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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

Behörde, die dem Gesetzesvollzug dient, stellt aber gleichzeitig eine<br />

anfechtbare Verfügung dar. Werden keine individuellen Rechte oder Pflichten<br />

geregelt bzw. keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an<br />

einem wesentlichen Verfügungselement.<br />

So tangiert eine einzelne Zeugnisnote die Rechtsstellung eines Schülers<br />

grundsätzlich nicht, es sei denn, sie spiele für den schulischen bzw. beruflichen<br />

Werdegang eine Rolle (z.B. für die Promotion, für das Bestehen der<br />

Maturaprüfung, für die Stellensuche; vgl. VGE 1019 vom 30. August 2002,<br />

E. 1 mit Hinweisen; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987, Nr. 41, E. 3). Analog verhält es sich mit<br />

dem zur Diskussion stehenden Zeugniseintrag der unentschuldigten Absenz.<br />

Ein solcher Eintrag beeinträchtigt die Rechtsstellung eines Schülers dann,<br />

wenn er konkrete negative Auswirkungen hat bzw. haben kann (vgl. den Fall<br />

in RRB Nr. 79 vom 18. Januar 2000, wo ein Seminarist seine Erstbewerbung<br />

für eine Lehreranstellung mit dem letzten Zeugnis vor Abschluss der<br />

Diplomprüfung, das den Eintrag einer unentschuldigter Absenz enthielt,<br />

dokumentieren musste). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom<br />

28. März 2002 (2P.324/2001, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, C.8.1) ausgeführt, dass<br />

ein Rechtsschutzinteresse schon dann bejaht werden muss, wenn einem<br />

Schüler mit einer schulischen Anordnung besondere Verhaltenspflichten<br />

oder sonstige besondere Nachteile zugemutet werden, so dass eine Anfechtung<br />

auf dem Rechtsmittelweg gerechtfertigt ist.<br />

2.1.4 Eine solche Betroffenheit des Beschwerdeführers bzw. seines<br />

Sohnes ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Denn das beanstandete Schulzeugnis<br />

des ersten Semesters der Klasse 1 der Sekundarschule des Schuljahres<br />

2001/2002 stellt für den schulischen oder beruflichen Weg des Schülers<br />

kein ernsthaftes Hindernis dar. Für die Berufswahl bzw. Lehrstellenbewerbung<br />

ist regelmässig (u.a.) das Zeugnis des letzten Schuljahres massgebend,<br />

ebenso für den Aufstieg in eine höhere Schule wie z.B. das Gymnasium,<br />

wobei in erster Linie Leistungsnoten und nicht allfällige Absenzen vom<br />

Schulunterricht ins Gewicht fallen. Im Weiteren hat A. das begonnene<br />

Sekundarschuljahr (2001/2002) in der 6. Klasse einer Privatschule fortgesetzt<br />

(...). Er dürfte demnach in der Zwischenzeit auch über neue Sekundarschulzeugnisse<br />

(oder solche einer andern Schulart der Oberstufe bzw. Orientierungsstufe)<br />

verfügen, so dass das beanstandete Zeugnis überholt ist und<br />

realistischerweise kaum mehr benötigt wird. Dies wird auch durch den<br />

Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf die schriftliche Anfrage<br />

bzw. Aufforderung des Justizdepartementes vom 28. Mai <strong>2003</strong>, darzulegen,<br />

inwiefern der Zeugniseintrag in die Rechtsstellung des Schülers und/oder der<br />

Eltern eingreife, inwiefern er bzw. sein Sohn dadurch negativ betroffen seien,<br />

ob der Zeugniseintrag irgendwelche nachteilige Konsequenzen habe, gar<br />

nicht mehr reagiert hat.<br />

Da der beanstandete Zeugniseintrag demzufolge die Rechtsstellung des<br />

Beschwerdeführers bzw. des Schülers A. nicht tangiert, liegt keine anfechtbare<br />

Verfügung vor, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (§ 27<br />

Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VRP).<br />

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