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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 11.1<br />

4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht<br />

nur auf Grund einer verwaltungsinternen Richtlinie entschieden.<br />

Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat in Anwendung der bundesrechtlichen<br />

Waldgesetzgebung sowie der kantonalen Waldverordnung, welche die<br />

zahlenmässigen Mindestkriterien enthält, entschieden. Dabei war es durchaus<br />

zulässig, bezüglich Details auf die Richtlinien des <strong>Kanton</strong>sforstamtes für<br />

die Waldfeststellung im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> vom 1. Januar 1999 abzustellen,<br />

deren Aufgabe es ist, mittels Hilfskriterien zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis<br />

und damit letztlich zur Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit<br />

beizutragen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf BGE 122 II 72 geht fehl.<br />

Dieser Entscheid ist nicht einschlägig, da im betreffenden Fall der <strong>Kanton</strong><br />

Zürich auf Grund von Richtlinien entschied, ohne zuvor kantonale Ausführungsbestimmungen<br />

zur bundesrechtlichen Waldgesetzgebung erlassen zu<br />

haben (vgl. Art. 1 WaV). Demgegenüber liegt im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> mit der<br />

kantonalen Waldverordnung entsprechendes Ausführungsrecht vor.<br />

4.2 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nicht sein, dass<br />

etwas gleichzeitig Bauzone und auch Wald sei. Zudem hätten sie zum Teil<br />

selber Waldbäume gepflanzt.<br />

Auch daraus vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Art. 2 Abs. 1<br />

WaG hält explizit fest, dass mit Bezug auf die Frage, ob eine Bestockung als Wald<br />

zu qualifizieren ist, die Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch<br />

nicht massgebend ist. Aus dem Begriff der Abgrenzung des Waldareals<br />

durch die Waldgesetzgebung ergibt sich auch im Fall des Einwachsens einer<br />

Bestockung in eine Nutzungszone des Raumplanungsrechts der Vorrang der<br />

Nutzungsordnung des gewachsenen Waldes gegenüber der Nutzungsordnung<br />

der Raumplanung (vgl. Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die<br />

Raumplanung, Diss., Zürich 1994, S. 232 f.). Auch das Bundesgericht führte in<br />

BGE 111 Ib 306 aus: «Selbst eine rechtskräftige Einzonung in eine Bauzone hätte<br />

an der Waldeigenschaft der Parzelle nichts geändert.» Somit hat die Tatsache,<br />

dass vorliegend der Wald in eine Bauzone eingewachsen ist, keinen Einfluss.<br />

Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Beschwerdeführer zum Teil Bäume selber<br />

gepflanzt haben. Eine Bestockung kann nämlich auf natürlichem oder<br />

künstlichem Weg entstehen. Künstlich geschieht dies, wenn bewusst auf<br />

einem Grundstück eine Anpflanzung vorgenommen wird, natürlich, wenn<br />

eine bestehende Bestockung ungehindert weiterwächst und sich so in bisher<br />

unbewaldetes Gebiet ausdehnt (Jaissle, a.a.O., S. 92 ff.; vgl. auch BGE 111<br />

Ib 300). Im Übrigen wird seitens der Beschwerdeführer nicht ansatzweise<br />

dargetan, dass sie zur Verhinderung der allmählichen Bewaldung auf ihren<br />

Grundstücken alles vorgekehrt haben, was unter den gegebenen Umständen<br />

vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte (vgl. Jaissle, a.a.O., S.<br />

92). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da der positive Zweck der Bestockung,<br />

die ja zum Teil selber gepflanzt wurde, immer anerkannt war.<br />

4.3 Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt,<br />

im gegebenen Fall müsse von einem kultivierten Garten ausgegangen<br />

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