaG könne deshalb kein Wald<br />

angenommen werden.<br />

Von einer Garten- und Parkanlage kann nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichts nur die Rede sein, wo typische Parkbäume gepflanzt wurden,<br />

die sich vom einheimischen regionalen Waldwuchs unterscheiden, und wo<br />

andere für Gärten und Pärke typische Anlagen wie Wege, Mäuerchen, Bänke<br />

usw. geschaffen wurden (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 77, mit Hinweis auf BGE 105<br />

Ib 209 f.).<br />

Dies mag auf die Bereiche südlich der auf KTN 1801, 1699 und 1764<br />

befindlichen Wohnhäuser zutreffen. Hingegen hat der Augenschein gezeigt,<br />

dass im nördlich der Wohnhäuser vorhandenen, steilen Hangbereich offensichtlich<br />

keine Gartenanlage besteht (vgl. Augenscheinprotokoll; Augenscheinfotos;<br />

Erw. Ziff. 3 oben). Es sind dort weder typische Parkbäume noch<br />

typische Anlagen des Gartenbaus wie Mäuerchen, Bänke usw., sondern ausschliesslich<br />

einheimische Waldbäume und Waldsträucher vorhanden. Von<br />

einer Garten-, Grün- und Parkanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG kann<br />

folglich nicht die Rede sein.<br />

(RRB Nr. 597/<strong>2003</strong> vom 13. Mai <strong>2003</strong>).<br />

14. Arbeitsvergebung<br />

14.1 Nichtanwendbarkeit des kantonalen Beschaffungsrechts auf<br />

die Kirchgemeinden<br />

– Gegen Verfügungen der Organe der Kirchgemeinden kann beim Regierungsrat<br />

in der Regel nicht Beschwerde geführt werden (Erw. 3.1).<br />

– Das Beschaffungsrecht des <strong>Kanton</strong>s ist - von gewissen Ausnahmen abgesehen<br />

- auf Kirchgemeinden nicht anwendbar (Erw. 3.2 - 3.3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden ist der Regierungsrat,<br />

sofern sich die Beschwerde namentlich gegen eine Verfügung eines Bezirksrates,<br />

eines Gemeinderates, eines Organs kommunaler Zweckverbände,<br />

eines Departements, einer kantonalen Kommission oder Amtsstelle sowie<br />

der Organe kantonaler Anstalten richtet (§ 45 Abs. 1 Bst. b VRP). Anders<br />

als unter dem früheren Recht können die Kirchenräte nicht mehr einfach den<br />

Gemeinderäten gleichgesetzt werden. Auf alle Fälle im Regelfall sind<br />

Anordnungen der Kirchenräte seit der Umsetzung der Verfassungsnovelle<br />

vom 25. März 1992 (Neuordnung des Verhältnisses von Kirchen und Staat)<br />

nicht mehr beim Regierungsrat, sondern bei den Rechtspflegebehörden der<br />

Römisch-katholischen <strong>Kanton</strong>alkirche anfechtbar (§ 96 KV). Der Rechts-<br />

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