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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 11.1<br />

stellt werden, dass die im Situationsplan vom 22. Februar ausgeschiedene<br />

Waldfläche mit der Wirklichkeit grundsätzlich übereinstimmt. Das<br />

betreffende Waldareal unterhalb des Weges weist gemäss Plan eine Breite<br />

zwischen 12–22 m sowie im Bereich oberhalb der Grundstücke der<br />

Beschwerdeführer eine Fläche von rund 1’000 m 2 auf, wobei die bestockte<br />

Fläche beim Grundstück KTN ... noch weiter Richtung Westen verläuft.<br />

Anlässlich der Augenscheinverhandlung wurden die Kriterien betreffend<br />

Fläche und Breite nicht in Frage gestellt. Auch wurde von den Beschwerdeführern<br />

nicht verlangt, es sei die Breite und Fläche der Bestockung zu messen.<br />

3.4 Anlässlich der Augenscheinverhandlung führte der Beschwerdeführer<br />

2 aus, sie hätten einen grossen Teil der Bäume zirka 1983/84 selber gepflanzt,<br />

wobei der Bergahorn und die Salweide bereits vorhanden gewesen seien. Der<br />

<strong>Kanton</strong>sförster ergänzte, beim Alter der Bestockung komme man auf jeden<br />

Fall auf 20 Jahre, auch wenn ein Teil der heutigen Bestockung zirka um<br />

1983/84 angepflanzt wurde. Dies, weil die damals gepflanzten Bäume im<br />

Zeitpunkt der Pflanzung bereits ein Alter von ein Paar Jahren hatten (...).<br />

Diese zutreffende Aussage blieb in der Folge unwidersprochen. Demnach ist<br />

auch das Mindestkriterium gemäss § 2 lit. c KWaV, wonach das Alter der<br />

Bestockung 20 Jahre betragen muss, erfüllt.<br />

3.5 Selbst die Beschwerdeführer gehen offenbar nicht ernstlich davon aus,<br />

dass es sich bei der fraglichen Bestockung nicht um Wald handle, bzw. dass<br />

diese für ihre Grundstücke keine Vorteile bringe. Dies geht aus den folgenden<br />

Aussagen hervor: «Andere in der Nachbarschaft haben den Wald einfach<br />

entfernt. Wir hingegen nicht. Wir haben die Bestockung bewusst belassen»<br />

(...); «Es stimmt, dass die Wurzeln der Bestockung unseren Liegenschaften<br />

dienen» (...); «Um es gleich vorwegzunehmen, wir erachten den Wald als<br />

schützenswertes Objekt und haben keinerlei Absicht uns gegen dessen<br />

Bestand auf unseren Grundstücken zu wehren» (...). Vielmehr geht es den<br />

Beschwerdeführern offenbar vorab darum, negative Auswirkungen der<br />

Waldfeststellung auf die Abstandsfrage sowie die Ausnützung ihrer Grundstücke<br />

abzuwenden (...).<br />

3.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestockung<br />

auf den Grundstücken KTN ..., ... und ... der Beschwerdeführer um<br />

Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt. Da die Mindestkriterien<br />

gemäss § 2 KWaV gegeben sind, ist nicht weiter zu untersuchen, ob die<br />

Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen<br />

erfüllt, wobei dies, insbesondere mit Bezug auf die Schutzfunktion (Hangstabilisierung,<br />

Schutz vor Steinschlag), nicht zum Vornherein auszuschliessen<br />

ist.<br />

4. Am vorliegenden Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände der<br />

Beschwerdeführer nichts zu ändern.<br />

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