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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 11.1<br />

Straucharten konnten keine festgestellt werden. Das Erfordernis einer<br />

Bestockung mit Waldbäumen und Waldsträuchern ist damit klar gegeben.<br />

3.2 Auch die Waldfunktion der vorhandenen Bestockung kann nicht in<br />

Abrede gestellt werden. Diese besteht in erster Linie in der Hangstabilisierung<br />

sowie auch im Schutz vor Steinschlag.<br />

Der Hang nördlich der drei Grundstücke ist mit zirka 70 % Neigung sehr<br />

steil (vgl. ...). Zudem handelt es sich bei diesem gemäss Aussage der<br />

Beschwerdeführer um ursprünglich lose aufgeschüttetes Aushubmaterial,<br />

das beim Bau des weiter oberhalb gelegenen Krähenweges einfach hinuntergeschüttet<br />

wurde. Auf Grund dieser Tatsachen, insbesondere wegen der Steilheit,<br />

handelt es sich um einen sturzrelevanten Hang, der die überbauten<br />

Grundstücke der Beschwerdeführer gefährden kann. Dem wirkt das Wurzelwerk<br />

der Bestockung entgegen, indem es den Hang stabilisiert (vgl. ...).<br />

Weiter handelt es sich beim Waldgebiet oberhalb von A. um einen der<br />

steinschlagintensivsten Wälder im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>. Trotz des weiter oberhalb<br />

verlaufenden Weges, dem bereits eine gewisse Schutzfunktion vor<br />

Steinschlag zukommt, können Steine ohne weiteres über diesen hinaus in<br />

Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer rollen. Auch insoweit<br />

schützt die vorhandene Bestockung die Häuser der Beschwerdeführer vor<br />

Beschädigungen. Das Vorhandensein einer akuten Steinschlaggefahr wird<br />

dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer 2 die nördlich zum Hang<br />

hin befindliche Hausmauer wegen allfälligem Steinschlag mit Beton<br />

verstärkt hat, und dass der Eigentümer des westlich von KTN ... gelegenen<br />

Grundstücks KTN ... sein Grundstück nördlich durch einen massiven Holzzaun<br />

vor Steinschlag schützt (...).<br />

Dazu kommen landschaftliche und ökologische Funktionen der umstrittenen<br />

Bestockung. Die Grundstücke der Beschwerdeführer befinden sich nämlich<br />

am Rande eines BLN-Gebietes. Zudem handelt es sich um eine reiche<br />

Bestockung mit heimischen Bäumen und Sträuchern.<br />

3.3 Der weiter oberhalb der fraglichen Grundstücke durchführende Weg<br />

trennt das wiederum oberhalb gelegene, umfangreiche Waldareal ... optisch<br />

von der vorliegend zur Diskussion stehenden Bestockung ab (...). Da es sich<br />

beim Weg nun aber um eine forstlichen Zwecken dienende, bekieste Waldstrasse<br />

(gleichzeitig Liegenschaftszufahrt) handelt, stellt dieser rechtlich<br />

gesehen Waldareal dar (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Es ist deshalb von einem<br />

Zusammenhang der ober- und unterhalb des Weges befindlichen Bestockungen<br />

auszugehen. D.h., die umstrittene Bestockung auf den Grundstücken der<br />

Beschwerdeführer gehört zum sich oberhalb des Weges erstreckenden<br />

umfangreichen Waldgebiet ... . Damit sind die beiden Mindestkriterien von<br />

600 m 2 Fläche und 12 m Breite gemäss § 2 lit. a und b KWaV klarerweise<br />

erfüllt.<br />

Selbst wenn die unterhalb des Weges vorhandene Bestockung isoliert für<br />

sich betrachtet würde, wären die beiden oberwähnten, umfangmässigen Mindestkriterien<br />

gegeben. Betrachtet man die Augenscheinfotos, so kann festge-<br />

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