22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 11.1<br />

kräftige Waldfeststellungen gemäss Art. 10 WaG sind in den Bauzonen im<br />

Sinne des Raumplanungsgesetzes die Waldgrenzen einzutragen (Art. 13 Abs.<br />

1 WaG).<br />

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen<br />

oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich<br />

Schutz-, Nutz- oder Wohlfahrtsfunktionen) erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart<br />

und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Zum Waldareal<br />

gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven,<br />

unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstücks und<br />

Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte<br />

Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen,<br />

Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt<br />

worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung<br />

und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb<br />

eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die <strong>Kanton</strong>e im Übrigen<br />

bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine<br />

ins Baugebiet einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher<br />

Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG).<br />

2.2 In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald<br />

(WaV, SR 921.01) hat der Bundesrat den Rahmen festgelegt, in welchem<br />

eine bestockte Fläche als Wald gilt (Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen<br />

Waldsaumes: 200 - 800 m 2 ; Breite mit Einschluss eines zweckmässigen<br />

Waldsaumes: 10 - 12 m; Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen:<br />

10 - 20 Jahre). In § 2 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den<br />

Wald vom 21. Oktober 1998 (KWaV; SR<strong>SZ</strong> 313.110) hat der kantonale<br />

Gesetzgeber die Mindestkriterien, nach denen eine Bestockung als Wald gilt,<br />

umschrieben (Mindestfläche: 600 m 2 ; Mindestbreite: 12 m; Mindestalter: 20<br />

Jahre). Erfüllt die Bestockung jedoch in besonderem Masse Wohlfahrts- oder<br />

Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und<br />

sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald<br />

(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV; BGE 122 II 80; BGE 120<br />

Ib 374; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, S. 202 f.).<br />

3. Auf Grund der nachfolgenden Überlegungen ist das Vorhandensein von<br />

Wald in den nördlichen Teilbereichen der Grundstücke ... der Beschwerdeführer<br />

zu bejahen:<br />

3.1 Anlässlich des Augenscheins konnten auf allen drei Grundstücken im<br />

Wesentlichen folgende Waldbäume festgestellt werden: Bergahorn, Linde,<br />

Salweide, Esche, Tanne und Kirschbaum. Beim Grundstück KTN ... wurden<br />

zusätzlich ein Nussbaum und eine Sommerlinde und beim Grundstück KTN<br />

... zusätzlich eine grosse Esche, Haselsträucher sowie der blutrote Hartriegel<br />

festgestellt (vgl. ...). Weiter wurde beim Grundstück KTN ... auf eine typische<br />

Waldbodenvegetation hingewiesen. Fremdländische Baum- und<br />

215

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!